Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Sprungrevision

 

Leitsatz (amtlich)

Die Sprungrevision nach § 134 VwGO, § 161 SGG (alter und neuer Fassung) bedarf nicht der Zustimmung (Einwilligung) des Beigeladenen.

 

Normenkette

VwGO § 134; SGG § 161

 

Tenor

Die Sprungrevision nach § 134 VwGO, § 161 SGG (alter und neuer Fassung) bedarf nicht der Zustimmung (Einwilligung) des Beigeladenen.

 

Gründe

I.

Der Große Senat des Bundessozialgerichts hat durch Beschluß vom 10. Dezember 1974 das bei ihm anhängige Vorlegungsverfahren ausgesetzt und dem Gemeinsamen Senat die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist bei Einlegung einer Sprungrevision auch ein Beigeladener "Rechtsmittelgegner" i.S. der §§ 134 Abs. 1 VwGO, 161 Abs. 1 SGG, wenn das Urteil der ersten Gerichtsinstanz - Verwaltungsgericht, Sozialgericht - zu seinen Gunsten ergangen ist (entgegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.8.1963 - BVerwG VIII C 79.62 - BVerwGE 16, 273)?

Das Vorlegungsverfahren bei dem Großen Senat des Bundessozialgerichts war durch einen Beschluß des 6. Senats dieses Gerichts eingeleitet worden. Im Ausgangsverfahren, in dem die Klage vom Sozialgericht abgewiesen worden war, hatte der 6. Senat über eine Sprungrevision des Klägers gegen dieses Urteil zu entscheiden. Die Klageansprüche, die der Kläger mit der Sprungrevision verfolgte, betrafen mittelbar zwei Ortskrankenkassen und eine Innungskrankenkasse, die beigeladen worden waren. Die beiden Ortskrankenkassen waren dem Kläger auf der Seite des Beklagten mit Anträgen entgegengetreten; die Innungskrankenkasse hatte keine Anträge gestellt. Die Sprungrevision war mit schriftlicher Einwilligung des Beklagten eingelegt worden; die Beigeladenen hatten ihre Einwilligung nicht erklärt. Der 6. Senat hielt die Sprungrevision insoweit für unstatthaft, als die Klageansprüche die beigeladenen Ortskrankenkassen, jedoch für statthaft, soweit sie die beigeladene Innungskrankenkasse betrafen. Er hielt die von § 161 SGG geforderte Einwilligung des Rechtsmittelgegners dann für erforderlich, wenn der Beigeladene dem Rechtsmittelführer mit eigenen Anträgen entgegengetreten war, jedoch nicht für erforderlich, wenn er keine Anträge gestellt hatte. Der 6. Senat sah sich jedoch gehindert, teilweise in der Sache selbst zu entscheiden, weil der 12. Senat des Bundessozialgerichts die Einwilligung des Beigeladenen zur Sprungrevision schon dann für erforderlich erklärt hat, wenn das Urteil des Sozialgerichts zu seinen Gunsten ergangen war (BSGE 23, 168). So lag es nach Ansicht des 6. Senats hier auch hinsichtlich des die beigeladene Innungskrankenkasse betreffenden Klageanspruchs. Wegen der beabsichtigten Abweichung von BSGE 23, 168 rief der 6. Senat des Bundessozialgerichts den Großen Senat dieses Gerichts an.

Nachdem der 12. Senat des Bundessozialgerichts erklärt hatte, er halte an der Entscheidung BSGE 23, 168 fest, verhandelte der Große Senat dieses Gerichts zur Vorlegungsfrage. Er erließ sodann den eingangs genannten Beschluß und begründete ihn im wesentlichen wie folgt: Er folge der Rechtsansicht des 12. Senats, sehe sich aber deshalb an einer Entscheidung gehindert, weil das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 29. August 1963 (BVerwGE 16, 273), das den dem § 161 SGG vergleichbaren § 134 VwGO betraf, die Zustimmung des Beigeladenen zur Sprungrevision unabhängig davon für entbehrlich erklärt habe, ob er durch das Urteil begünstigt worden oder den Anträgen des Rechtsmittelführers mit eigenen Anträgen entgegengetreten sei.

