Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8. September 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert beträgt 18.149 DM.
Gründe
I.
Durch Urteil des Landgerichts ist die Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 18.149,22 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Gegen dieses ihr am 23. April 1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21. Mai 1999 Berufung eingelegt. Die Frist für die Berufungsbegründung ist bis zum 21. Juli 1999 verlängert worden. Die Beklagte hat die Berufung mit einem bei Gericht am 22. Juli 1999 eingegangen Schriftsatz begründet und am selben Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht nach § 519 b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gemäß § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO verlängerten Frist, mithin spätestens am Montag, dem 21. Juli 1999, begründet worden ist.
2. Zu Recht hat es das Berufungsgericht auch abgelehnt, der Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; denn die Beklagte hat nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO geltend gemacht, daß sie ohne ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten.
a) Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags läßt weder erkennen, ob und welche allgemeinen Anweisungen der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in bezug auf die Überwachung der Fristen erteilt hat, noch macht sie deutlich, ob und in welcher Weise er die Einhaltung dieser Anweisungen überprüft hat. Die Erklärung, die Bürokraft habe die Frist (nur) infolge Arbeitsüberlastung übersehen, ersetzt die gebotenen Darlegungen nicht. Dies gilt um so mehr, als diese Begründung offenläßt, ob und warum der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Arbeitsüberlastung nicht bemerkt und durch geeignete organisatorische Maßnahmen für Abhilfe gesorgt hat (vgl. Zöller/Greger aaO Rdn. 23 „Büropersonal”). Die Urlaubsabwesenheit ihres Prozeßbevollmächtigten entlastet die Beklagte nicht. Der Prozeßbevollmächtigte ist während seines Urlaubs von seinem Sozius vertreten worden, der als amtlich bestellter Vertreter auch die Berufungsbegründung unterzeichnet sowie den Wiedereinsetzungsantrag gestellt und begründet hat. Die Beklagte muß sich das Verhalten des Sozius als Vertreter ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen.
b) Die Beschwerdebegründung, in der erstmals Büroorganisation, Fristenkontrolle und Überwachung des Büropersonals dargestellt werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei diesem Vorbringen handelt es sich nicht um eine bloße Ergänzung oder Erläuterung des ursprünglich geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes; denn der Wiedereinsetzungsantrag hat sich zur Frage der Büroorganisation und der Kontrolle der Bürogehilfin des Prozeßbevollmächtigten überhaupt nicht verhalten. Vielmehr schiebt die Beklagte einen Vortrag zu büroorganisatorischen Maßnahmen nach, auf deren Fehlen das Berufungsgericht die Ablehnung der Wiedereinsetzung rechtlich zutreffend gestützt hatte. Damit kann die Beklagte nicht gehört werden (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 1994 – XII ZB 21/94 – NJW 1994, 2097, 2098 und vom 20. Mai 1992 – XII ZB 43/92 – BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 6). Im übrigen ist dieser neue Vortrag auch in der Sache nicht geeignet, ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an der Fristversäumung auszuschließen: Die im Fristenkalender des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eingetragenen Fristen werden – nach dessen eigener Schilderung – nicht bereits mit dem Ausgang der fristwahrenden Schriftsätze, sondern erst mit dem Eingang von Empfangsbestätigungen gelöscht. Der Fristenkalender läßt somit nicht erkennen, ob die noch nicht gestrichenen Fristen unerledigte Vorgänge ausweisen oder ob diese Fristen zwar bereits gewahrt sind, ihre Streichung aber wegen einer noch ausstehenden Empfangsbestätigung unterblieben ist. Eine verläßliche Ausgangskontrolle ist damit im Ergebnis nicht gewährleistet. Dieser Mangel kann auch für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im vorliegenden Fall ursächlich geworden sein.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Blumenröhr, Hahne, Sprick, Weber-Monecke, Wagenitz
Fundstellen
Haufe-Index 556480 |
VersR 2000, 1563 |