Leitsatz (amtlich)
Der Gläubiger, der im Zwangsvollstreckungsverfahren isoliert die Einholung von Drittauskünften beantragt, hat vorzutragen, nach welcher der Alternativen des § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO die Berechtigung zur Einholung von Drittauskünften besteht. Der allgemeine Vortrag, dass Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorhanden seien, reicht hierfür nicht aus.
Normenkette
ZPO § 802a Abs. 2 Nr. 3, § 802l Abs. 1
Verfahrensgang
LG Memmingen (Beschluss vom 02.10.2018; Aktenzeichen 44 T 1054/18) |
AG Neu-Ulm (Entscheidung vom 30.07.2018; Aktenzeichen 14 M 2326/18) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LG Memmingen - 4. Zivilkammer - vom 2.10.2018 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 758,47 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Hauptforderungen i.H.v. 180,49 EUR und 35,59 EUR. Der zu vollstreckende Betrag beträgt einschließlich Zinsen und Kosten 758,47 EUR.
Rz. 2
Der Gläubiger beauftragte den Gerichtsvollzieher am 9.4.2018, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern die in § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO bestimmten Daten zu erheben bzw. abzurufen. Zur Begründung seines Antrags berief er sich auf vier den Schuldner betreffende Eintragungen im Vollstreckungsportal in der Zeit zwischen dem 28.2.2016 und dem 9.11.2017.
Rz. 3
Der Gerichtsvollzieher lehnte diesen Antrag ab. Das Vollstreckungsgericht hat die vom Gläubiger dagegen eingelegte Erinnerung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seine Anträge weiter.
Rz. 4
II. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als zulässig, aber unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Rz. 5
Die vom Gläubiger begehrte isolierte Drittauskunft setze voraus, dass der Schuldner entweder seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sei oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten sei. Der Gläubiger habe dies glaubhaft zu machen. Der Verweis auf vier Eintragungen im Vollstreckungsportal zwischen dem 28.2.2016 und dem 9.11.2017 reiche hierfür nicht aus. Es sei daraus nicht erkennbar, ob diesen Eintragungen die Verweigerung einer Vermögensauskunft zugrunde liege oder nach dem Inhalt eines Vermögensverzeichnisses eine Befriedigung des Gläubigers mit seiner konkret in Rede stehenden Forderung nicht zu erwarten sei.
Rz. 6
III. Die aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch ansonsten nach § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass der Gläubiger zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO im Streitfall nicht ausreichend vorgetragen hat.
Rz. 7
1. Gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO darf der Gerichtsvollzieher, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben. Außerdem darf der Gerichtsvollzieher gem. § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, gem. § 93 Abs. 8 AO bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 AO bezeichneten Daten abzurufen. Die Erhebung und das Ersuchen sind nach § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist. Die in § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO in der vom 1.1.2013 bis zum 25.11.2016 gültigen Fassung vorgesehene Wertgrenze, nach der die Erhebung von Auskünften nach § 802l Abs. 1 ZPO nur zulässig war, soweit die zu vollstreckenden Ansprüche - unter Außerachtlassung der Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen - mindestens 500 EUR betragen, ist mit der am 26.11.2016 in Kraft getretenen Änderung des § 802l ZPO ohne Übergangsregelung entfallen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 21.6.2017 - VII ZB 17/14, DGVZ 2017, 174 [juris Rz. 5]).
Rz. 8
2. Das Beschwerdegericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Gläubiger im Streitfall berechtigt war, eine Drittauskunft zu beantragen. Der Gläubiger, der gem. § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO den Vollstreckungsauftrag erteilt, gem. § 802l ZPO Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners einzuholen, muss nicht selbst gem. § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO einen eigenen Antrag gestellt haben, eine Vermögensauskunft des Schuldners gem. § 802c ZPO einzuholen (BGH, Beschl. v. 20.9.2018 - I ZB 120/17, FamRZ 2019, 384 Rz. 15).
Rz. 9
3. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass es dem Gläubiger obliegt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 ZPO darzulegen.
