Leitsatz (amtlich)

Der nicht auf einer richterlichen Anordnung beruhende Aufenthalt des Ausländers in dem Transitbereich eines Flughafens ist jedenfalls dann nicht als Freiheitsentziehungssache i.S.v. §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 415 Abs. 1 FamFG anzusehen, wenn weder die Frist des § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG abgelaufen noch (im Verfahren nach § 18a AsylG) über einen Asylantrag des Betroffenen entschieden worden ist.

 

Normenkette

FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, § 415 Abs. 1; AufenthG § 15 Abs. 6

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.11.2016; Aktenzeichen 2-29 T 124/16)

AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 03.05.2016; Aktenzeichen 934 XIV 651/16 B)

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 09.08.2021; Aktenzeichen 2 BvR 1143/17)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 4.11.2016 wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000 EUR.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Betroffene, ein ivorischer Staatsangehöriger, kam am 21.4.2016 auf dem Luftwege am Flughafen Frankfurt/M. an und äußerte im Transitbereich ein Schutzersuchen. Die beteiligte Behörde nahm ihn in einem Flughafengebäude in Gewahrsam und leitete ein Verfahren nach § 18a AsylG (sog. Flughafenverfahren) ein. Am 4.5.2016 wurde er in die Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen entlassen, weil über den bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellten Asylantrag nicht kurzfristig entschieden werden konnte.

Rz. 2

Das AG hat den Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Unterbringung zurückgewiesen. Seine hiergegen bei dem LG eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene sein Begehren weiter, festzustellen, dass er durch seine Unterbringung im Transitbereich des Flughafens Frankfurt/M. vom 21.4.2016 bis 4.5.2016 in seinen Rechten verletzt ist.

II.

Rz. 3

Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, der Aufenthalt des Betroffenen im Transitbereich des Flughafens Frankfurt/M. stelle keine Freiheitsentziehung dar. Hinreichende Rechtsgrundlage für den angeordneten Gewahrsam des Betroffenen sei § 15 Abs. 6 AufenthG. Dessen Voraussetzungen lägen vor, weil der Betroffene auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt und nicht eingereist, sondern zurückgewiesen worden sei. Der bis zum 4.5.2016 angeordnete Gewahrsam sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen, sondern habe dem Zweck gedient, die Altersangaben des Betroffenen zu überprüfen und insb. aufgrund widersprüchlicher Angaben des Betroffenen der nicht fernliegenden Möglichkeit nachzugehen, dass ein fälschlich ausgestellter Originalreisepass vorgelegt worden sei.

III.

Rz. 4

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist nicht statthaft und daher unzulässig. Sie wurde nicht durch das Beschwerdegericht zugelassen (§ 70 Abs. 1 FamFG) und ist auch nicht nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft, denn sie betrifft keine Freiheitsentziehungssache im Sinne dieser Vorschrift. Der nicht auf einer richterlichen Anordnung beruhende Aufenthalt des Ausländers in dem Transitbereich eines Flughafens ist jedenfalls dann nicht als Freiheitsentziehungssache i.S.v. §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 415 Abs. 1 FamFG anzusehen, wenn weder die Frist des § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG abgelaufen noch (im Verfahren nach § 18a AsylG) über einen Asylantrag des Betroffenen entschieden worden ist.

Rz. 5

1. Freiheitsentziehungssachen im Sinne des FamFG sind nach § 415 Abs. 1 Verfahren, die die aufgrund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsentziehung betreffen, soweit das Verfahren bundesrechtlich nicht abweichend geregelt ist. Eine Freiheitsentziehung liegt nach § 415 Abs. 2 FamFG vor, wenn einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit insb. in einer abgeschlossenen Einrichtung, wie einem Gewahrsamsraum oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses, die Freiheit entzogen wird. Dies ist bei dem Transitaufenthalt nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des BVerfG stellt die Anordnung des Transitaufenthalts nach § 15 Abs. 6 Satz 1 AufenthG zur Durchführung des Verfahrens nach § 18a AsylG schon deswegen keine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung i.S.d. Art. 104 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG dar, weil der Gewährleistungsinhalt der hierdurch geschützten körperlichen Bewegungsfreiheit durch rechtliche und tatsächliche Hindernisse für das freie Überschreiten der Staatsgrenze nicht berührt wird (BVerfGE 94, 166, 199). Gegen die Annahme einer Freiheitsentziehung spricht auch, dass es dem Betroffenen freisteht, jederzeit auf dem Luftweg abzureisen (Senat, Beschl. v. 12.10.2016 - V ZB 28/15, InfAuslR 2017, 61 Rz. 5; Beschl. v. 12.10.2016 - V ZB 29/15, Asylmagazin 2017, 60).

Rz. 6

2. Dem steht nicht entgegen, dass die Anordnung nach § 15 Abs. 6 AufenthG nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitsentziehung gleichstehen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.2013 - V ZB 90/13, juris Rz. 6, insoweit nicht abgedruckt in Asylmagazin 2014, 57; Beschl. v. 12.2.2015 - V ZB 185/14, NVwZ 2015, 840 Rz. 6; Beschl. v. 12.10.2016 - V ZB 28/15, InfAuslR 2017, 61 Rz. 5; Beschl. v. 8.12.2016 - V ZB 31/15, juris Rz. 5; vgl. auch EGMR, NVwZ 1997, 1102 Tz. 43) und infolgedessen als Freiheitsentziehungssache i.S.v. § 415 Abs. 1 FamFG zu behandeln ist. Die Abgrenzung trifft der Gesetzgeber in der Weise, dass der Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich des Flughafens spätestens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen der richterlichen Anordnung bedarf (§ 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG). Diese Frist war hier bei der Entlassung aus dem Transitbereich noch nicht abgelaufen.

Rz. 7

3. Ob die Anordnung des Aufenthalts des Betroffenen in dem Transitbereich des Flughafens ab dem Zeitpunkt als Freiheitsentziehung anzusehen ist, in dem der Asylantrag des Betroffenen im Rahmen des Flughafenverfahrens bestandskräftig abgelehnt worden ist und seine Zurückweisung nicht ohne Verzögerung vollzogen werden kann (so OLG Frankfurt, InfAuslR 2016, 192, 193 m.w.N.; OLG München, NVwZ-RR 2006, 728, 729 f.; offen gelassen in BVerfG, Asylmagazin 2015, 53, 54 m.w.N.; vgl. zum Streitstand Funke-Kaiser, in GK-AufenthG, Bd. 2, § 15 Rz. 123 ff. sowie Budde in Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 415 Rz. 5), hat der Senat bislang nicht entschieden (vgl. Beschl. v. 9.3.2017 - V ZB 119/16, zur Veröffentlichung bestimmt), und bedarf auch hier keiner Entscheidung, weil die Entlassung des Betroffenen aus dem Transitbereich noch vor Abschluss des Flughafenverfahrens und Entscheidung über seinen Asylantrag erfolgte.

IV.

Rz. 8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10715255

FGPrax 2017, 136

JurBüro 2017, 445

InfAuslR 2017, 285

JZ 2017, 414

ZAR 2017, 32

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