Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 10.03.2023; Aktenzeichen 33 KLs 30/22)

 

Tenor

Der Nebenklägerin wird auf ihren Antrag Rechtsanwältin      F.    aus D.       als Beistand bestellt.

 

Gründe

Rz. 1

Die Nebenklage wurde mit Beschluss vom 10. Februar 2023 zugelassen. Das Ersuchen vom 25. September 2023 ist als ein Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Dieser ist auch begründet. Die Strafkammer hat angenommen, dass der Beschuldigte die Nebenklägerin mit einem Messer verletzt und dabei auch den Tatbestand eines „versuchten Tötungsdelikts“ verwirklicht hat. Damit sind die Voraussetzungen des auch im Sicherungsverfahren entsprechend anwendbaren § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO erfüllt. Der Umstand, dass die Strafkammer von einem strafbefreienden Rücktritt ausgegangen ist, steht der Annahme einer versuchten rechtswidrigen Tat nach den §§ 211 und 212 StGB nicht entgegen.

Rz. 2

Dr. Quentin

Rz. 3

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16114829

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