Rz. 10
a) Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist der Tatsachenstoff nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast von den Parteien beizubringen und ggf. zu beweisen (vgl. zum Erinnerungsverfahren: BGH, Beschl. v. 26.7.2018 - I ZB 78/17, ZUM 2019, 253 Rz. 31; Herget in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 766 Rz. 27; Schmidt/Brinkmann in MünchKomm/ZPO, 5. Aufl., § 766 Rz. 45; BeckOK/ZPO/Preuß, 32. Edition [Stand: 1.3.2019], § 766 Rz. 37; Sternal in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 766 ZPO Rz. 48). Eine Glaubhaftmachung genügt dagegen entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht, weil das Gesetz sie nicht ausdrücklich genügen lässt (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 294 Rz. 1). Es obliegt deshalb dem Gläubiger, zu den Voraussetzungen einer beantragten Vollstreckungsmaßnahme vorzutragen. Umgekehrt ist es grundsätzlich Sache des Schuldners, Einwendungen vorzubringen, die eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme unzulässig machen (BGH, Beschl. v. 17.9.2014 - VII ZB 21/13, NJW 2015, 157 Rz. 15; Beschl. v. 26.7.2018 - I ZB 78/17, Rpfleger 2019, 98 Rz. 31). Weder das Vollstreckungsgericht noch der Gerichtsvollzieher sind zu weiteren Nachforschungen verpflichtet (vgl. BGH NJW 2015, 157 Rz. 15; Rpfleger 2019, 98 Rz. 31).
Rz. 11
b) Danach hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass der Gläubiger, der isoliert einen Antrag auf Erteilung von Drittauskünften gestellt hat, vortragen muss, nach welcher der Alternativen des § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO die Berechtigung zur Einholung von Drittauskünften bestehen soll. Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, dem Folgegläubiger oblägen bei einem isolierten Antrag auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO keine besonderen Darlegungen, wenn Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorhanden seien, kann nicht zugestimmt werden.
Rz. 12
aa) Die Einholung von Drittauskünften setzt allerdings nicht voraus, dass der Gläubiger Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass die Vermögensauskunft unvollständige oder unzutreffende Angaben enthält und durch die Drittauskünfte neue verwertbare Erkenntnisse für die Vollstreckung zu erwarten sind. Zweck des § 802l ZPO ist es, die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung für den Gläubiger durch die ergänzende Einholung von Fremdauskünften wirkungsvoll zu stärken. Dadurch kann der Gläubiger Unrichtigkeiten der vom Schuldner in der Vermögensauskunft abgegebenen Selbstauskunft aufdecken. Dabei sollen die Belange des Schuldners, insb. sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, und die Notwendigkeit, dem Gläubiger eine effektive Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen, zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn Drittauskünfte nach einer für die Vollstreckung unergiebigen Vermögensauskunft des Schuldners nur beim Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Vermögensauskunft eingeholt werden könnten (BGH, Beschl. v. 22.1.2015 - I ZB 77/14, NJW 2015, 2509 Rz. 12 f.).
Rz. 13
bb) Soweit nach § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO die Einholung der Drittauskünfte zur Vollstreckung "erforderlich" sein muss, lässt sich daraus die Darlegungslast des antragstellenden Gläubigers für die Berechtigung zur Beantragung von Drittauskünften nicht herleiten (a.A. LG Frankfurt [Oder], DGVZ 2016, 28 [juris Rz. 8]). Die Vorschrift des § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO dient der Vermeidung eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung, indem das Auskunftsrecht auf Fälle beschränkt werden sollte, in denen durch die zusätzlichen Informationen verwertbare Erkenntnisse für die Vollstreckung zu erwarten sind. Danach ist die Überprüfung der Angaben in der Vermögensauskunft durch Drittauskünfte so lange erforderlich, wie nicht aus den Angaben des Schuldners oder anderen offensichtlichen Umständen deutlich wird, dass die Drittauskünfte keine Erkenntnisse für die Zwangsvollstreckung des Gläubigers erbringen können (BGH, NJW 2015, 2509 Rz. 16 f.; BGH, Beschl. v. 5.10.2017 - I ZB 78/16, DGVZ 2018, 62 Rz. 33).
Rz. 14
cc) Nach § 802l Abs. 4 Satz 1 ZPO darf der Gerichtsvollzieher die nach § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO erhobenen Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei ihm eingegangen sind, auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Danach hat ein Gläubiger, der nicht selbst durch seinen Antrag die Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners veranlasst hat und nach deren Inhalt keine vollständige Befriedigung erlangen kann, nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln die Voraussetzungen für die Einholung von Drittauskünften in seiner Person darzulegen.
Rz. 15
dd) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, aus dem Wortlaut des § 802l Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO folge nicht zwingend, dass bei einem isolierten Antrag auf Einholung von Drittauskünften auf die Befriedigungsmöglichkeiten des Folgegläubigers abzustellen sei; es komme vielmehr auf die fehlende Befriedigungsmöglichkeit des Erstgläubigers an, weil diese der Anlass für die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO gewesen sei. Gegen die von der Rechtsbeschwerde für richtig gehaltene Auslegung spricht die Regelung in § 802l Abs. 4 Satz 1 ZPO.
