Entscheidungsstichwort (Thema)
unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 31. August 2000, soweit es sie betrifft, aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ein weiterer Angeklagter wurde freigesprochen. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), weil die Strafkammer einen Beweisantrag nicht rechtsfehlerfrei zurückgewiesen hat.
Die Strafkammer stützt die Verurteilung nicht zuletzt auf Aussagen von Polizeibeamten über die Angaben von zwei Informanten, deren Identität sie nicht feststellen konnte. Den für beide Angeklagte gestellten Beweisantrag, die beiden Informanten zum Beweis dafür zu vernehmen, daß es sich bei ihren die Angeklagten belastenden Angaben nicht um eigene Erkenntnisse, sondern um von ihnen weitergetragene Gerüchte handle, hat die Strafkammer wegen Unerreichbarkeit der Beweismittel zurückgewiesen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Begründet ist dies damit, daß die Staatsanwaltschaft die Bekanntgabe der Identität der Informanten unter Hinweis auf die nach Nr. 5 der Gemeinsamen Richtlinien der Justiz- und Innenminister der Länder über die Inanspruchnahme von Informanten sowie über den Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) und Verdeckten Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung (Anlage D zu den RiStBV) erteilte Vertraulichkeitszusage trotz einer Gegenvorstellung des Gerichts verweigert habe.
Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Ein Informant darf solange nicht als unerreichbares Beweismittel angesehen werden, als nicht eine Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde entsprechend § 96 StPO vorliegt (BGHSt 30, 34; 35, 82). Die Zusicherung der Vertraulichkeit bindet nur – mit Einschränkungen – die Staatsanwaltschaft und die Polizei (vgl. Nummer 4 der Gemeinsamen Richtlinien). Für das gerichtliche Verfahren hat sie keine Bedeutung. Lassen sich der Name und die Anschrift des Informanten nicht anders feststellen, so kann und muß das Gericht von allen öffentlichen Behörden – auch von der Staatsanwaltschaft und der Polizei – diejenigen Auskünfte verlangen, die es zur Ermittlung der Beweisperson für erforderlich hält (§§ 161, 202, 244 Abs. 2 StPO). Diese Behörden dürfen die Auskunft in entsprechender Anwendung des § 96 StPO nur verweigern, wenn die oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Es reicht nicht aus, wenn, wie hier, eine nachgeordnete Behörde entscheidet (BGHSt 35, 82, 85 m.w.Nachw.). Da dem Gericht eine Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde (vgl. BGHSt 41, 36, 38) nicht vorlag, durfte der Beweisantrag nicht wegen Unerreichbarkeit der Zeugen abgelehnt werden.
Auf das weitere Revisionsvorbringen kommt es daher nicht mehr an.
Unterschriften
Schäfer, Wahl, Schluckebier, Kolz, Schaal
Fundstellen
Haufe-Index 547354 |
NStZ 2001, 333 |
wistra 2001, 226 |
DSB 2001, 38 |
Kriminalistik 2001, 637 |
StV 2001, 214 |