Auf Antrage des Gemeinsamen Senats hat der VIII. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts erklärt, er halte an der Entscheidung BVerwGE 16, 273 fest.

Im Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat haben sich die Präsidenten des Bundesgerichtshofs, des Bundesarbeitsgerichts, des Bundessozialgerichts und des Bundesfinanzhofs geäußert, ohne zur Rechtsfrage Stellung zu nehmen.

Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat Stellungnahmen mehrerer Revisionssenate dieses Gerichts eingereicht. Der VII. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat ferner auf ein inzwischen ergangenes Urteil dieses Senats vom 10. Oktober 1975 - BVerwG VII C 51.74 - hingewiesen, in dem unter anderem dargelegt wird: Unabhängig davon, ob der Entscheidung BVerwGE 16, 273 vollen Umfangs zu folgen sei, sei der Beigeladene im Sinne von § 134 VwGO jedenfalls dann nicht Rechtsmittelgegner des Revisionsklägers, wenn er in der ersten Instanz keine Anträge gestellt und daher das angefochtene Urteil keinem von ihm gestellten Antrag entsprochen hat.

Der Kläger und der Beklagte im Ausgangsverfahren haben schriftlich Stellung genommen; ersterer hält die Rechtsauffassung von BVerwGE 16, 273, letzterer hält die Rechtsauffassung des 12. Senats des Bundessozialgerichts, hilfsweise die des 6. Senats dieses Gerichts für richtig. Die Beigeladenen im Ausgangsverfahren haben sich zur Rechtsfrage nicht geäußert.

Die Beteiligten am Ausgangsverfahren haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

II.

Der Vorlegungsbeschluß ist zulässig.

1.

Die Entscheidung im Ausgangsverfahren hängt davon ab, wie die Forderung des § 161 Abs. 1 SGG in der Erstfassung auszulegen ist, daß der "Rechtsmittelgegner" in die Einlegung der Sprungrevision schriftlich "einwilligt", wenn Beigeladene am Verfahren beteiligt sind. Bedarf es der Einwilligung aller Beteiligten, die durch das Urteil des Sozialgerichts begünstigt worden sind, so ist die im Ausgangsverfahren eingelegte Sprungrevision vollen Umfangs unzulässig, weil keine der durch das erstinstanzliche Urteil begünstigten Beigeladenen die Einwilligung erklärt hat. Müssen nur die Beigeladenen in die Sprungrevision einwilligen, die den Anträgen des Rechtsmittelklägers in erster Instanz mit eigenen Anträgen entgegengetreten sind, so ist die im Ausgangsverfahren eingelegte Sprungrevision unzulässig, soweit Klageansprüche die beigeladenen Ortskrankenkassen betreffen, jedoch zulässig, soweit Klageansprüche die beigeladene Innungskrankenkasse betreffen; denn nur die erstgenannten Beigeladenen haben vor dem Sozialgericht den Anträgen des Klägers widersprechende Anträge gestellt, während die letztgenannte Beigeladene keine Anträge gestellt hat. Bedarf es schließlich in keinem Fall der Einwilligung der Beigeladenen in die Sprungrevision, ist die im Ausgangsverfahren eingelegte Sprungrevision vollen Umfangs zulässig.

2.

Sowohl die Entscheidung, die im Ausgangsverfahren eingelegte Sprungrevision sei vollen Umfangs unzulässig, als auch die Entscheidung, sie sei insoweit unzulässig, als die Klageansprüche die beigeladenen Ortskrankenkassen betreffen, würde zu einer Abweichung von der zu § 134 VwGO ergangenen Entscheidung BVerwGE 16, 273 führen. § 161 Abs. 1 SGG - auch in seiner inzwischen durch Gesetz vom 30. Juli 1974 (BGBl. I S. 1625) geänderten Fassung - und § 134 Abs. 1 VwGO regeln nämlich dieselbe Rechtsfrage; diese Rechtsfrage muß nach Ansicht des Gemeinsamen Senats einheitlich entschieden werden.

§ 161 Abs. 1 SGG a.F. fordert u.a. für die Einlegung der Sprungrevision die schriftliche Einwilligung des Rechtsmittelgegners. § 161 Abs. 1 SGG n.F. fordert die schriftliche Zustimmung des Gegners. § 134 Abs. 1 VwGO fordert die schriftliche Zustimmung des Rechtsmittelgegners.