Rz. 16
ee) Die Rechtsbeschwerde macht weiterhin geltend, der Zweck des § 802l ZPO rechtfertige es, auf entsprechende Darlegungen des Gläubigers zu verzichten, weil der Gerichtsvollzieher die Voraussetzungen des § 802l ZPO nach § 141 Abs. 1 Satz 5 GVGA ohnehin zu prüfen habe. Der Gerichtsvollzieher müsse danach ein vorhandenes Vermögensverzeichnis des Schuldners einsehen und anhand der dort aufgeführten Vermögensgegenstände den möglichen Vollstreckungserfolg berechnen. Hierzu sei er besser als der Gläubiger in der Lage. Wenn man vom Gläubiger die Darlegung verlange, warum sich aus den Angaben im Vermögensverzeichnis voraussichtlich seine Befriedigung nicht ergeben werde, laufe dies auf einen Zwang zum Vortrag "ins Blaue" hinaus. Müsse der Gläubiger die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses gem. § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO beantragen, entstünden hierfür zudem unnötige Kosten. Dieser Vortrag verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg.
Rz. 17
(1) Nach § 141 Abs. 1 Satz 5 GVGA sieht der Gerichtsvollzieher zur Prüfung der Zulässigkeit der Einholung einer solchen Auskunft Dritter das bei dem zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegte Vermögensverzeichnis ein. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass es nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers ist, bei dieser Gelegenheit die für die Zulässigkeit des Antrags erforderlichen Angaben des Gläubigers selbst zu ermitteln.
Rz. 18
(2) Der Gläubiger, von dem verlangt wird, anhand eines konkreten Vermögensverzeichnisses und der zu seinen Gunsten titulierten Forderung vorzutragen, warum er nicht mit einer Befriedigung rechnen könne, muss nicht "ins Blaue" vortragen. Die Drittauskunft gem. § 802l ZPO nach erteilter Vermögensauskunft dient dazu, die Angaben des Schuldners auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Es handelt sich nicht um einen selbständigen Auskunftsanspruch (BGH, NJW 2015, 2509 Rz. 18). Hat der Schuldner eine Vermögensauskunft erteilt, ist es einem Drittgläubiger zuzumuten, den Inhalt dieses Vermögensverzeichnisses zur Kenntnis zu nehmen und durch die Prüfung seines Inhalts zu ermitteln, ob er durch eine Zwangsvollstreckung in die dort angegebenen Vermögensgegenstände Befriedigung erwarten kann. Er soll daher nicht seinerseits "ins Blaue" die Einholung einer Drittauskunft beantragen.
Rz. 19
(3) Der Ausdruck eines für einen anderen Gläubiger erstellten Vermögensverzeichnisses für die Folgegläubiger kostet nach Nr. 261 Kostenverzeichnis zum GvKostG 33 EUR. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass diese Kosten in jedem Fall unnötig sind. Sollte aus dem Vermögensverzeichnis verwertbares Vermögen des Schuldners hervorgehen, das den Folgegläubiger befriedigen kann, wird dessen Antrag auf Drittauskunft entbehrlich, der seinerseits Kosten i.H.v. 13 EUR für jede Drittauskunft nach Nr. 440 Kostenverzeichnis zum GvKostG verursacht, und den Gerichtsvollzieher berechtigt, dem Gläubiger Auslagen in Form der von den auskunftspflichtigen Stellen erhobenen Gebühren gem. Nr. 708 Kostenverzeichnis zum GvKostG in Rechnung zu stellen.
Rz. 20
ff) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind die Anforderungen an die Darlegungen des Gläubigers, der die Drittauskunft isoliert beantragt, nicht höher als die Anforderungen an die Darlegungen des Gläubigers in vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen.
Rz. 21
(1) Der Gläubiger, der den Gerichtsvollzieher mit der Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners und zugleich mit der Einholung von Drittauskünften beauftragt, muss allerdings keinen besonderen Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 ZPO halten, wenn der Schuldner aufgrund seines Antrags die Vermögensauskunft abgibt und eine Vollstreckung nach dessen Inhalt offensichtlich nicht geeignet ist, zu einer vollständigen Befriedigung dieses Gläubigers zu führen. In diesem Fall zeigt der Gang des vom selben Gläubiger eingeleiteten mehrstufigen Zwangsvollstreckungsverfahrens, dass die Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 ZPO vorliegen.
