Leitsatz (amtlich)
Zur Berechnung des Ehezeitanteils einer im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung, die der (ausgleichspflichtige) frühere Betriebsangehörige seit dem Jahre 1993 – aufgrund vorzeitiger Pensionierung im Alter von 56 Jahren – als vorgezogene „Alterspension” von der ESSO AG bezieht.
Normenkette
BGB §§ 1587g, 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 Buchst. a, b
Verfahrensgang
Tenor
Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats – 1. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Mai 1998 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Wert: 6.766 DM.
Gründe
I.
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung einer Ausgleichsrente im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Anspruch.
1. Die am 20. Februar 1937 geborene Antragstellerin und der am 19. Februar 1937 geborene Antragsgegner hatten am 20. Februar 1959 die Ehe geschlossen. Auf den der Antragstellerin (damals Antragsgegnerin) am 12. Dezember 1980 zugestellten Scheidungsantrag des Antragsgegners (damals Antragsteller) hatte das Amtsgericht – Familiengericht – durch Urteil vom 17. Dezember 1981 die Ehe der Parteien geschieden und – nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich – durch Beschluß vom 19. Juli 1983 den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zugunsten der Antragstellerin durchgeführt. Wegen des Ausgleichs der betrieblichen Anwartschaften der Antragstellerin bei der Firma J. GmbH & Co. KG (die später nicht unverfallbar wurden,) und des Antragsgegners bei der Firma ESSO Chemie GmbH (später: ESSO AG) hatte das Gericht die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten.
2. Mit der Behauptung, der Antragsgegner sei bereits im „Vorruhestand”, und sie selbst werde am 1. März 1997 nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Altersruhestand gehen, hat die Antragstellerin Ende 1996 beantragt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten durchzuführen. Das Amtsgericht – Familiengericht – hat nach Einholung von Auskünften durch Beschluß vom 4. Dezember 1997 dem Antragsgegner aufgegeben, aus seiner betrieblichen Altersversorgung bei der Firma ESSO AG ab dem 1. März 1997 an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 563,86 DM zu zahlen.
Gegen den Beschluß hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Zur Begründung des Rechtsmittels hat er geltend gemacht: Das Amtsgericht habe in dem angefochtenen Beschluß Teile seiner Betriebsrente zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich herangezogen, die nicht in der Ehezeit verdient worden seien. Während nämlich in dem Erstverfahren im Beschluß vom 19. Juli 1983 seine ehezeitanteilige Betriebsrentenanwartschaft bezogen auf den Eintritt in den Regel-Altersruhestand am 28. Februar 2002 und mit monatlich 957,20 DM berechnet worden sei, lege der angefochtene Beschluß eine Betriebsrente von monatlich 1.774 DM zugrunde, die er nach seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand am 1. April 1993 nach Vollendung des 56. Lebensjahres derzeit beziehe. Die betriebliche Altersversorgung bei der ESSO AG sei aber als Gesamtversorgung ausgestaltet, und die betriebliche Altersversorgung sei um so höher, je geringer die gesetzliche Rente sei. Seine Betriebsrente sei unter anderem deshalb so hoch, weil er seit dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand zunächst noch für 32 Monate Arbeitslosengeld bezogen und in dieser Zeit nur geringe Rentenversicherungsbeiträge sowie anschließend für 15 Monate bis zum Beginn der gesetzlichen Rente am 1. März 1997 keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mehr habe zahlen können. Seine gesetzlichen Rentenanwartschaften seien jedoch im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf der Grundlage einer Berechnung bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres ausgeglichen worden.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er das Begehren weiter verfolgt, seine dem Ausgleich zugrunde gelegte Betriebsrente unter Berücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65., hilfsweise des 60. Lebensjahres (anstelle des 56. Lebensjahres) zu bewerten und den darüber hinausgehenden Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu Recht bejaht; auch die weitere Beschwerde zieht das nicht in Zweifel.