Die drei genannten Vorschriften regeln dieselbe Rechtsfrage.

a.

Dem steht nicht entgegen, daß die Vorschriften, die dabei angewendet werden, in verschiedenen Gesetzen enthalten sind (Beschluß vom 6. Februar 1973 - GmS-OBG 1/72 -).

b.

Es ist unerheblich, daß die Vorschriften, soweit sie die genannte Rechtsfrage regeln, einen unterschiedlichen Wortlaut haben. Die Ausdrücke "Einwilligung" und "Zustimmung" und die Ausdrücke "Rechtsmittelgegner" und "Gegner" haben dieselbe Bedeutung. Die Gesetzesmaterialien lassen nicht erkennen, daß die unterschiedliche Wahl der Ausdrücke mit der Absicht erfolgt ist, ihnen einen unterschiedlichen Sinn zu geben. Letztlich ist die den Vorschriften gemeinsame Mitwirkungsregelung auf den seit 1927 geltenden und insoweit auch in der letzten Fassung vom 8. Juli 1975 (BGBl. I S. 1863) unberührt gebliebenen § 566 a Abs. 2 ZPO zurückzuführen, wonach es bei Einlegung der Sprungrevision u.a. der schriftlichen "Einwilligung des Gegners" bedarf. Ein Grund für die abweichenden Ausdrücke in den genannten Vorschriften ist nicht erkennbar; ersichtlich ist dem Grundsatz nach dasselbe gemeint.

c.

Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Beigeladene bei Anwendung von § 134 VwGO und von § 161 SGG alter und neuer Fassung als Rechtsmittelgegner bzw. Gegner des Revisionsklägers anzusehen ist, muß einheitlich beantwortet werden. Der Beigeladene wird sowohl in § 63 VwGO als auch in § 69 SGG neben dem Kläger und dem Beklagten zu den Verfahrensbeteiligten gezählt. Die Voraussetzungen für die Beiladung und die prozessuale Rechtsstellung des Beigeladenen sind in § 75 SGG und in §§ 65, 66 VwGO im wesentlichen gleich geregelt. Die ebenfalls im wesentlichen gleiche Unterscheidung zwischen einfachen und notwendig Beigeladenen kann bei der Entscheidung darüber, ob die Mitwirkung des Beigeladenen bei Einlegung der Sprungrevision erforderlich ist, nicht von Bedeutung sein. Nur die Sonderregelung von § 75 Abs. 5 SGG muß außer Betracht bleiben. Danach kann ein Versicherungsträger oder in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ein Land nach Beiladung verurteilt werden; geschieht dies, so erhält auch der Beigeladene die Rechtsstellung eines Beklagten mit der Folge, daß er Gegner (Rechtsmittelgegner) des Klägers wird, wenn dieser mit seinem Rechtsmittel weitergehende Ansprüche gegen den Beigeladenen verfolgt. Abgesehen von diesem besonderen Fall bedarf es im Falle der Beiladung einer einheitlichen Bestimmung des Mitwirkungserfordernisses im Rahmen von § 161 SGG, § 134 VwGO.

3.

Da der Beigeladene im Verwaltungsgerichtsprozeß und im Sozialgerichtsprozeß eine andere Rechtsstellung hat als der Drittbeteiligte (der Streitverkündete und der Streithelfer) im Zivilprozeß und im Arbeitsgerichtsprozeß, ist nach Ansicht des Gemeinsamen Senats nicht darüber zu entscheiden, ob auch die Mitwirkung des letzteren an der Einlegung der Sprungrevision zu fordern ist.

Im Finanzgerichtsprozeß stellt sich die hier zu beantwortende Rechtsfrage nicht, weil dieser Prozeß zweistufig geregelt ist mit der Folge, daß eine Sprungrevision nicht in Betracht kommt.

III.

Der Gemeinsame Senat ist in der Lage, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 RsprEinhG); dem Erfordernis von § 15 Abs. 1 Satz 3 RsprEinhG ist entsprochen worden. Die Zusammensetzung des Gemeinsamen Senats entspricht den §§ 3 bis 5 RsprEinhG; insbesondere entspricht die Mitwirkung von Mitgliedern des Großen Senats des Bundessozialgerichts und des VIII. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts der Verfahrenslage.

