Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 14.01.2015) |
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten E. R. und V. wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 14. Januar 2015, soweit es sie betrifft, insgesamt und, soweit es den Mitangeklagten El. R. betrifft, im Fall II.3. der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat die Angeklagten E. R. und V. im Fall II.3. der Urteilsgründe des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und den Angeklagten E. R. darüber hinaus im Fall II.2. der Urteilsgründe des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge für schuldig befunden. Gegen den Angeklagten E. R. hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt und eine Verfallsentscheidung getroffen, gegen die nur an der Tat im Fall II.3. der Urteilsgründe beteiligte Angeklagte V. hat es auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten erkannt. Den nicht revidierenden Mitangeklagten El. R. hat es im Fall II.3. der Urteilsgründe ebenfalls wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in zwei weiteren Fällen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten E. R. und V. haben Erfolg, auch soweit es im Fall II.3. der Urteilsgründe den Mitangeklagten El. R. betrifft.
Rz. 2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts taten sich die Revidenten und der Mitangeklagte El. R. Anfang des Jahres 2014 zusammen, um zukünftig jeweils größere Mengen Marihuana günstig zu erwerben und teuer weiter zu verkaufen, um sich so bis auf weiteres eine ständige Einnahmequelle zu sichern. Dabei vereinbarten sie eine im Einzelnen festgestellte Aufgabenverteilung; in Umsetzung dieser Abrede erwarben sie im März 2014 insgesamt fünf Kilogramm Marihuana zu einem Gesamtpreis von 20.000 EUR. Die Betäubungsmittel holten sie unter Einschaltung eines weiteren nichtrevidierenden Angeklagten mit mehreren Fahrten aus Bremen ab (Fall II.3. der Urteilsgründe).
Rz. 3
Bereits vor dieser Tat erwarb der Angeklagte E. R. Ende Februar 2014 von seinem Bruder El. 200 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 7,5 Gramm THC. Zu Gunsten des Angeklagten E. R. ist das Landgericht davon ausgegangen, dass nur 150 Gramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren und der Angeklagte 50 Gramm für den Eigenkonsum ankaufte (Fall II.2. der Urteilsgründe).
Rz. 4
2. Die Schuldsprüche gegen die Angeklagten E. R. und V. sowie gegen den Mitangeklagten El. R. im Fall II.3. der Urteilsgründe sowie gegen den Angeklagten E. R. im Fall II.2. der Urteilsgründe halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Rz. 5
a) Im Fall II.3. der Urteilsgründe fehlt es an einem Beleg für die für den Schuldspruch wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG erforderliche Bandenabrede, denn die Feststellung, die Angeklagten E. R. und V. hätten sich mit dem Mitangeklagten El. R. für eine gewisse Dauer zusammengeschlossen, um zukünftig mehrere, im Einzelnen noch unbestimmte (Betäubungsmittel-)Straftaten zu begehen, wird von der Beweiswürdigung nicht getragen.
Rz. 6
Die Strafkammer hat insoweit zunächst einleitend ausgeführt, die Angeklagten und die nichtrevidierenden Mitangeklagten hätten den „Sachverhalt weitgehend glaubhaft geständig eingeräumt” und sich dabei „an die Abläufe und Ereignisse bei den einzelnen Taten noch detailliert erinnern” können. Sodann hat sie von den Feststellungen abweichende Angaben insbesondere der Angeklagten V. referiert, die eine Kenntnis von der Lieferung der Betäubungsmittel in ihre Wohnung im Vorfeld sowie die Säuberung der angelieferten Marihuanapakete – insoweit nur teilweise – in Abrede gestellt hat. Diese Einlassung hat das Landgericht zwar unter anderem deshalb als widerlegt angesehen, weil der Mitangeklagte El. R. ausgesagt habe, die Anlieferung der Betäubungsmittel sei bereits im Vorfeld abgesprochen gewesen. Auch dies würde indes nur eine Beteiligung der Angeklagten V. an dem konkreten Marihuanageschäft belegen, nicht aber die Vereinbarung, solche Taten auch in Zukunft zu begehen; zu dieser Feststellung fehlt vielmehr jegliche Würdigung. Selbst wenn der Angeklagte E. R. und der Mitangeklagte El. R. eine solche Bandenabrede geschildert haben sollten, wozu sich die Urteilsgründe nicht verhalten, fehlte jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, warum ihren Einlassungen zu folgen wäre, nicht aber derjenigen der Angeklagten V..
Rz. 7
Der Rechtsfehler der nicht belegten Feststellung der Bandenabrede, der zur Aufhebung des Urteils gegen die Angeklagten E. R. und V. führt, wirkt in gleichem Maße zu Lasten des nicht revidierenden Mitangeklagten El. R., so dass die Entscheidung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf ihn zu erstrecken war. Die Aufhebung des Urteils insoweit führt zur Aufhebung der Einsatzstrafe und bedingt somit auch die Aufhebung der gegen den Mitangeklagten El. R. verhängten Gesamtstrafe.
Rz. 8
b) Die Verurteilung des Angeklagten E. R. im Fall II.2 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG hält rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. Nach den Feststellungen ergibt sich nicht, dass die von dem Angeklagten zu Handelszwecken erworbene Menge eine nicht geringe Menge Marihuana darstellte, mithin eine solche mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC). Denn die Strafkammer hat eine solche Wirkstoffmenge bezogen auf die gesamte angekaufte Menge von 200 Gramm festgestellt; davon behielt der Angeklagte jedoch 50 Gramm für den Eigenkonsum, so dass der Vorwurf des Handeltreibens sich lediglich auf eine Teilmenge von 150 Gramm beziehen kann, die entsprechend der Schätzung des Landgerichts rechnerisch nur (mindestens) 5,625 Gramm THC enthielt.
Rz. 9
Der Senat kann nicht ausschließen, dass in einer neuen Verhandlung Feststellungen getroffen werden können, nach denen der Angeklagte sich in diesem Fall gleichwohl wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht hat und sieht deshalb davon ab, den Schuldspruch auf Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln umzustellen.
Rz. 10
Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten im Fall II.2. der Urteilsgründe entzieht auch der Verfallsentscheidung den Boden.
Rz. 11
3. Die aufgezeigten Rechtsfehler geben dem Senat Anlass, erneut darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass ein Angeklagter die ihm vorgeworfenen Taten eingeräumt hat und dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist, das Gericht nicht von der Pflicht zur Darlegung des Sachverhalts und einer diesen tragenden Beweiswürdigung entbindet, soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung erforderlich ist.
Auch in einem solchen Fall bedarf es im Übrigen eines Mindestmaßes an Sorgfalt bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 3 StR 169/15).
Unterschriften
Becker, Pfister, Schäfer, Gericke, Spaniol
Fundstellen