Verfahrensgang
LG Fulda (Urteil vom 16.10.2019; Aktenzeichen 170 Js 1732/19 1 KLs) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 16. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die sogenannte „Aufklärungsrüge”, mit der der Angeklagte die Verletzung der Amtsaufklärungspflicht durch Ablehnung eines Antrags auf Inaugenscheinnahme des Tatorts beanstandet, entspricht schon nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Das Rügevorbringen ist unvollständig. Zwar teilt die Revision den Antrag und den Ablehnungsbeschluss mit. Hieraus ergibt sich auch, dass jedenfalls nach Auffassung der Verteidigung eine von einer Zeugin übergebene Lichtbildmappe, die Aufnahmen des Tatorts enthält, die unter Beweis gestellte Tatsache (Lichtverhältnisse hätten Wiedererkennen des gegebenenfalls bekannten Täters ermöglicht) belegt. Die Revision verschweigt indes, dass die Lichtbilder aus dieser Lichtbildmappe tatsächlich bereits in Augenschein genommen worden waren, als der Beweisantrag gestellt und abgelehnt wurde; die Lichtbilder werden weder vorgelegt noch ergibt sich hierzu etwas aus dem angefochtenen Urteil. Damit ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 5 Satz 1 StPO) eine Inaugenscheinnahme des Tatorts erfordert hätte. Die Einnahme eines Augenscheins am Tatort wäre ersichtlich nur dann geboten gewesen, wenn hierdurch über Lichtbilder und Zeugenaussagen hinaus eine weitere Sachaufklärung hätte erwartet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1987 – 1 StR 455/87, NStZ 1988, 88).
Auch soweit der Angeklagte seine Rüge darauf stützt, das Landgericht hätte den Ablehnungsbeschluss nicht lediglich mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begründen dürfen, hätte er die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder nicht verschweigen dürfen. Dieser Umstand ist für die Erfolgsaussicht der Rüge jedenfalls insoweit von Bedeutung, als sich daraus ergeben kann, dass die Nichtangabe von über den Gesetzeswortlaut hinausreichenden Erwägungen (vgl. zu den Begründungsanforderungen bei der Zurückweisung von Anträgen auf Vernehmung von Auslandszeugen gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 – 3 StR 451/09, StraFo 2010, 155; Senat, Urteil vom 10. Februar 2016 – 2 StR 533/14, StraFo 2016, 289) ausnahmsweise unschädlich war, weil diese für alle Verfahrensbeteiligten auf der Hand lagen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 1981 – 5 StR 234/81, NStZ 1981, 401).
Unterschriften
Franke, Krehl, Meyberg, Grube, Schmidt
Fundstellen
Haufe-Index 14045042 |
NStZ-RR 2021, 132 |
HRRS 2020, 452 |