Der Große Senat des Bundessozialgerichts ist als vorlegender Senat beteiligter Senat im Sinne von § 4 RsprEinhG. Der VIII. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts, von dessen Entscheidung BVerwGE 16, 273 der vorlegende Senat abweichen will, hat im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 RsprEinhG als letzter entschieden, daß die Mitwirkung des Beigeladenen bei Einlegung der Sprungrevision in keinem Falle zu fordern ist. Die inzwischen ergangene Entscheidung des VII. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG VII C 51.74 - bleibt bei Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 3 RsprEinhG schon deshalb außer Betracht, weil sie ergangen ist, als das Vorlegungsverfahren bereits anhängig war; andernfalls würde die Besetzung des Gemeinsamen Senats regelmäßig bis zu seiner Entscheidung in der Schwebe bleiben.

IV.

Der Gemeinsame Senat folgt im Ergebnis dem VIII. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 16, 273): Die Einlegung der Sprungrevision nach § 134 VwGO, § 161 SGG alter und neuer Fassung bedarf in keinem Fall der Zustimmung (Einwilligung) des Beigeladenen; dieser ist auch dann nicht als Rechtsmittelgegner (Gegner) des Revisionsklägers anzusehen, wenn er durch das erstinstanzliche Urteil begünstigt worden ist oder den Anträgen des Revisionsklägers entgegenstehende Anträge gestellt hat.

1.

Der Wortlaut der genannten Vorschriften läßt nicht erkennen, welche Bedeutung die Ausdrücke Rechtsmittelgegner bzw. Gegner haben; sowohl die enge Auslegung, wonach nur der gegnerische Hauptbeteiligte (Kläger oder Beklagter), als auch eine weitere Auslegung, wonach - möglicherweise unter einschränkenden Voraussetzungen - auch der auf der Seite des gegnerischen Hauptbeteiligten stehende Beigeladene gemeint ist, sind sprachlich vertretbar. Für eine weitere Auslegung könnte sprechen, daß nach § 63 VwGO, § 69 SGG der Beigeladene den Hauptbeteiligten formal gleichgestellt ist und daß er im Prozeß eigene Interessen wahrnimmt. Für eine engere Auslegung könnte sprechen, daß § 134 VwGO, § 161 SGG ebenso wie § 76 AGG dem seit 1927 geltenden und hinsichtlich des Mitwirkungserfordernisses unverändert gebliebenen § 566 a ZPO nachgebildet worden sind. Diese Vorschrift nimmt jedenfalls nicht in allen Fällen auf die Interessen der Drittbeteiligten (Streithelfer und Streitverkündete) Rücksicht; auf die Auslegung von § 566 a ZPO und von § 76 AGG kommt es hier im übrigen nicht an (vgl. oben II. 3.). Sprachliche und historische Gründe ermöglichen deshalb keine Beantwortung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage.

2.

Bei der Würdigung der Interessenlage ist nicht nur zu bedenken, daß der Beigeladene, der am Obsiegen eines Hauptbeteiligten interessiert ist, auch daran interessiert sein kann, welches Rechtsmittel seitens des unterlegenen Hauptbeteiligten gewählt wird; es ist auch zu bedenken, daß der formal zu den Verfahrensbeteiligten gerechnete Beigeladene eine wesentlich schwächere Stellung im Prozeß hat als die Hauptbeteiligten (Kläger und Beklagter). Auch im Falle der Beiladung nach § 65 VwGO, § 75 SGG bleibt der Rechtsstreit als solcher grundsätzlich beschränkt auf das unmittelbar zwischen den Hauptbeteiligten bestehende Rechtsverhältnis; die rechtliche "Berührung" des Beigeladenen wirkt sich auch im Falle der notwendigen Beiladung nur hinsichtlich der mittelbaren Urteilsfolgen aus (der Sonderfall einer Verurteilung des Beigeladenen nach § 75 Abs. 5 SGG bleibt - wie schon dargelegt wurde - außer Betracht). Damit hängt zusammen, daß allein die Hauptbeteiligten die Verfügungsmacht im Prozeß behalten; sie können insbesondere den Rechtsstreit durch Klagerücknahme, durch Vergleich oder durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beenden, ohne daß der Beigeladene dies verhindern kann (vgl. Redeker-von Oertzen, VwGO, 5. Aufl. Rn. 6 zu § 66; Peters-Sautter-Wolff, SGG, Anm. 7 zu § 75; Zweifelsfragen, die die Rechtsstellung der notwendigen Beigeladenen betreffen, berühren diesen Grundsatz nicht). Diese Einschränkung der prozessualen Befugnisse der Beigeladenen spricht eher dafür, den Hauptbeteiligten auch die Verfügung über die Wahl des Rechtsmittels zu überlassen, reicht aber für sich allein nicht aus.

