Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 22.11.2018)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten T. gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 22. November 2018 wird – soweit es diesen Angeklagten betrifft – von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen; die Einziehungsanordnung entfällt, soweit sie sich gegen den Angeklagten T. richtet.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten T. wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen sowie wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.060 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg.

Rz. 2

1. Von der Einziehung des Wertes der vom Angeklagten T. erlangten Taterträge (§ 73c StGB) sieht der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO ab; dies führt zum Wegfall der Einziehungsanordnung, soweit sie diesen Angeklagten betrifft.

Rz. 3

2. Im Übrigen hat die Revision keinen Erfolg. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts wurde nicht ausgeführt und daher nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Rz. 4

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten T. mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

 

Unterschriften

Raum, Jäger, Bellay, Bär, Pernice

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13393208

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