Verfahrensgang
LG Chemnitz (Urteil vom 14.05.2008) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 14. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass die Schwurgerichtskammer das Vorliegen eines – nach der Einlassung des Angeklagten zu prüfenden – Erlaubnistatbestandsirrtums nach Eintritt der vom Angeklagten durch Halskompression herbeigeführten Bewusstlosigkeit des nach § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO vorläufig Festgenommenen (vgl. BGHSt 45, 378, 384) durch Sachverständigenbeweis (UA S. 15) und weitere fehlerfrei festgestellte Umstände (missachtete Aufforderung durch Dritte, den Würgegriff zu lockern; Urinieren durch den Bewusstlosen) verneint hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2008 – 5 StR 192/07 Rdn. 28).
Unterschriften
Basdorf, Brause, Schaal, Schneider, Dölp
Fundstellen
Dokument-Index HI2565338 |
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