Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 15.12.2011 - IX ZB 229/09

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Klärungsbedürftigkeit der Bestimmung der Grenzwerte für die Größe der Masse nach § 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV durch feste Beträge

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Vorliegen von Gründen für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel.

2. Grenzwerte für die Größe der Masse in der Insolvenz nach den Vorschriften der Insolvenzvergütungsverordnung (InsVV) durch feste Beträge sind auch weiterhin nicht zu bestimmen, weil sich die Vorschrift auf ein Missverhältnis zwischen der Größe der Masse und den Anforderungen an die Geschäftsführung des Verwalters bezieht. Dieses Missverhältnis drückt sich darin aus, dass der Regelsatz für die angemessene Vergütung der Verwaltertätigkeit übersetzt wäre.

3. Der Tatrichter ist nicht gezwungen, einzelne mögliche Abschlagsgründe gesondert zu bewerten. Es darf berücksichtigt werden, dass die Regelvergütung sich wegen eines vom Verwalter während des Insolvenzverfahrens ererbten, seine Verbindlichkeiten mehrfach übersteigenden Vermögens in einem Maße erhöht hat, das zu der angefallenen Arbeit nicht annähernd im Verhältnis steht. Die Vorschrift des § 1 II VergVO hat in der InsVV zwar keine Entsprechung gefunden, einem solchen Tatbestand ist jedoch durch einen deutlichen Abschlag beim Vergütungssatz Rechnung zu tragen.

 

Normenkette

InsVV § 3 Abs. 2 Buchst. d; GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 212

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 12.10.2009; Aktenzeichen 6 T 271/05)

BGH (Beschluss vom 01.03.2007; Aktenzeichen IX ZB 280/05)

AG Bonn (Entscheidung vom 09.08.2005; Aktenzeichen 97 IN 151/04)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12. Oktober 2009 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.425,94 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Gründe für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Ihr Vorliegen beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel (BGH, Beschluss vom 23. September 2003 – VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781 f; st. Rspr.).

Rz. 2

1.

Die Rechtsbeschwerde hält die Frage für entscheidungserheblich, ob als große Masse im Sinne von § 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV schon ein Betrag von 174.882,95 EUR gewertet werden könne. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ein unterer Grenzwert bisher nicht bezeichnet worden. Insoweit bestehe Gelegenheit zu einer Leitentscheidung. Des Weiteren habe das Beschwerdegericht die Maßstäbe eines Abschlags nach § 3 Abs. 2 Buchst. c) InsVV verschoben. Die Arbeitsersparnis des Insolvenzverwalters durch die Verfahrenseinstellung nach § 213 InsO sei hier als geringfügig anzusehen. Ein Abschlag in Höhe von 75 v.H. könne damit nicht gerechtfertigt werden. Verringerter Verwaltungsaufwand durch die Tätigkeit des Schuldners habe sich nicht ergeben. Dieser habe vielmehr durch seine Uneinsichtigkeit und eigenmächtiges Vorgehen zusätzlichen Aufwand verursacht, was vom Beschwerdegericht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG außer Betracht gelassen worden sei. Soweit sich das Beschwerdegericht auch auf andere Umstände des Einzelfalls habe stützen wollen, sei die Entscheidung intransparent und willkürlich, weil Bruchteile der Einzelgründe am Gesamtabschlag nicht erkennbar seien.

Rz. 3

2.

Diese Rügen führen nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

Rz. 4

a)

Grenzwerte für die Größe der Masse nach § 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV durch feste Beträge sind auch weiterhin nicht zu bestimmen, weil sich die Vorschrift auf ein Missverhältnis zwischen der Größe der Masse und den Anforderungen an die Geschäftsführung des Verwalters bezieht. Dieses Missverhältnis drückt sich darin aus, dass der Regelsatz des § 2 Abs. 1 InsVV für die angemessene Vergütung der Verwaltertätigkeit übersetzt wäre.

Rz. 5

b)

Den Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. c) InsVV hat das Beschwerdegericht nicht nur auf die vorzeitige Verfahrenseinstellung gestützt, sondern mehr noch auf die in § 3 Abs. 2 InsVV unbenannte Entlastung des Verwalters durch eigene Tätigkeit des Schuldners. Bei Beurteilung dieses Umstands hat das Beschwerdegericht kein Vorbringen des Verwalters übergangen, sondern den Sachverhalt materiell anders beurteilt. Dagegen wird der Verwalter als Antragsteller bei der Vergütungsfestsetzung durch Art. 103 Abs. 1 GG nicht geschützt.

Rz. 6

Das Beschwerdegericht ist in diesem Zusammenhang der Frage nicht nachgegangen, ob das auf Eigenantrag eröffnete Verfahren nach der Erbschaft des Schuldners gemäß § 212 InsO hätte eingestellt werden können. Es hat aber zu Recht die falsche, nämlich aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO entlehnte Beratung des Schuldners berücksichtigt. Auch der Verwalter hatte Anlass, sich mit der Möglichkeit einer alsbaldigen Verfahrenseinstellung nach § 212 InsO auseinanderzusetzen, bevor er nach der Erbschaft des Schuldners weitere Tätigkeit entfaltete.

Rz. 7

c)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Tatrichter nicht gezwungen, einzelne mögliche Abschlagsgründe gesondert zu bewerten (vgl. etwa Beschluss vom 1. März 2007 – IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639 Rn. 14 [BGH 01.03.2007 – IX ZB 280/05]; vom 20. Mai 2010 – IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 9; vom 12. Mai 2011 – IX ZB 143/08, WM 2011, 1426 Rn. 22). Der Vorwurf der Willkür gegen die Beschwerdeentscheidung geht deshalb fehl.

Rz. 8

d)

Die Beschwerdeentscheidung steht in der Gesamtschau aller Bemessungsfaktoren für die Verwaltervergütung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Mit Recht durfte das Beschwerdegericht berücksichtigen, dass die Regelvergütung sich wegen des vom Verwalter während des Insolvenzverfahrens ererbten, seine Verbindlichkeiten mehrfach übersteigenden Vermögens in einem Maße erhöht hat, das zu der angefallenen Arbeit nicht annähernd im Verhältnis stand (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 – IX ZB 183/08 zur Vergütung des Treuhänders). Der Senat hat an anderer Stelle auch bereits darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 2 VergVO in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zwar keine Entsprechung gefunden hat, einem solchen Tatbestand jedoch durch einen deutlichen Abschlag beim Vergütungssatz Rechnung zu tragen ist (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 – IX ZB 229/07, WM 2010, 1610 Rn. 19, in BGHZ 186, 223 nicht mit abgedruckt; vom 22. September 2011 – IX ZB 193/10, ZIP 2011, 2158 Rn. 20 f).

 

Fundstellen

Haufe-Index 3087621

NZI 2012, 144

ZInsO 2012, 243

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    2
  • AGS 7/2016, Keine Mutwilligkeit, wenn Rechtswahrnehmung ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    2
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    1
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 3 Testamentsgestaltung / ee) Behinderungen
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance
Bild: Haufe Shop

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


Insolvenzrechtliche Vergütu... / § 3 Zu- und Abschläge
Insolvenzrechtliche Vergütu... / § 3 Zu- und Abschläge

  (1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn   a) die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren