Verfahrensgang

LG Hof (Urteil vom 20.10.2004)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 20. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.

Der Schriftsatz der Verteidigerin Frau Rechtsanwältin R. … vom 15. Juni 2005 hat bei der Entscheidung vorgelegen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat wegen eines einzigen Falles der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung über die Dauer von ca. einem Jahr und zwei Monaten eine Hauptverhandlung durchgeführt. Folgende rechtlich bedeutsame Gesichtspunkte sind daher besonders hervorzuheben: Prozeßverschleppung, Opferschutz, Beschleunigungsgebot.

1. Zur Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs als unzulässig wegen Prozeßverschleppung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: „Das Prozessverhalten des Angeklagten, das durch eine Vielzahl von Anträgen (Beweis-, Aussetzungs- und Befangenheitsanträgen) geprägt war und auch im Übrigen den Verdacht nahelegt, er habe versucht, mit allen Mitteln die Durchführung des Verfahrens und eine Verurteilung zu verhindern, trägt die Einordnung durch das Landgericht, dass insbesondere die am 23. Juli 2004 gestellten Anträge offensichtlich der Prozessverschleppung dienten.” Dem schließt sich der Senat ausdrücklich an.

2. Soweit eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung geltend gemacht wird, liegt auch in diesem Zusammenhang der Gedanke der Prozeßverschleppung nahe. Die Beweisanregung des Verteidigers Herrn Rechtsanwalt Dr. S. am 58. Verhandlungstag, das Vergewaltigungsopfer erneut zu vernehmen, weil einer von zwei Pflichtverteidigern auf Antrag des Angeklagten ausgewechselt worden war, gibt Anlaß, auf die Fürsorgepflicht des Gerichts, die der Angeklagte für sich in Anspruch nehmen will, gegenüber dem Opfer hinzuweisen. Das Gericht ist verpflichtet, bei seiner Entscheidung über den Umfang der Beweisaufnahme Opferschutzinteressen in seine Erwägungen einzubeziehen (BGH, Beschluß vom 11. Januar 2005 – 1 StR 498/04). Das bedeutet auch, das Opfer vor einer rechtsstaatswidrigen Verteidigung des Angeklagten zu schützen.

3. Auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 6 MRK kann sich derjenige Angeklagte nicht berufen, der selbst das gegenteilige Ziel verfolgt, nämlich die Prozeßverschleppung.

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Boetticher, Kolz, Elf

 

Fundstellen

Haufe-Index 2556047

NJW 2005, 2791

NStZ 2005, 579

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