Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 22.08.2002) |
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. August 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Strafkammer geht davon aus, es sei „nicht auszuschließen”, daß der Beschuldigte bei der Begehung der Tat schuldunfähig war. Bei der näheren Begründung des Maßregelausspruchs führt sie demgegenüber aus, er sei bei der Tatbegehung schuldunfähig gewesen.
Diese Unklarheit gefährdet hier den Bestand des Urteils jedoch nicht.
- Eine Unterbringungsanordnung gemäß § 63 StGB erfordert, daß die Voraussetzungen des § 20 StGB oder zumindest die des § 21 StGB – diese Bestimmung spricht die Strafkammer nicht an – sicher („positiv”) feststehen. Sind sie lediglich nicht auszuschließen, liegen sie also nur möglicherweise vor, so ist für eine Unterbringungsanordnung kein Raum (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1999, 610; Beschlüsse vom 19. November 2002 – 1 StR 442/02 und 17. Oktober 2000 – 1 StR 428/00).
Der Beschuldigte ist an einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie erkrankt. Zur Tatzeit lag bei ihm eine akute psychotische Symptomatik mit paranoidem Erleben vor. Er hat versucht, eine ihm bis dahin unbekannte 15 Jahre alte Schülerin in der Straßenbahn gegen den Kopf zu treten, weil er sich von ihr verfolgt fühlte.
Er war bereits früher einmal gemäß § 63 StGB untergebracht worden, als er Stimmen hörte, sich verfolgt fühlte und deshalb eine ihm bis dahin unbekannte Frau auf offener Straße tätlich angriff.
- Bei akuten Schüben einer Schizophrenie ist erfahrungsgemäß in der Regel davon auszugehen, daß der Betroffene schuldunfähig ist (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 – 1 StR 268/95; Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 40 m. zahlr. Nachw. aus der psychiatrischen Fachliteratur in Fn. 68). Dies liegt auch hier sehr nahe. Jedenfalls entnimmt der Senat aber einer Gesamtschau der Urteilsgründe, daß beim Beschuldigten zur Tatzeit zumindest die Voraussetzungen des § 21 StGB zweifelsfrei vorlagen.
Unterschriften
Nack, Wahl, Schluckebier, Kolz, Elf
Fundstellen