Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 10.08.2018) |
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. August 2018,
soweit es den Angeklagten F. betrifft,
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass er der besonders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig ist,
bb) im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass von einer Entscheidung über den von der Nebenklägerin gegen den Angeklagten F. gestellten Adhäsionsantrag abgesehen wird,
soweit es die Angeklagte A. betrifft,
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass sie statt der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen der besonders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig ist,
bb) im Ausspruch über die Einziehung dahin klargestellt, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 36.250 EUR (allein) gegen die Angeklagte A. angeordnet ist,
cc) im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den von der Nebenklägerin gegen die Angeklagte A. gestellten Adhäsionsantrag wird abgesehen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, die Angeklagte A. darüber hinaus die durch ihr Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt; die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die Angeklagte A. wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen sowie wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, mit dirigistischer Zuhälterei und mit Ausbeutung von Prostituierten zu einer Gesamtfreiheitstrafe von sieben Jahren. Weiterhin hat es einen „Betrag in Höhe von 36.250,00 EUR eingezogen” und gegen die Angeklagte A. eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Dagegen wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Diese erzielen den aus 1. a) bb) und 1. b) cc) der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führen indes zu Berichtigungen und Klarstellungen im Tenor des angefochtenen Urteils gemäß 1. a) aa), 1. b) aa) und 1. b) bb) der Beschlussformel.
Rz. 2
I. Die Verfahrensrügen dringen aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch.
Rz. 3
Entscheidungsgründe
II. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Jedoch ist der Schuldspruch dahin zu ändern, dass die Angeklagten statt der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen der besonders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig sind; denn sie begingen die Taten, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat (vgl. UA S. 17), gemeinschaftlich unter den Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt die Kennzeichnung dieses von den Angeklagten verwirklichten Qualifikationstatbestands (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 3. September 2009 – 3 StR 297/09, NStZ-RR 2009, 377; vom 6. Februar 2018 – 3 StR 616/17, juris Rn. 3 mwN).
Rz. 4
III. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, der ausweislich der Urteilsgründe (s. UA S. 23 f.) allein die Angeklagte A. betrifft, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Allerdings ist die Entscheidung dahin klarzustellen, dass sich die Einziehungsanordnung gegen die Angeklagte A. richtet.
Rz. 5
IV. Der Adhäsionsausspruch erweist sich hingegen als rechtsfehlerhaft.
Rz. 6
1. Hinsichtlich des Angeklagten F. ist der Urteilstenor dahin zu ergänzen, dass von einer Entscheidung über den von der Nebenklägerin gegen ihn gestellten Adhäsionsantrag abgesehen wird. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Über den Adhäsionsantrag ist – soweit er gegen den Angeklagten F. rechtshängig gemacht wurde – bislang nicht entschieden. Eine Rücknahme des Antrags ist trotz der Verfahrensbeschränkung gem. § 154 StPO nicht erfolgt; aus der Umstellung des Klageantrags im Termin vom 10. August 2018 (vgl. PB S. 24) kann nicht abgeleitet werden, dass der Antrag hinsichtlich des Angeklagten F. zurückgenommen sein sollte. Demgemäß ist über den Antrag durch Ergänzung des Urteilstenors dergestalt zu befinden, dass von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird. Denn unabhängig davon, dass der Antrag als Feststellungsantrag schon mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig gewesen wäre (BGH StraFO 2017, 196; NStZ-RR 2017, 22), ist mit dem Ausscheiden des einen etwaigen Schmerzensgeld- oder Schadensersatzanspruch begründenden Tatvorwurfs die Grundlage für die Adhäsionsklage entfallen (vgl. § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dies führt indessen nicht automatisch zum Wegfall der mit Einreichen des Adhäsionsantrags begründeten Rechtshängigkeit. „
Rz. 7
Dem schließt sich der Senat an.