3.

Ausschlaggebend für die enge Abgrenzung des Mitwirkungserfordernisses sind (nach Ansicht des Gemeinsamen Senats) die Grundsätze der Rechtsmittelklarheit und der Praktikabilität, denen alle Rechtsmittel entsprechen müssen.

a.

Das Rechtsmittel der Sprungrevision steht gleichgewichtig neben dem Rechtsmittel der Berufung. Es soll den Beteiligten zu einer schnellen Entscheidung verhelfen und damit zugleich Kosten ersparen. Die Wahl dieses Rechtsmittels kann auch im öffentlichen Interesse liegen, insbesondere dann, wenn die Verwaltung an der schnellen Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen interessiert ist. Schließlich ist die Sprungrevision geeignet, bei neu auftretenden Rechtsfragen schnell zu einer einheitlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte beizutragen. Diese Zwecke werden gefährdet, wenn die Einlegung der Sprungrevision mit Risiken belastet ist, die innerhalb der kurzen Zeit, welche für die Wahl des Rechtmittels zur Verfügung steht, nicht übersehen werden können. Diese Zwecke werden außerdem teilweise verfehlt, wenn in bestimmten Verfahrenskonstellationen formelle Erfordernisse praktisch unerfüllbar sind.

b.

Wird das Mitwirkungserfordernis auf den Beigeladenen erstreckt, der durch das Urteil erster Instanz begünstigt worden ist und durch das vom Revisionskläger beantragte Urteil beschwert werden könnte, so würde es in vielen Fällen an der erforderlichen Rechtsmittelklarheit fehlen. Die Interessen des Beigeladenen unterscheiden sich häufig von den Interessen des Hauptbeteiligten, der den Klageanspruch verfolgt oder bekämpft. Die Frage, ob der auf der Seite des in erster Instanz obsiegenden Hauptbeteiligten stehende Beigeladene durch das Urteil begünstigt ist und im Falle der erfolgreichen Sprungrevision beschwert werden könnte, läßt sich in vielen Fällen nur im Wege einer Untersuchung der Urteilsgründe, möglicherweise sogar erst in Kenntnis der geltend gemachten Revisionsgründe entscheiden. Wird die Begünstigung des Beigeladenen durch das Urteil erster Instanz als entscheidend dafür angesehen, ob seine Mitwirkung an der Einlegung der Sprungrevision zu fordern ist, so wird der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit verfehlt.

c.

Sind an einem Rechtsstreit mehrere Beigeladene beteiligt, so wäre der Forderung, innerhalb der Rechtsmittelfrist ihre schriftlichen Zustimmungs-(Einwilligungs-)Erklärungen beizubringen, vielfach nur mit Schwierigkeiten oder überhaupt nicht nachzukommen, insbesondere dann, wenn die Beigeladenen nicht durch Prozeßbevollmächtigte vertreten sind. Rechtsstreitigkeiten mit der Beteiligung von mehreren nicht durch Prozeßbevollmächtigte vertretenen Beigeladenen sind nicht selten; gelegentlich ist die Zahl der Beigeladenen sehr groß. In solchen Rechtsstreitigkeiten würde das Rechtsmittel der Sprungrevision praktisch bedeutungslos werden, auch wenn es aus den schon genannten Gründen im öffentlichen Interesse läge. Gründe der Praktikabilität sprechen deshalb ebenfalls für eine enge Abgrenzung des Mitwirkungserfordernisses.

4.

