Leitsatz (amtlich)
Hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf der Grundlage der vom Kläger gemachten tatsächlichen Angaben auf nicht über 20.000 EUR festgesetzt, ist der Kläger gehindert, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit neuem Vortrag die in den Tatsacheninstanzen gemachten Angaben zum Wert zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten.
Normenkette
EGZPO § 26 Nr. 8
Verfahrensgang
OLG Celle (Beschluss vom 27.07.2012; Aktenzeichen 11 U 40/12) |
LG Hannover (Entscheidung vom 11.01.2012; Aktenzeichen 21 O 16/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des OLG Celle vom 27.7.2012 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 15.000 EUR.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte einen mit dem Kläger geschlossenen Wetteinnehmervertrag wirksam gekündigt hat. Der Kläger hat in erster Instanz die Feststellung begehrt, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis weder durch die Kündigung der Beklagten vom 12.5.2009 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 8.7.2009 beendet worden ist. Das LG hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger die genannten Feststellungsanträge weiterverfolgt und zusätzlich beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen entstandenen und noch entstehenden Schaden aus den vorbezeichneten Kündigungserklärungen und der Nichtfortführung des Vertragsverhältnisses zu ersetzen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nach Zulassung der Revision möchte er seine in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgen.
II.
Rz. 2
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Rz. 3
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschl. v. 10.5.2012 - I ZR 160/11 Rz. 3, juris - Rügelose Wertfestsetzung II). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschl. v. 27.8.2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279). Bestimmend sind insoweit die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert. Dem Kläger ist es verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die von ihm gemachten Angaben zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschl. v. 26.11.2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rz. 5). Hat er insoweit keine verlässlichen oder vollständigen Angaben gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert deshalb vom Kläger unangefochten unter Zugrundelegung seiner unvollständigen Angaben geschätzt, so ist er ebenfalls gehindert, die diesem Streitwertbeschluss zugrunde gelegten Annahmen mit neuem Vortrag in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 8.3.2012 - I ZR 160/11, juris - Rügelose Wertfestsetzung I). Insbesondere ist er gehindert, neue Angaben zu einem Schadensumfang zu machen, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand des Feststellungsbegehrens war (BGH, Beschl. v. 27.8.2008 - VI ZR 78/07, a.a.O.).
Rz. 4
Danach ist der Wert der Beschwer im Streitfall auf 15.000 EUR festzusetzen. In der Klageschrift hat der Kläger den Streitwert unter Bezugnahme auf die von ihm im Jahr 2008 aus dem Wetteinnehmervertrag erwirtschafteten Provisionen mit vorläufig 8.017,83 EUR angegeben. Das LG hat nach einem Hinweis auf die unvollständigen Angaben den Streitwert für den ersten Rechtszug im Wege einer Schätzung auf 15.000 EUR festgesetzt und dabei berücksichtigt, dass der Wetteinnehmervertrag bis zum Eintritt des Rentenalters Ende 2015 fortgeführt werden sollte, von der Summe der verdienten Provisionen Kosten des Klägers abzuziehen sind und ein Abschlag von 20 Prozent vorzunehmen ist. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für den Berufungsrechtszug in Anlehnung an die Wertfestsetzung in erster Instanz ebenfalls auf 15.000 EUR festgesetzt, wobei es ausgeführt hat, der in der Berufung gestellte weitere Feststellungsantrag habe keinen eigenen wirtschaftlichen Wert.
Rz. 5
Der Kläger hat diese Wertfestsetzung nicht beanstandet. Sein neuer Vortrag in der Nichtzulassungsbeschwerde zur Höhe der durchschnittlichen Monatsprovision und den nicht zu berücksichtigenden Abzugspositionen kann nach den dargestellten Grundsätzen nicht zu einer Erhöhung der Beschwer durch das Berufungsurteil führen. Der Kläger will mit diesem Vortrag, der nach seiner Auffassung zu einer Beschwer von über 20.000 EUR führt, die im Berufungsverfahren zugrunde gelegten tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewertung seines Klageantrags ändern. Das ist nicht zulässig.
III.
Rz. 6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
EBE/BGH 2013 |
FamRZ 2013, 1304 |
NJW-RR 2013, 1402 |
JZ 2013, 511 |
MDR 2013, 926 |
NJ 2013, 4 |
Mitt. 2014, 247 |