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts beziehen sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner seit dem 1. März 1997 – jeweils nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres – Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar in Anwendung der zu jener Zeit (noch) geltenden Vorschriften des § 39 SGB VI (Antragstellerin) – Altersrente für Frauen – bzw. des § 38 SGB VI (Antragsgegner) – Altersrente wegen Arbeitslosigkeit – (inzwischen mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufgehoben, Art. 1 Nr. 16 und Art. 33 Abs. 13 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2998).
Wie das Oberlandesgericht weiter festgestellt hat, erhält der Antragsgegner außerdem seit dem 1. April 1993 eine betriebliche „Alterspension”, nachdem er ein Angebot der ESSO AG vom Januar 1993 „zur vorzeitigen Pensionierung im Rahmen der Altersflexibilisierung” angenommen hatte, nach welchem „in Einzelfällen bei gesundheitlicher Beeinträchtigung … Mitarbeitern Angebote zur vorzeitigen Pensionierung” unterbreitet wurden unter folgenden Voraussetzungen:
- Mindestalter zum Zeitpunkt der Pensionierung 55 Jahre
- Mindestdienstzeit zum Zeitpunkt der Pensionierung 10 Jahre
- Vorliegen einer schriftlichen Stellungnahme der medizinischen Abteilung
- Genehmigung durch den Vorstand der ESSO AG
- Zustimmung zur Pensionierung innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Angebots.
Die Pension wurde „laut ESSO-Pensionsplan (1987) auf der Grundlage der bis zur Pensionierung zurückgelegten pensionsfähigen Dienstzeit” ermittelt mit der Maßgabe, daß „eine Kürzung für den vorzeitigen Zahlungsbeginn entfällt”. Die Alterspension belief sich ab 1. April 1993 auf monatlich 1.635 DM brutto und wurde ab 1. Juli 1996 um eine „Teuerungszulage Pensionäre” von monatlich 139 DM auf monatlich 1.774 DM erhöht. In dieser Höhe wurde sie auch über den 1. März 1997 hinaus unverändert weitergezahlt. Zusätzlich zu der Pension erhielt der Antragsgegner in der Zeit vom 1. April 1993 bis zum frühestmöglichen Einsatz des Altersruhegeldes der gesetzlichen Rentenversicherung eine Zusatzpension, die für die Zeit bis zum 30. November 1995 im Hinblick auf die Möglichkeit zum gleichzeitigen Bezug von Arbeitslosengeld gekürzt war.
Beide Parteien haben hiernach seit dem 1. März 1997 im Sinne von § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB eine Versorgung erlangt (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 g Rdn. 8 und 7). Da die Antragstellerin neben dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht über weitere Versorgungsanrechte verfügt, so daß die auszugleichende Versorgung des Antragsgegners aus der betrieblichen Altersversorgung bei der ESSO AG ihre Versorgung „übersteigt”, hat sie nach § 1587 g Abs. 1 BGB Anspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe der Hälfte „des jeweils übersteigenden Betrages” (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 98, 390, 392, 393).
2. Dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegen dabei, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, nur die in der Ehezeit erworbenen Anrechte des Antragsgegners auf die betriebliche Altersversorgung. Hingegen sind die Rentenanrechte der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes nicht Gegenstand des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Oktober 1992 – XII ZB 114/91 = FamRZ 1993, 304, 305). Soweit sich bei den gesetzlichen Rentenanrechten nach Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs – etwa infolge des vorzeitigen Bezuges des Altersruhegeldes – wesentliche Veränderungen ergeben haben sollten, sind diese gegebenenfalls im Verfahren nach § 10 a VAHRG geltend zu machen.
