Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 19.05.2022; Aktenzeichen 608 KLs 3/21)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 16.05.2023; Aktenzeichen 1 StR 472/22-1)

BGH (Beschluss vom 16.05.2023; Aktenzeichen 1 StR 472/22-2)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend ist zur versuchten Steuerhinterziehung durch Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat April 2020 (Fall 17 der Urteilsgründe) auszuführen:

Der Schuldspruch wird bereits deswegen von den Feststellungen getragen, weil die Einziehungsbeteiligte für April 2020 neben der Vorsteuer aus der Rechnung der W.        GmbH vom 21. April 2020 auch Vorsteuer aus Rechnungen von Lieferanten geltend machte, die bzw. deren Geschäftsführer, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, die entsprechende Umsatzsteuer durch Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen verkürzten. Auf der Strafzumessungsebene ist der von der W.          GmbH nicht abgeführte Umsatzsteuerbetrag dem Angeklagten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der verschuldeten Auswirkung der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) zuzurechnen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - 1 StR 451/22 unter 2. zweiter Absatz).

Jäger     

Bellay     

Fischer

Bär     

Leplow     

 

Fundstellen

Haufe-Index 15798041

NZWiSt 2023, 476

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