Verfahrensgang

AG Arnsberg (Beschluss vom 02.04.2007; Aktenzeichen 2 AR 171/07)

 

Tenor

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendrichter – Arnsberg vom 2. April 2007 wird aufgehoben.

2. Das Amtsgericht – Jugendrichter – Arnsberg bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

 

Gründe

Rz. 1

Der Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 28. Juli 2007 zutreffend ausgeführt:

„Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht – Jugendrichter – Arnsberg gemäß § 42 Abs. 3 JGG i.V.m. § 108 JGG ist nicht zulässig, weil der Wohnsitzwechsel des Angeklagten vor Anklageerhebung erfolgt ist (siehe Blatt 62, 70 d.A.; BGHSt 13, 208, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2).

Eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht zweckmäßig, weil der Angeklagte nicht in vollem Umfang geständig ist und die in Betracht kommenden Zeugen und der Geschädigte in Arnsberg wohnen. Demgegenüber kommt dem Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe, der in § 42 Abs. 3 JGG seinen Niederschlag gefunden hat, im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nunmehr 21 Jahre alt ist, kaum noch Bedeutung zu.”

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Bode, Fischer, Roggenbuck, Appl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2553634

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