3. Für die Ermittlung der auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a BGB entsprechend. In Anwendung dieser Regelung hat das Oberlandesgericht die der Antragstellerin zustehende schuldrechtliche Ausgleichsrente rechtlich zutreffend nach dem Bruttobetrag der maßgeblichen Altersversorgung des Antragsgegners bemessen (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Januar 1994 – XII ZB 10/92 = FamRZ 1994, 560) und darüber hinaus eine Umrechnung dieser Altersversorgung mit Hilfe der Barwertverordnung abgelehnt. Eine solche Umrechnung hätte hier zur Folge, daß bei dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners der Halbteilungsgrundsatz zu seinen Gunsten und zu Lasten der Antragstellerin verletzt würde (vgl. Senatsbeschluß vom 13. November 1996 – XII ZB 131/94 = FamRZ 1997, 285, 287 unter 5 m.w.N.).
4. Soweit sich die Höhe einer Versorgung nach dem Ende der Ehezeit und vor der gerichtlichen Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geändert hat, ist dies nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich zu berücksichtigen. Das betrifft insbesondere zwischenzeitlich eingetretene Änderungen, durch welche ein Anrecht an die wirtschaftliche Lage, das heißt an die Einkommens- und Preisentwicklung, angepaßt worden ist (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 17). In diesem Sinn hat das Oberlandesgericht zu Recht nicht nur den auf Gehaltserhöhungen beruhenden Anstieg der betrieblichen Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners von monatlich 957,50 DM im Jahre 1981 bis auf monatlich 1.635 DM im April 1993, sondern auch die Anhebung der Alterspension auf monatlich 1.774 DM zum 1. Juli 1996 in die Ermittlung der Höhe der geschuldeten Ausgleichsrente einbezogen (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Oktober 1992 aaO S. 306 m.N.).
5. a) Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils der auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats nicht mehr von einer Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a BGB (in entsprechender Anwendung gemäß § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB) auszugehen, wenn die Betriebszugehörigkeit zwar nach dem Ende der Ehezeit, aber vor dem für die tatrichterliche Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich maßgeblichen Zeitpunkt vorzeitig geendet hat (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 110, 224, 228, 229; und vom 28. Oktober 1992 aaO S. 306). In diesem Fall ist das Zeit-Zeit-Verhältnis vielmehr gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB nach dem Anteil zu bemessen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Dauer der bereits beendeten Betriebszugehörigkeit entspricht (Senatsbeschlüsse aaO).
Aus diesem Grund scheidet im vorliegenden Fall eine Berechnung des Zeit-Zeit-Verhältnisses unter Berücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres – als des üblichen Pensionsalters nach Nr. 2.12 des Pensionsplans 1987 der ESSO AG – entgegen dem Hauptbegehren der weiteren Beschwerde von vorneherein aus.
b) Aber auch das Hilfsbegehren der weiteren Beschwerde mit dem Ziel der Berücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners bis zum 60. Lebensjahr ist nicht begründet.
Zwar sieht der Pensionsplan 1987 der ESSO AG unter Nr. 3.3.1 bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung ab Vollendung des 60. Lebensjahres vor. Der Antragsgegner ist jedoch aufgrund der erwähnten Sonderregelung zur „vorzeitigen Pensionierung im Rahmen der Altersflexibilisierung”, die insoweit eine Änderung der Nr. 3.3.1 des Pensionsplans enthielt, bereits mit Vollendung des 56. Lebensjahres zum 1. April 1993 in den vorzeitigen Ruhestand getreten.
Die weitere Beschwerde hält diesen Zeitpunkt nicht für den im Versorgungsausgleich maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB. Dieser Ansicht kann indessen nicht gefolgt werden.
aa) Die Betriebszugehörigkeit endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Arbeitsverhältnisses bzw. der Beendigung der Tätigkeit für ein Unternehmen (vgl. Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung 2. Aufl. § 1 Rdn. 142, 150; Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 6. Aufl. § 1587 a Anm. 4.4.3 S. 144). Hierzu haben sich in der Vergangenheit unterschiedliche Zeitmodelle herausgebildet.
