Verfahrensgang

LG Osnabrück

 

Gründe

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 14. März 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Auferlegung der dem Stiefvater des Getöteten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen kommt nicht in Betracht, da er nicht zu den nebenklageberechtigten Personen gehört (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) und die gleichwohl erfolgte Zulassung durch Beschluß des Landgerichts Osnabrück vom 12. Februar 1995 eine wirksame Nebenklägerstellung nicht begründen konnte (vgl. OLG Stuttgart NJW 1970, 822).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2993355

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