Rz. 22
(2) Stellt sich im Laufe eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, in dem der Gläubiger zugleich die Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners und Drittauskünfte beantragt, heraus, dass der Schuldner auf Veranlassung eines anderen Gläubigers bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat, ist dagegen die Situation mit derjenigen vergleichbar, in dem der Gläubiger isoliert die Drittauskunft beantragt. In diesem Fall hat der Gläubiger, der von dem Vorhandensein einer Vermögensauskunft erfährt, ebenfalls vorzutragen, warum er ausweislich der vom Schuldner eingeholten Vermögensauskunft nicht mit einer Befriedigung rechnen könne und er deshalb die Einholung von Drittauskünften begehrt.
Rz. 23
c) Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, der Gläubiger habe im Streitfall zu den Voraussetzungen für die Erteilung von Drittauskünften nach § 802l Abs. 1 ZPO nicht im erforderlichen Umfang vorgetragen.
Rz. 24
aa) Der Gläubiger muss im ersten Fall des § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO darlegen, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Er genügt dieser Darlegungslast durch den Vortrag, dass im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO unter Angabe dieses Grundes vorhanden ist (§ 882b Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Dies kann er durch einen entsprechenden Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis belegen. Ein entsprechender Nachweis ist ihm ohne Weiteres möglich, auch wenn er nicht selbst die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt hat, weil er nach § 882 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in das Schuldnerverzeichnis Einsicht nehmen kann. Weiterer Vortrag ist in diesem Fall entbehrlich.
Rz. 25
bb) Der isoliert die Einholung von Auskünften Dritter beantragende Gläubiger muss für den zweiten Fall des § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO darlegen, dass bei einer Vollstreckung in die in einem vorhandenen Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände seine vollständige Befriedigung voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Zur Ermöglichung dieser Prüfung hat er ein vorhandenes Vermögensverzeichnis vorzulegen (LG Oldenburg JurBüro 2014, 664; LG Koblenz, JurBüro 2016, 382 [juris Rz. 20]; LG Krefeld, JurBüro 2017, 545 [juris Rz. 10]; LG Memmingen, Beschl. v. 16.5.2017 - 44 T 68/17, juris Rz. 8). Hierfür kann er nach § 802d Abs. 1 ZPO einen Ausdruck der auf den Antrag eines Drittgläubigers erstellten Vermögensauskunft beantragen.
Rz. 26
Zwar dürfen die Darlegungsanforderungen nicht überspannt werden. Im Regelfall wird es genügen, auf das Vermögensverzeichnis Bezug zu nehmen und den Wert der dort angegebenen Vermögensgegenstände zu schätzen, so dass der Gerichtsvollzieher prüfen kann, ob deren Verwertung zu einer vollständigen Befriedigung der titulierten Forderung des antragstellenden Gläubigers führen kann. Ein pauschaler Verweis darauf, dass die Gläubigerbefriedigung im vorherigen Verfahren ausweislich der Eintragungen im Vollstreckungsportal nicht möglich gewesen ist, reicht jedenfalls nicht aus (LG Frankfurt [Oder], DGVZ 2016, 28 [juris Rz. 7]; Saenger/Rathmann, ZPO, 8. Aufl., § 802l Rz. 4). Die Frage, ob eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich zu erwarten ist, kann nur im Einzelfall in Bezug zur Höhe der Forderung beurteilt werden, deren Beitreibung der jeweilige Gläubiger begehrt, so dass es entsprechender Darlegungen des Gläubigers bedarf (LG Koblenz, JurBüro 2016, 382 [juris Rz. 22]; LG Ravensburg, DGVZ 2017, 149 [juris Rz. 9]; BeckOK/ZPO/Fleck, a.a.O., § 802l Rz. 8).
Rz. 27
cc) Im Streitfall hat der Gläubiger einen Ausdruck eines Suchergebnisses aus dem Vollstreckungsportal vorgelegt, der lediglich den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Schuldners sowie den Umstand erkennen lässt, dass in der Zeit vom 28.2.2016 bis zum 9.11.2017 vier Mal seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis angeordnet worden ist. Dieser Ausdruck lässt bereits nicht erkennen, welcher der Anordnungsgründe des § 882c Abs. 1 Satz 1 ZPO jeweils vorgelegen hat.
Rz. 28
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts auf Kosten des Gläubigers (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 13301055 |
NJW 2019, 10 |
NJW 2019, 3239 |
NJW-RR 2019, 1079 |
JurBüro 2019, 600 |
WM 2019, 1508 |
DGVZ 2019, 208 |
JZ 2019, 620 |
MDR 2019, 1152 |
NZI 2020, 70 |
ZInsO 2019, 1749 |
RENOpraxis 2020, 211 |
VE 2019, 168 |
ZVI 2019, 455 |