Die genannten Gründe der Rechtsmittelklarheit und der Praktikabilität verlören allerdings an Gewicht, wenn dem 6. Senat des Bundessozialgerichts darin gefolgt würde, daß die Mitwirkung des durch das Urteil erster Instanz begünstigten Beigeladenen an der Einlegung der Sprungrevision nur dann zu fordern ist, wenn er mit eigenen Anträgen den Anträgen des Revisionsklägers entgegengetreten ist. Der Gemeinsame Senat hält aber ein solches Antragserfordernis für nicht sachgerecht.

Der Umstand, daß ein Beigeladener durch eigene Sachanträge die Anträge des obsiegenden Hauptbeteiligten unterstützt hat, ist kein sicheres Anzeichen dafür, daß er durch ein diesen Anträgen entsprechendes Urteil begünstigt worden ist und durch ein der Sprungrevision entsprechendes Urteil beschwert werden würde. Ob seitens des Beigeladenen Sachanträge gestellt oder nicht gestellt werden, besagt an sich noch nichts darüber, ob er daran interessiert ist auf die Wahl des Rechtsmittels durch den unterlegenen Hauptbeteiligten Einfluß zu nehmen. Die Unterlassung von Sachanträgen ist vielfach im Verwaltungsgerichtsprozeß eine Folge der Kostenregelung von § 154 Abs. 3 VwGO. Gerade in den Fällen, in denen die Interessen des Beigeladenen seitens einer Behörde wahrgenommen werden, pflegt er sich auf deren Prozeßführung zu verlassen, ohne selbst auf das Verfahren Einfluß zu nehmen. Es ist nicht einzusehen, warum in einem solchen Fall seine Mitwirkung für entbehrlich erklärt werden soll, die dann für erforderlich gehalten wird, wenn er eigene Sachanträge gestellt hat, welche möglicherweise für die Entscheidung bedeutungslos waren.

5.

Ein sachlicher Grund, der für ein auf das durch das Urteil erster Instanz begünstigten Beigeladenen erstrecktes Mitwirkungserfordernis sprechen könnte, liegt allein darin, daß dieser Beigeladene als prozessual gefährdet angesehen wird, wenn die Hauptbeteiligten das Rechtsmittel der Sprungrevision wählen. Der Gemeinsame Senat ist jedoch der Ansicht, daß der erforderliche Rechtsschutz des Beigeladenen auch in anderer Weise gewährleistet werden kann.

Die Sprungrevision führt für alle Beteiligten - auch für den Revisionskläger und die auf seiner Seite stehenden Beteiligten - zu einem Risiko, weil nur materiellrechtliche Revisionsrügen erhoben werden können und der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. § 134 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 161 Abs. 4 SGG n. F.; die Statthaftigkeit einer auf eine Verfahrensrüge gestützten Sprungrevision nach § 161 SGG a.F. war praktisch bedeutungslos, vgl. Peters-Sautter-Wolff, SGG, I. 2. b. zu § 161). Die Gefährdung der Beigeladenen durch eine zweckwidrige Sprungrevision, soweit sie auf der Seite des Revisionsklägers stehen, könnte durch eine Erweiterung des Mitwirkungserfordernisses ohnehin nicht behoben werden, weil sie keinesfalls zu seinen Rechtsmittelgegnern (Gegnern) gerechnet werden könnten. Soweit die Beigeladenen daran interessiert sind, daß das Urteil erster Instanz Bestand behält, liegt für sie eine Gefahr darin, daß der Rechtsstreit für sie nachteilig ausgeht, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage anderweitig entschieden und auf der Grundlage des bereits festgestellten Sachverhalts abschließend zu Gunsten des Revisionsklägers erkannt wird. Diese Gefahr, die sie gemeinsam mit dem Revisionsbeklagten tragen, spricht jedoch nicht zwingend für eine Erweiterung des Mitwirkungserfordernisses; ihr kann auch anderweitig begegnet werden:

