Entscheidungsstichwort (Thema)

versuchtes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 1999 wird als unzulässig verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.

 

Gründe

Die gemäß § 347 StPO vorgelegte Revision des Angeklagten ist zwar rechtzeitig eingelegt, aber nicht begründet worden. Sie war deshalb als unzulässig zu verwerfen.

 

Unterschriften

Jähnke, Theune, Niemöller, Otten, Rothfuß

 

Fundstellen

Haufe-Index 540337

StV 2000, 67

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge