Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des OLG Rostock vom 22.3.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Rechtsbeschwerdeführerin auferlegt (§ 81 FamFG).
Verfahrenswert: 34,20 EUR.
Gründe
A.
Rz. 1
Das FamG hat in einer Kindschaftssache dem minderjährigen Kind die Rechtsbeschwerdeführerin als berufsmäßigen Verfahrensbeistand mit erweitertem Aufgabenkreis gem. § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG bestellt.
Rz. 2
Auf ihren Vergütungsantrag, mit dem sie die Pauschalvergütung i.H.v. 550 EUR nebst Fahrtkosten von 34,20 EUR, insgesamt also 584,20 EUR geltend gemacht hat, hat die Rechtspflegerin die Fahrtkosten abgesetzt und einen Betrag von 550 EUR angewiesen. Die hiergegen von der Rechtsbeschwerdeführerin eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Zur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt, zu den Aufwendungen, die gem. § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG in der Fallpauschale enthalten seien, gehörten auch die Fahrtkosten.
Rz. 3
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerdeführerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
B.
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Rz. 5
Die vom Beschwerdegericht zugelassene und damit gem. § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
Rz. 6
Die Rechtsbeschwerdeführerin ist durch die angegriffene Entscheidung beschwert (vgl. zum Erfordernis der Beschwer Prütting/Helms/Abramenko FamFG § 70 Rz. 6), da sie durch die Absetzung der Fahrtkosten in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt wird.
II.
Rz. 7
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
Rz. 8
Das Beschwerdegericht hat gem. § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG zu Recht die Fahrtkosten abgesetzt.
Rz. 9
1. Gemäß § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Abs. 4 in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung i.H.v. 350 EUR, wenn die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird. Im Falle der Übertragung von Aufgaben nach Abs. 4 Satz 3 FamFG erhöht sich die Vergütung auf 550 EUR. § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG regelt schließlich, dass die Vergütung auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie auf die Vergütung anfallender Umsatzsteuer abgilt.
Rz. 10
Der Verfahrensbeistand hat danach neben der in § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG geregelten Vergütungspauschale keinen weiteren Anspruch auf Fahrtkosten.
Rz. 11
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde umfasst das Tatbestandsmerkmal "Aufwendungen" auch Fahrtkosten (ebenso Prütting/Helms/Stößer, a.a.O., § 158 Rz. 32). Das ergibt ein Vergleich mit der Vorschrift des § 277 FamFG, der die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers (in Betreuungssachen) regelt. Dieser verweist für den Ersatz der Aufwendungen auf § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. In § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB sind u.a. als Aufwendung auch die Fahrtkosten aufgeführt. Da der Gesetzgeber mit seinem ursprünglichen Entwurf auch für die Vergütung des Verfahrensbeistands auf § 277 FamFG verweisen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/9733, 75), sich dann aber ausdrücklich gegen eine aufwandsbezogene Vergütung entschieden hat, erscheint es widersinnig, die Intention des Gesetzgebers durch einen Verweis auf andere Kostenregelungen, die die Fahrtkosten als Auslagen verstünden, zu umgehen. Schließlich wollte der Gesetzgeber mit der Änderung der Abrechnungsmodalitäten sowohl dem Verfahrensbeistand wie auch der Justiz einen erheblichen Abrechnungs- und Kontrollaufwand ersparen (vgl. BT-Drucks. 16/9733, 294).
Rz. 12
2. Der Senat verkennt nicht, dass die Regelung des § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG in Einzelfällen zu unbilligen Ergebnissen führen kann, nämlich dann, wenn - etwa im ländlichen Bereich - erhebliche Fahrtkosten für den Verfahrensbeistand anfallen (vgl. dazu auch Menne ZKJ 2009, 68, 73). In der vorliegenden Rechtsbeschwerde geht es indes lediglich um Fahrtkosten i.H.v. 34,20 EUR; dem Vortrag der Rechtsbeschwerdeführerin lässt sich auch nicht entnehmen, dass sie bei Nichtzahlung dieses Betrags in ihrer angemessenen Berufsausübung beeinträchtigt wäre.
Fundstellen