Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 02.04.2004)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 2. April 2004 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Bezeichnung der Taten als „gewerbsmäßig” entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in einem Fall” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, sichergestelltes Betäubungsmittel eingezogen und 2.428,64 EUR für verfallen erklärt. Von dem Vorwurf, die Nebenklägerin in vier Fällen vergewaltigt zu haben, hat es ihn freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen seine Verurteilung.

Das Rechtsmittel ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Schuldspruch ist zur Klarstellung dahin zu berichtigen, daß die Bezeichnung der Taten als „gewerbsmäßig” entfällt. Soweit das Landgericht in den Fällen 11 bis 20 einen besonders schweren Fall des Handeltreibens nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG angenommen hat, ist das Regelbeispiel gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (BGH NStZ 1994, 39 m. w. N.). In den Fällen 1 bis 10, in denen der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist, kommt der Strafzumessungsregel des § 29 Abs. 3 BtMG und dem in ihr genannten Regelbeispiel „gewerbsmäßigen” Handelns keine Bedeutung zu.

Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Strafrahmenwahl des Landgerichts ist allerdings insofern rechtsfehlerhaft, als der nach § 49 Abs. 2 StGB (im Urteil fälschlicherweise mit „§ 49 Abs. 1” bzw. „§ 49 Abs. 2 Nr. 2 und 3” bezeichnet) gemilderte Strafrahmen nicht – wie das Landgericht meint – von drei Monaten bis zu elf Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe reicht, sondern von Geldstrafe bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Der Senat kann indes ausschließen, daß die verhängten Einzelstrafen (in den Fällen 1 bis 10 [§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG] zwischen einem Jahr und drei Monaten und einem Jahr und zehn Monaten, in den Fällen 11 bis 20 [§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG] jeweils zehn Monate) von diesem Fehler zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sind.

Eines Ausspruchs über die Auferlegung notwendiger Auslagen der Nebenklägerin auf den Beschwerdeführer bedurfte es nicht. Die Revision des Angeklagten richtete sich allein gegen seine Verurteilung wegen der Betäubungsmitteldelikte. Dadurch konnten der Nebenklägerin, die sich der Klage nur wegen des Vorwurfes der Vergewaltigung zu ihrem Nachteil hatte anschließen können, keine Auslagen entstehen.

 

Unterschriften

Tolksdorf, Miebach, Pfister, Becker, RiBGH Hubert ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2556803

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