Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 21.03.2001) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. März 2001, soweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, Wohnungseinbruchdiebstahls in dreizehn Fällen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche richtet, ist es offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Gesamtstrafenbildung kann jedoch keinen Bestand haben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. März 2002 ausgeführt:
„Die auf die Sachrüge vorzunehmende Prüfung der schriftlichen Urteilsgründe ergibt genügend Anhaltspunkte dafür (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 8), dass das Landgericht sich zu Unrecht gehindert gesehen hat, mit den Einzelstrafen des Landgerichts Bielefeld vom 3. November 2000 eine Gesamtstrafe zu bilden, weil es gemeint hat, dem stehe eine in jene Verurteilung einbezogene Strafe (aus dem) Urteil des Amtsgerichts Herford vom 31. Oktober 1997 entgegen (UA S. 58). Die Urteilsgründe belegen (UA S. 7, 8), dass der Angeklagte am 31. Oktober 1997 vom Amtsgericht Herford wegen einer am 29. August 1995 begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Am 3. November 2000 verurteilte ihn das Landgericht Bielefeld wegen zahlreicher Straftaten, letzte Tat begangen am 26. August 1998, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 31. Oktober 1997 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe. …
Tatsächlich bildet die jeweils frühere Verurteilung eine Zäsur mit der Folge, dass für die davor begangenen Taten eine Gesamtstrafe zu bilden ist, während die danach begangenen Taten zu einer weiteren Gesamtstrafe zusammenzufassen sind. Entsprechend bildet die nächste Verurteilung eine weitere Zäsur (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4). … Dementsprechend hätte die Strafkammer aus den für die vor dem 31. Oktober 1997 begangenen Taten verhängten Einzelstrafen eine erste Gesamtstrafe bilden müssen und aus den Einzelstrafen für die Taten, die zwischen dem 31. Oktober 1997 und dem 3. November 2000 begangen worden sind, eine zweite Gesamtstrafe.”
Dem schließt sich der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen an. Für die neu vorzunehmende Gesamtstrafenbildung weist er jedoch auf folgendes hin:
Zäsurwirkung entfaltet gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten; das kann auch ein Berufungsurteil sein (vgl. BGHSt 4, 366; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 55 Rdn. 7). Das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 31. Oktober 1997 – 3 Ls 72 Js 103/96 (49/96) – ist nach den Feststellungen (UA S. 7) erst am 25. Juni 1999 rechtskräftig geworden, was auf die Einlegung eines Rechtsmittels hindeutet. Der neue Tatrichter wird deshalb zu prüfen haben, ob in dem genannten Verfahren nach dem 31. Oktober 1997 noch ein Berufungsurteil ergangen ist, in dem zumindest über die Strafhöhe entschieden worden ist.
Der neue Tatrichter wird außerdem Gelegenheit haben, die mögliche Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 27. Dezember 1999 – 5 Cs 34 Js 1681/99 (1414/99) – zu prüfen, der erst am 6. Mai 2000 – also nach dem Beginn der Tatserie, welche den Gegenstand des angefochtenen Urteils bildet – rechtskräftig geworden ist. Bei einem Strafbefehl ist für die Zäsurwirkung zwar regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses maßgeblich (BGHSt 33, 230), dies gilt jedoch nicht, wenn nach Einspruchseinlegung durch Urteil entschieden wird (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 4; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 55 Rdn. 10). Den äußerst knappen Urteilsfeststellungen läßt sich weder entnehmen, ob das Strafbefehlsverfahren durch Urteil beendet worden ist, noch, ob bei Erlaß des angefochtenen Urteil die verhängte Geldstrafe von 40 Tagessätzen bereits durch Vollstreckung erledigt war.
Unterschriften
Tolksdorf, Rissing-van Saan, Miebach, Pfister, Richter am Bundesgerichtshof Becker ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tolksdorf
Fundstellen
Haufe-Index 2559854 |
NStZ 2002, 590 |