Am 1. Mai 1984 trat als Art. 1 des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl. I 601) das Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen (Vorruhestandsgesetz) in Kraft, mit dem der Gesetzgeber älteren Arbeitnehmern einen (neuen) Weg eröffnen wollte, um vorzeitig aus dem Arbeitsleben auszuscheiden. Das Gesetz, das bis zum 31. Dezember 1988 befristet war (und danach gemäß § 14 nur noch insoweit Anwendung fand, als die Voraussetzungen vor diesem Zeitpunkt vorlagen) sah vor, daß Arbeitgeber, die einem älteren aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn ein Vorruhestandsgeld von mindestens 65 % des früheren Bruttoarbeitsentgelts zahlten, hierzu (und zu den entsprechenden Arbeitgeberanteilen an den Renten- und Krankenversicherungsbeiträgen) einen Zuschuß der Bundesanstalt für Arbeit von grundsätzlich 35 % erhielten, wenn – etwa – auf dem freigewordenen Arbeitsplatz ein arbeitsloser Arbeitnehmer beschäftigt wurde (§ 2). Die mögliche Höchstdauer des Vorruhestandes im Sinne des Gesetzes belief sich auf den Zeitraum vom 58. bis zum 65. Lebensjahr (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes; vgl. Andresen, Frühpensionierung, Rdn. 1 und 2; Pröbsting, VorruhestandsG 1984, S. 8), da der Zuschuß zu den Vorruhestandsleistungen des Arbeitgebers nur für Empfänger von Ruhestandsgeld gewährt werden konnte, die – unter anderem – das 58. Lebensjahr vollendet hatten (vgl. auch Andresen/Barton/Kuhn/Schenke, Vorruhestand, 59er-Regelung, Altersteilzeit und flexible Altersgrenze in der betrieblichen Praxis, 4 Rdn. 12). Als Vorruhestandsgeld galt eine Leistung des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben bis zum Zeitpunkt des vollständigen Eintritts in den Ruhestand erhielt. Dabei wurde der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand durch die Inanspruchnahme der Leistungen fixiert, die von der gesetzlichen Rentenversicherung als Altersruhegelder oder von anderen Alterssicherungssystemen als den Altersruhegeldern vergleichbare Leistungen gewährt wurden (vgl. Andresen/Barton/Kuhn/Schenke aaO 8 Rdn. 12 und 18; Pröbsting aaO S. 1-3, 9).
Vor dem Inkrafttreten des Vorruhestandsgesetzes hatte sich bereits in den 70-iger Jahren das sogenannte 59er-Modell entwickelt, das auf der Möglichkeit aufbaute, die gesetzliche Altersrente im Fall der Arbeitslosigkeit unter besonderen Voraussetzungen schon ab dem vollendeten 60. Lebensjahr zu beziehen (§ 38 SGB VI). Das 59er-Modell ermöglichte dem Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis mit 59 Jahren durch Aufhebungsvertrag oder Kündigung zu beenden, um sich anschließend arbeitslos zu melden und mit 60 Jahren die Altersrente in Anspruch zu nehmen.
Seit dem erstmaligen Auftreten dieser Regelung wurden im Zuge der Flexibilisierung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung betriebliche Frühpensionierungsregelungen – in Anpassung an die jeweiligen Bedürfnisse in den einzelnen Unternehmen und Betrieben – weiter entwickelt, die in der Folgezeit eine umfangreiche Gestaltungs- und Anwendungsvielfalt erreichten (vgl. Andresen, Frühpensionierung Rdn. 235 ff.). Dabei werden in Abgrenzung zu den Vereinbarungen aufgrund des ehemaligen Vorruhestandsgesetzes für derartige anderweitige betriebliche Regelungen Bezeichnungen verwendet wie Frühpensionierung, vorzeitiger Ruhestand, Frühruhestand oder vorzeitiges Ausscheiden (Andresen aaO Rdn. 226). Die Altersgrenzen betrieblicher Frühpensionierungsregelungen wurden seit den 70er Jahren zunehmend gesenkt, wobei einer der wesentlichen Gründe darin lag, daß die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld für ältere Mitarbeiter deutlich verlängert wurde (nach § 106 AFG i.d.F. des Gesetzes vom 27. Juni 1987, BGBl. I 1542 ab 1. Juli 1987 auf höchstens 32 Monate nach Vollendung des 54. Lebensjahres). Zu Beginn der 90er Jahre lag das niedrigste in der betrieblichen Praxis häufig festzustellende Frühpensionierungsalter bei 55 Jahren; noch niedrigere Altersgrenzen waren sehr selten (vgl. Andresen aaO Rdn. 247).
Die Durchführung der Frühpensionierung erfolgte im Einzelfall durch Aufhebungsvertrag oder Kündigung. Am gebräuchlichsten war der Abschluß eines Aufhebungsvertrages (vgl. Andresen aaO Rdn. 245), in dem die Einzelheiten der getroffenen Regelung niedergelegt wurden. Inhaltlich kamen als Leistungen einer Betriebsrente im Fall der Frühpensionierung Abfindungszahlungen, Zusatzleistungen, Rentenverlustausgleiche und sonstige Zuschüsse, aber auch ein Verzicht auf Kürzungen der Betriebsrente insgesamt in Betracht. So verzichteten Unternehmen, die über betriebliche Versorgungswerke verfügten, häufig auf eine ratierliche Berechnung im Sinne der §§ 1 und 2 BetrAVG und berechneten die Rente entweder nach den bis zum Ausscheiden zurückgelegten Dienstjahren, oder aber sie gewährten sie in gleicher Höhe, wie sie sich bei Weiterbeschäftigung bis zum 60., 63. oder 65. Lebensjahr ergeben hätte (vgl. Andresen aaO Rdn. 250 bis 255).
Eine solche Regelung liegt ersichtlich der Vereinbarung der ESSO AG mit dem Antragsgegner über seinen Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand nach Vollendung des 56. Lebensjahres zugrunde.
bb) Für den Fall der Inanspruchnahme von Vorruhestandsbezügen besteht keine Einigkeit darüber, ob schon mit dem Eintritt in den Vorruhestand das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis – und damit die Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB – beendet wurde. Zum einen wird von einem ruhenden Arbeitsverhältnis ausgegangen mit der Folge, daß bei der Berechnung des Ehezeitanteils die Bestimmung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a BGB heranzuziehen sei (vgl. Glockner/Uebelhack, Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich 1993, Rdn. 106; BGB-RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 233 mit Hinweis auf die Empfehlungen des 8. DFGT FamRZ 1990, 24, 26 unter 2 d). Zum anderen wird die Auffassung vertreten, der Arbeitnehmer sei mit dem Eintritt in den Vorruhestand aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, und die versorgungsausgleichsrechtliche Berechnung des Ehezeitanteils richte sich demgemäß nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB (Borth Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 3. Aufl. Rdn. 309).
Die Frage braucht hier indessen nicht entschieden zu werden. Denn der Antragsgegner ist, wie vorstehend dargelegt, nicht nach Maßgabe des Vorruhestandsgesetzes (nach Vollendung erst des 58. Lebensjahres) in den Vorruhestand mit später anschließendem Altersruhestand getreten, und er hat auch von der ESSO AG kein Vorruhestandsgeld erhalten, an das sich später ein Altersruhegeld angeschlossen hätte. Er ist vielmehr zum 1. April 1993 vorzeitig in den (endgültigen) Altersruhestand getreten, das heißt frühpensioniert worden, und bezieht seither ununterbrochen „Alterspension” von der ESSO AG nach denselben Berechnungsgrundlagen, nach denen die Betriebsrente auch bei späterem Ruhestandsbeginn (etwa gemäß Pensionsplan 1987 der ESSO AG nach Vollendung des 60. oder des 65. Lebensjahres) ermittelt worden wäre. Unter diesen Umständen ist das Arbeitsverhältnis des Antragsgegners bei der ESSO AG und damit seine Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB bei dem Unternehmen mit dem 31. März 1993 beendet worden. Das Oberlandesgericht hat demgemäß den Ehezeitanteil der Betriebsrente zu Recht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gesamtbetriebszugehörigkeit des Antragsgegners bis zum 31. März 1993 berechnet.
Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, besteht entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht lediglich ein Unterschied in der „Benennung” der verschiedenen Ruhestandsregelungen. Der Vorruhestand nach dem Vorruhestandsgesetz und die vorzeitige (endgültige) Pensionierung haben vielmehr teilweise unterschiedliche Voraussetzungen und Auswirkungen.
cc) Die weitere Beschwerde macht zur Begründung ihres Begehrens ferner geltend, in die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners seien die Zeiten vom 1. April 1993 bis zur endgültigen Pensionierung Ende Februar 1997 als sogenannte vertraglich gleichgestellte Zeiten gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB einzurechnen. Damit hat sie jedoch keinen Erfolg. Abgesehen davon, daß sie zu Unrecht eine „vorläufige” Pensionierung des Antragsgegners annimmt, würde selbst eine Vereinbarung über eine Vorruhestandsregelung nach dem Vorruhestandsgesetz nicht dazu führen, daß der Zeitraum des Vorruhestands als – vertraglich – gleichgestellte Zeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB zu behandeln wäre (vgl. BGB-RGRK/Wick aaO § 1587 a Rdn. 234 a.E.).
dd) Soweit die weitere Beschwerde schließlich die Auffassung vertritt, die vorzeitige Pensionierung des Antragsgegners, die auf dessen eigener Entscheidung und seiner Vereinbarung mit der ESSO AG beruhe, habe dem betrieblichen Versorgungsanrecht bei Ehezeitende nicht innegewohnt und müsse deshalb bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit außer Betracht gelassen werden, ist ihr auch darin nicht zu folgen. Der Senat hat sich bereits in dem schon erwähnten Beschluß vom 7. Februar 1990 (BGHZ 110, 224, 228 f.) mit der Frage befaßt, ob und in welcher Weise eine nach Ehezeit eingetretene Veränderung der – ursprünglich vorgesehenen – Betriebszugehörigkeit bei der Wertermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente zu berücksichtigen ist. Er hat dort grundsätzlich entschieden, daß einer solchen nachehelichen Entwicklung Rechnung zu tragen und die Wertermittlung nach dem Maßstab des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB vorzunehmen ist, wenn die Betriebszugehörigkeit vor dem Erreichen der vorgesehenen festen Altersgrenze – etwa durch Ausscheiden aus dem Betrieb – vorzeitig beendet worden ist (vgl. hierzu auch BGB-RGRK/Wick aaO § 1587 a Rdn. 230; Staudinger/Rehme BGB 13. Bearb. § 1587 a Rdn. 308). Damit ist zugleich entschieden, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf diese Weise an der nachehelichen Entwicklung der Betriebszugehörigkeit des Ausgleichsverpflichteten teilhat. Hieran ist festzuhalten.
ee) Das Oberlandesgericht hat nach alledem in dem angefochtenen Beschluß zutreffend eine ehezeitanteilige Betriebsrente des Antragsgegners in Höhe von monatlich 1.132,06 DM (Gesamtbetriebsrente: 1.774 DM; Gesamtbetriebszugehörigkeit: 409 Monate, vom 1. März 1959 bis 31. März 1993; Ehezeitanteil der Betriebszugehörigkeit: 261 Monate, 1. März 1959 bis 30. November 1980) ermittelt, von der der Antragstellerin die Hälfte als schuldrechtliche Ausgleichsrente zusteht. Da das Amtsgericht in seiner Entscheidung von einem Ehezeitanteil der Betriebszugehörigkeit von 260 Monaten ausgegangen war, hat das Oberlandesgericht zu Recht nach dem Grundsatz des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers den vom Amtsgericht errechneten Ausgleichsbetrag in Höhe von monatlich 563,86 DM (statt 566,03 DM) bestätigt.
Unterschriften
Blumenröhr, Krohn, Hahne, Gerber, Wagenitz
Fundstellen
NJW 2000, 3707 |
FamRZ 2001, 25 |
FuR 2001, 127 |
Nachschlagewerk BGH |
MDR 2000, 1250 |