Rz. 8
2. Die vom Landgericht gegen die Angeklagte A. getroffene Adhäsionsentscheidung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
- „Die Strafkammer hat insoweit – entsprechend einem in der Hauptverhandlung abgeänderten Adhäsionsantrag – tenoriert, dass die Angeklagte A. dem Grunde nach zur Zahlung von Schmerzensgeld sowie zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden verpflichtet ist, soweit diese auf dem Menschenhandel und der Zuhälterei zu Lasten der Nebenklägerin von Juni bis Oktober 2016 beruhen und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Außerdem hat das Landgericht festgestellt, dass diese Forderungen auf einer vorsätzlich begangenen Straftat beruhen. Das Landgericht hat es ferner einem Zivilverfahren überlassen, über die Höhe der Ansprüche, die dem Grunde nach begründet seien, zu entscheiden, weil eine eigene Sachentscheidung einer aufwendigen Abgrenzung und Prüfung bedurft hätte, die zu einer Unterbrechung der Hauptverhandlung und damit zu einer nicht unerheblichen Verzögerung geführt hätten (UA S. 24).
Diese Entscheidungen und Überlegungen erweisen sich als fehlerhaft.
aa) Dies gilt zunächst deshalb, weil das Landgericht ohnehin nur im Umfang des ursprünglich als Hilfsantrag gestellten, später jedoch als Hauptantrag weiter verfolgten Feststellungsantrags (vgl. PB S. 24) entscheiden durfte (§ 308 ZPO; vgl. BGH NStZ-RR 2009, 319). Ein Grundurteil, wie es die Strafkammer erlassen hat, hätte nach § 304 ZPO die Geltendmachung eines beziffernden Anspruchs vorausgesetzt (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 406 Rn. 3a; Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2018 – 3 StR 324/18 –, juris).
bb) Zudem wäre die Zurückstellung der Entscheidung hinsichtlich eines geltend gemachten Schmerzensgeldes gem. § 406 Abs. 1 Satz 6 StPO mit der vom Landgericht gegebenen Begründung unzulässig.
cc) Durchgreifend fehlerhaft ist die Adhäsionsentscheidung auch, soweit das Landgericht die Feststellungsansprüche der Nebenklägerin als begründet erachtet hat. Diesbezüglich fehlt es vor dem Hintergrund des Vorrangs der Leistungsklage an einem Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2016 – 2 StR 585/15 –, NStZ-RR 2016; vom 13. August 2014 – 4 StR 211/14 –, juris; vom 23. Januar 2018 – 3 StR 567/17 –, juris). Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, warum die Adhäsionsklägerin nicht in der Lage sein sollte, ihre Schmerzensgeldforderung oder materielle Schäden zu beziffern. Dies gilt umso mehr, als zwischen Tatbeendigung und Geltendmachung der Ansprüche im Adhäsionsverfahren ein Zeitraum von nahezu zwei Jahren liegt. Anhaltspunkte dafür, dass die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sein könnte, bestehen nicht. Sachliche Gründe, die der Geltendmachung bezifferter Ansprüche entgegenstehen könnten, sind mithin nicht zu erkennen.
Ebenso wenig ist bei der konkreten Art der Schädigung, die nicht in einer schwerwiegenden Körperverletzung besteht, der Eintritt von materiellen oder immateriellen Zukunftsschäden zu erwarten; damit fehlt es auch aus diesem Grund an einem Feststellungsinteresse.
- Eine Zurückverweisung der Sache allein zur prozessordnungsgemäßen Nachholung des Adhäsionsverfahrens kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2014 – 4 StR 211/14 –, juris), so dass neben der Aufhebung der Adhäsionsentscheidungen auszusprechen ist, dass gem. § 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird (BGH aaO; Senat, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 3 StR 567/17 –, juris).”
Rz. 9
Auch dem schließt sich der Senat an. Der Adhäsionsausspruch ist daher aufzuheben; von einer Entscheidung über den von der Nebenklägerin gegen die Angeklagte A. gestellten Adhäsionsantrag ist ebenfalls abzusehen.
Rz. 10
V. Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels – die Angeklagte A. einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin – zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Rz. 11
Im Hinblick auf das Adhäsionsverfahren wäre es unbillig, den Angeklagten oder der Nebenklägerin die hierdurch entstandenen gerichtlichen Auslagen aufzuerlegen; bezüglich der den Beteiligten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen ist es angemessen, von ihrer Erstattung abzusehen (§ 472a Abs. 2 StPO).
Unterschriften
Gericke, Spaniol, Wimmer, RiBGH Dr. Tiemann ist wegen einer Erkrankung gehindert zu unterschreiben. Gericke, Berg
Fundstellen
Haufe-Index 13145949 |
NStZ-RR 2021, 204 |
NStZ-RR 2021, 334 |