Ist die Revision begründet, was im Falle der Sprungrevision nur die Folge einer abweichenden Würdigung materiellrechtlicher Fragen sein kann (eine auf Verfahrensrügen gestützte Sprungrevision nach § 161 SGG a. F. kann außer Betracht bleiben), so hat das Revisionsgericht entweder in der Sache selbst zu entscheiden oder sie an das Gericht erster Instanz oder an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3, Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 170 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 SGG). Eine Zurückverweisung kommt nach § 170 Abs. 2 SGG nur in Betracht, wenn die abschließende Entscheidung untunlich ist; in gleicher Weise wird auch § 144 Abs. 3 VwGO ausgelegt. Untunlich ist die abschließende Entscheidung insbesondere, wenn es bei anderweitiger rechtlicher Würdigung der Rechtsfrage an den für die Streitentscheidung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlt. Darüber befindet das Revisionsgericht im Einzelfall. Die Beteiligten sind in der Lage, auf alle Gesichtspunkte hinzuweisen, die ergeben können, daß bei anderweitiger rechtlicher Würdigung Lücken im Sachverhalt vorhanden sind, die eine weitere Sachaufklärung durch die Tatsacheninstanz erforderlich machen. Das Schutzbedürfnis der Beigeladenen, die nicht ihr Einverständnis mit der Sprungrevision erklärt hatten, ist insoweit nicht größer als das Schutzbedürfnis aller an der Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils interessierten Beteiligten am Revisionsverfahren. Diesem Schutzbedürfnis wird durch § 144 Abs. 3 VwGO, § 170 Abs. 2 SGG hinreichend Rechnung getragen.

Ein erhöhtes Schutzbedürfnis des Beigeladenen, der an der Erhaltung des Urteils erster Instanz interessiert ist, der aber sein Einverständnis mit der Sprungrevision nicht erklärt hat, ist dann anzuerkennen, wenn der Revisionsbeklagte mit der Sprungrevision einverstanden war, weil er von ihr eine schnelle Klärung der materiellrechtlichen Grundsatzfrage erwartete, der auf seiner Seite stehende Beigeladene aber an der Einzelfallentscheidung interessiert und der Ansicht ist, die entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen seien verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Auch für diesen Fall läßt sich aber die Gefährdung des Beigeladenen abwenden:

In allen Revisionsverfahren gerät der Revisionsbeklagte mit den auf seiner Seite stehenden Beteiligten in die Gefahr, daß bei einer abweichenden rechtlichen Würdigung eine abschließende Entscheidung zu seinem Nachteil auf Grund von verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen tatsächlichen Feststellungen ergeht. In solchen Fällen gibt ihm die Rechtsprechung der Revisionsgerichte die Möglichkeit, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die sich sonst zu seinem Nachteil auswirken könnten, im Wege einer nicht frist- und formgebundenen "Gegenrüge" geltend zu machen mit der Folge, daß das Revisionsgericht die Sache zurückverweist, wenn sich diese Gegenrüge als begründet erweist (BAGE 17, 236; BVerwGE 32, 228; BFH, NJW 1971, 168; BSG, MDR 1966, 878). Im Falle der Sprungrevision mag es zweifelhaft sein, ob der Revisionsbeklagte, der mit seiner Zustimmung (Einwilligung) zur Sprungrevision auf das Rechtsmittel der Berufung verzichtet und sich damit auf eine abschließende Entscheidung über den festgestellten Sachverhalt eingelassen hat (vgl. § 134 Abs. 4 VwGO, § 161 Abs. 2 SGG a.F., § 161 Abs. 5 SGG n.F.), in der Lage ist, eine derartige Gegenrüge einzusetzen; das kann auf sich beruhen bleiben. Einem Beteiligten, der einen solchen Verzicht nicht erklärt hat und der die Übergehung der Berufungsinstanz nicht verhindern konnte, kann jedenfalls die Möglichkeit nicht genommen werden, im Revisionsverfahren geltend zu machen, auch bei anderweitiger rechtlicher Würdigung sei die Sache nicht entscheidungsreif, weil die vorliegenden tatsächlichen Feststellungen Verfahrensfehlerhaft getroffen worden seien.

Damit entfällt nach Ansicht des Gemeinsamen Senats jedes berechtigte Bedenken gegen eine enge Abgrenzung des Mitwirkungserfordernisses für die Sprungrevision; die Beschränkung dieses Erfordernisses auf den gegnerischen Hauptbeteiligten rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtsmittelklarheit und der Praktikabilität.

 

Unterschriften

Dr. von Wallis

Dr. Fischer

Dr. Müller

Dr. Dapprich

Dr. Fürst

Dr. Buss

Maetzel

Türke

Dr. Burdenski

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1456300

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