Entscheidungsstichwort (Thema)

unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 18. Mai 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann offenbleiben, ob hier zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gegen den Angeklagten E. vorlagen, die den Einsatz von Vertrauenspersonen der Polizei als Lockspitzel rechtfertigten. Eine unzulässige Tatprovokation liegt hier deshalb nicht vor, weil die Angeklagten E. und M. sich nach den Urteilsfeststellungen bei dem Treffen mit den Vertrauenspersonen tatbereit zeigten; sie „bekundeten ihr Interesse an der Abwicklung eines größeren Rauschgiftgeschäftes” (vgl. im übrigen die zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmte Senatsentscheidung vom 18. November 1999 - 1 StR 221/99).

 

Unterschriften

Schäfer, Granderath, Wahl, Boetticher, Schluckebier

 

Fundstellen

Dokument-Index HI540119

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