Verfahrensgang
LG Stade (Urteil vom 13.07.2021; Aktenzeichen 201 KLs 162 Js 27687/18 (4/20)) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Juli 2021
- im Schuldspruch zu Fall II.9 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist;
- im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strakammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln” (Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten) sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen (jeweils Geldstrafe von 60 Tagessätzen) unter Einbeziehung einer anderweitig erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Soweit die Strafkammer im Tenor des angefochtenen Urteils den Angeklagten in Bezug auf Fall II.9 der Urteilsgründe lediglich der „Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln” anstatt – wie sich unter anderem aus der rechtlichen Würdigung zweifelsfrei ergibt – der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen hat, berichtigt der Senat das ihr unterlaufene Fassungsversehen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO.
Rz. 3
2. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat keine Feststellungen zum Vollstreckungsstand der mit Urteilen vom 22. März 2018, 12. November 2018 und 4. Dezember 2018 gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen getroffen (vgl. UA S. 4).
Rz. 4
Den Urteilsgründen kann somit nicht entnommen werden, ob das Landgericht zu Recht von der Bildung gesonderter Gesamtgeldstrafen aus den mit Erkenntnissen vom 22. März 2018 und 12. November 2018 verhängten Geldstrafen und den vorliegend für die Taten zu II.1 bis 8 (Tatzeitraum Dezember 2017 bis zumindest 28. März 2018) verhängten Geldstrafen abgesehen hat. Sofern gesonderte Gesamtgeldstrafen festzusetzen gewesen wären, hätten die für die Taten zu II.1 bis 8 verhängten Geldstrafen nicht mehr in die vorliegende Gesamtstrafe einbezogen werden dürfen; in diesem Fall hätte die Strafkammer wegen der Vorschrift des § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB zwingend auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als zwei Jahre und sechs Monate erkennen müssen.
Rz. 5
3. Die neu zu treffende Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil insbesondere mit Blick auf die mitgeteilten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten eine etwaige Vollstreckung einer der Geldstrafen aus den früheren Verurteilungen durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe nicht auszuschließen ist und die daher möglicherweise zu treffende Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 – 5 StR 601/16, StraFo 2017, 118; vom 7. Januar 2014 – 3 StR 337/13).
Unterschriften
Sander, König, Feilcke, Tiemann, von Schmettau
Fundstellen
Dokument-Index HI14970295 |