Verfahrensgang

LG Leipzig (Entscheidung vom 27.01.2023; Aktenzeichen 2 Ks 345 Js 2726/22 jug)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.02.2024; Aktenzeichen 5 StR 243/23)

 

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27. Januar 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Zinsen aus dem im Adhäsionsverfahren ausgeurteilten Betrag in Höhe von 9.319,38 Euro seit dem 31. Dezember 2022 zu zahlen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Cirener     

Gericke     

Köhler

Resch     

von Häfen     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15853071

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