Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 06.03.2018) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. März 2018 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott in Tateinheit mit Beihilfe zur vorsätzlichen Insolvenzverschleppung in fünf Fällen, wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, wegen vorsätzlichen Bankrotts in Tateinheit mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und wegen Falschangabe gegenüber dem Registergericht verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten der „Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott tateinheitlich verbunden mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in vier Fällen, der Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott in zwei tateinheitlichen Fällen (Beiseiteschaffen von Handelsbüchern/Unterlagen und Verschleierung der wirklichen geschäftlichen Verhältnisse) tateinheitlich verbunden mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung, des vorsätzlichen Bankrotts in Tateinheit mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und der falschen Angabe gemäß §§ 82 Absatz 1 Nr. 5, 8 Absatz 3 Satz 1 GmbHG” schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung von Strafen aus einem Amtsgerichtsurteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf Beanstandung der Verletzung formellen sowie materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf über die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hinaus nur Folgendes:
Rz. 2
1. Die vom Senat vorgenommene Schuldspruchänderung dient vornehmlich der Klarstellung, dass der Angeklagte in den Fällen 1 bis 5 der Urteilsgründe auch in Bezug auf die Insolvenzverschleppung als Gehilfe verurteilt ist.
Rz. 3
2. Die Inbegriffsrügen betreffend die Zeugen K. und W. sind bereits unzulässig nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn der Beschwerdeführer hat die Mitteilung unterlassen, dass ausweislich der sehr sorgfältigen Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft Vernehmungsniederschriften hinsichtlich des im Zeitpunkt der Hauptverhandlung verstorbenen Zeugen K. … und des schwer erkrankten Zeugen W. ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Entsprechendes gilt für die Beanstandung betreffend den Zeugen B., in Bezug auf dessen Vernehmung der Verteidiger einen Beweisantrag zurückgenommen und sich mit der Verlesung eines Schreibens des Zeugen einverstanden erklärt hat.
Rz. 4
3. Zum Schriftsatz vom 2. August 2018 bemerkt der Senat:
Rz. 5
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt und entspricht allgemeiner Ansicht im Schrifttum, dass die Bankrotthandlung und die Zahlungseinstellung (§ 283 Abs. 6 StGB) grundsätzlich nicht im Verhältnis von Ursache und Wirkung stehen müssen, sondern die Bankrotthandlung der Zahlungseinstellung auch nachfolgen kann; erforderlich ist nur ein Zusammenhang zwischen ihr und der Zahlungseinstellung in dem Sinne, dass dieselben Gläubiger sowohl durch die Bankrotthandlung benachteiligt als auch von der Zahlungseinstellung betroffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1951 – 1 StR 171/51, BGHSt 1, 186, 191; MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl., vor § 283 Rn. 93; LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., vor § 283 Rn. 100; Reinhart in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., vor § 283 StGB Rn. 43). Es ist daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtlich irrelevant, ob die jeweilige Zahlungseinstellung vor oder nach den durch den Angeklagten verübten Verschleierungshandlungen im Zuge von „Firmenbestattungen” erfolgt ist. Diese Interpretation trägt dem Umstand Rechnung, dass die Zahlungseinstellung nicht gleichbedeutend ist mit dem Verlust sämtlicher werthaltiger Gegenstände. Das im Vordergrund stehende Gläubigerinteresse kann deshalb auch durch Verschleierungshandlungen nach diesem Zeitpunkt beeinträchtigt werden. Dies erweist sich gerade an Konstellationen der „Firmenbestattung” der verfahrensgegenständlichen Art.
Rz. 6
Soweit der Senat über die Verletzung der Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses nach § 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB hinaus (dazu BGH, Beschluss vom 22. Mai 1991 – 2 StR 453/90, BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 7b Zeit 1) eine Ausnahme auch für die in § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB bezeichneten Handlungen erwogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 – 5 StR 353/08, NStZ 2009, 635, 636), nimmt er aus den genannten Gründen hiervon Abstand.
Unterschriften
Mutzbauer, Schneider, König, Mosbacher, Köhler
Fundstellen
Haufe-Index 12042925 |
EWiR 2019, 51 |
NStZ 2019, 212 |
wistra 2019, 32 |
NZI 2020, 202 |
ZInsO 2020, 1249 |
StV 2019, 41 |
JM 2019, 346 |
WiJ 2019, 69 |