Verfahrensgang

LG Lübeck (Entscheidung vom 22.03.2023; Aktenzeichen 3 Ks 705 Js 64533/20 (2))

BGH (Beschluss vom 12.05.2022; Aktenzeichen 5 StR 99/22)

LG Lübeck (Entscheidung vom 11.11.2021; Aktenzeichen 1 Ks 705 Js 64533/20)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22. März 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Die Kostenbeschwerde des Angeklagten wird verworfen, weil die Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die der Neben- und der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Cirener     

Mosbacher     

Köhler

von Häfen     

Werner     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15862591

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