Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 20.10.2009)

 

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 20. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einzelstrafe im Fall II. 8 der Urteilsgründe auf ein Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt wird.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

 

Gründe

Rz. 1

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch war die fehlende Festsetzung der Einzelstrafe im Fall II. 8 der Urteilsgründe (Tat vom 5. Mai 2009 zum Nachteil des Geschädigten N.) vom Senat nachzuholen.

Rz. 2

In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts diese Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 306 Abs. 1 StGB entnommen und die Mindeststrafe verhängt. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 306 Abs. 2 StGB fern. Die Strafkammer hat sich bei der Festsetzung der Einzelstrafen maßgeblich von der Höhe des jeweils entstandenen Schadens leiten lassen und lediglich im Fall II. 9 der Urteilsgründe einen minder schweren Fall im Sinne des § 306 Abs. 2 StGB angenommen, weil hier nur ein geringer Sachschaden in Höhe von 150 Euro entstanden war. Im Fall II. 8 der Urteilsgründe liegt der durch den Brandschaden erforderlich gewordene Reparaturaufwand und damit der dem Angeklagten zuzurechnende Schaden mit insgesamt 7.600 Euro um ein Vielfaches höher. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.). Die Höhe der nunmehr festgesetzten Einzelstrafe schließt eine Benachteiligung des Beschwerdeführers aus (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB).

 

Unterschriften

Tepperwien, Solin-Stojanović, Ernemann, Franke, Mutzbauer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2419902

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