Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 21.09.2015) |
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. September 2015, soweit es sie betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung sowie über die Kosten des Rechtsmittels nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Aufhebung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. April 2015 und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. November 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung der Angeklagten nach § 64 StGB angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Angeklagten hat in Bezug auf die Gesamtstrafenbildung Erfolg.
Rz. 2
Die Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat nach Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten nicht auch die drei Einzelgeldstrafen von jeweils 40 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Dezember 2014 (Tatzeiten: 10. und 22. Juli sowie 2. August 2014) in die hier zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen. Dies war rechtsfehlerhaft, da die aus diesen Einzelgeldstrafen gebildete Gesamtstrafe noch nicht vollstreckt war. Die drei der Verurteilung vom 17. Dezember 2014 zugrunde liegenden Taten sind – wie die hier abgeurteilten vier Betäubungsmittelstraftaten – sämtlich auch vor der früheren Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten vom 17. November 2014 begangen worden. Diese frühere Verurteilung bildete mithin keine einer Gesamtstrafenbildung entgegenstehende Zäsur.
Rz. 3
Über die Bildung der Gesamtstrafe muss deshalb neu entschieden werden. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch gemacht. Er weist vorsorglich darauf hin, dass für die Frage der Erledigung der einzubeziehenden Strafen der Zeitpunkt des angefochtenen tatgerichtlichen Urteils maßgebend bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2001 – 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; vom 13. November 2007 – 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72; vom 31. Januar 2012 – 3 StR 428/11).
Unterschriften
Sander, Schneider, Dölp, Berger, Feilcke
Fundstellen