Entscheidungsstichwort (Thema)
versuchtes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 1999 wird als unzulässig verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Gründe
Die gemäß § 347 StPO vorgelegte Revision des Angeklagten ist zwar rechtzeitig eingelegt, aber nicht begründet worden. Sie war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Unterschriften
Jähnke, Theune, Niemöller, Otten, Rothfuß
Fundstellen
Haufe-Index 540337 |
StV 2000, 67 |
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