Leitsatz (amtlich)
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insb. dann, wenn sie vom BGH bisher nicht entschieden worden ist und von einigen OLG unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 8.2.2010 - II ZR 54/09 = NJW-RR 2010, 1047).
b) Ergeben sich aufgrund der zugelassenen Rechtsbeschwerde keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (im Anschluss an BGH v. 24.4.2013 - XII ZR 159/12 = FamRZ 2013, 1199).
Normenkette
FamFG § 70 Abs. 2; ZPO § 114
Verfahrensgang
Tenor
Den Antragstellern wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens versagt.
Gründe
Rz. 1
Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Verfahrenskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung der Antragsteller keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO).
Rz. 2
1. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG stellen sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG). Weitere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich.
Rz. 3
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insb. dann, wenn sie vom BGH bisher nicht entschieden worden ist und von einigen OLG unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. BGH Beschl. v. 8.2.2010 - II ZR 54/09 = NJW-RR 2010, 1047 Rz. 3).
Rz. 4
b) Gemessen hieran hat die Frage, ob bzw. wie die Abgaben des Antragsgegners an die Freikirche unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, keine grundsätzliche Bedeutung. Einschlägige Entscheidungen des BGH hierzu gibt es bislang zwar nicht. Es fehlt aber auch an einer veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidung, die von der angefochtenen Entscheidung des OLG zu der vorgelegten Rechtsfrage abweicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dazu in der Literatur unterschiedliche bzw. abweichende Meinungen vertreten werden.
Rz. 5
2. Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung und einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (vgl. BGH v. 24.4.2013 - XII ZR 159/12 = FamRZ 2013, 1199 Rz. 9 m.w.N.).
Rz. 6
Die Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Rz. 7
Der vom OLG entwickelte Lösungsansatz, die Abgabe für die Freikirche in Höhe des geltenden Kirchensteuersatzes von 9 % der als Bemessungsgrundlage herangezogenen Einkommensteuer zu berücksichtigen, ist zutreffend. Damit wird dem Spannungsverhältnis zwischen der Sicherung des Existenzminimums der unterhaltsberechtigten Kinder und der Glaubensfreiheit des Unterhaltsschuldners hinreichend Rechnung getragen.
Rz. 8
Zwar hat das OLG bei der Umsetzung seines Lösungsansatzes nicht bedacht, dass die Einkommensteuer zunächst gem. § 51a Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 6 EStG - wie beim Solidaritätszuschlag - um die dort genannten Freibeträge hätte bereinigt werden müssen, bevor von der verbleibenden Steuerschuld der 9 %ige Anteil ermittelt wird. Dieser sich zu Lasten der Antragsteller auswirkende Fehler wird allerdings teilweise dadurch ausgeglichen, dass die vom OLG errechnete Einkommensteuererstattung höher ausgefallen ist, was sich wiederum zu Lasten des Antragsgegners ausgewirkt hat. Im Übrigen ergibt die vom Senat durchgeführte und alle wesentlichen Streitpunkte berücksichtigende Unterhaltsberechnung, dass die Antragsteller durch die angefochtene Entscheidung nicht benachteiligt worden sind; die Unterhaltsberechnung hat vielmehr ergeben, dass die Antragsteller in der Summe sogar mehr vom OLG zugesprochen erhalten haben, als ihnen nach der rechtlichen Einschätzung des Senats zugestanden hätte.
Fundstellen
Haufe-Index 12052308 |
NJW 2018, 9 |
FamRZ 2018, 1766 |
FuR 2018, 657 |
FA 2018, 383 |
IBR 2018, 721 |
JZ 2018, 710 |
JZ 2018, 715 |
MDR 2019, 55 |
FF 2018, 465 |
FamRB 2018, 484 |
FamRB 2018, 7 |
FK 2019, 84 |
JAmt 2018, 526 |
Mitt. 2018, 524 |
NZFam 2018, 951 |
RVG prof. 2019, 73 |