Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8. Juli 1998 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 500 DM.
Gründe
I.
Die Klägerin verfolgt im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Zahlung von Trennungsunterhalt.
Das Amtsgericht – Familiengericht – verurteilte den Beklagten, nachdem die Klägerin den Rechtsstreit wegen des weitergehenden Auskunftsbegehrens für erledigt erklärt hatte, durch Teilurteil, „der Klägerin vollständig Auskunft zu erteilen über seine Nebeneinkünfte – unversteuert – in den Jahren 1994, 1995 und 1996.”
Das Oberlandesgericht setzte den Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren auf 500 DM fest und verwarf die Berufung des Beklagten durch Beschluß, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige (§ 511 a ZPO).
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er geltend macht, die Beschwer hätte auf mindestens 2.000 DM festgesetzt werden müssen. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen:
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über unversteuerte Einnahmen sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet, da ihm über derartige Einkünfte nichts bekannt sei. Er verfüge nicht über Unterlagen, aus denen er entnehmen könne, Arbeiten verrichtet, abgerechnet und Vergütungen vereinnahmt zu haben, die nicht in die Jahresabschlüsse eingeflossen seien. Seine Beschwer liege deshalb darin, daß er der Auskunftsverpflichtung nicht nachkommen könne und ein Zwangsgeld, dessen Festsetzung von der Klägerin bereits beantragt worden sei, notgedrungen werde begleichen müssen. Die zu erwartende Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von mindestens 2.000 DM bis 5.000 DM sowie zusätzliche Verfahrenskosten rechtfertigten die Festsetzung der Beschwer auf einen 1.500 DM übersteigenden Betrag.
Eine solche Bemessung der Beschwer habe aber auch dann zu erfolgen, wenn die Auskunftserteilung für möglich gehalten werde. Falls er unversteuerte Einkünfte erzielt haben sollte und darüber Erklärungen abzugeben habe, müsse er sich mit der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung einer strafbaren Handlung bezichtigen. Seine Beschwer liege dann in dem erforderlichen finanziellen Aufwand für die Auseinandersetzung mit den Finanzbehörden, und zwar zum einen im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens und zum anderen hinsichtlich der Bemessung einer etwaigen Steuernachzahlung, sowie in der Belastung durch letztere. Bei einem angenommenen Streitwert von (3 × 5.000 DM) 15.000 DM ergebe sich allein für die notwendige Beauftragung eines Anwalts eine Kostenbelastung von rund 1.900 DM. Hinzu käme die Belastung mit der Gebührenforderung des Steuerberaters für die erforderliche Erstellung neuer Jahresabschlüsse mit mindestens weiteren 3.000 DM. Eine einfache Erklärung, keine Nebeneinkünfte oder solche in bestimmter Höhe erzielt zu haben, könne er zudem mangels hinreichender Absicherung nicht abgeben. Er könne die Auskunft erst erteilen, nachdem der Steuerberater die für die Jahre 1994 bis 1996 erstellten Jahresabschlüsse überprüft und aufgeschlüsselt habe, welche Arbeiten mit welchen Vergütungen in die Jahresabschlüsse eingeflossen seien. Für die Überprüfung und Auswertung der Buchungsunterlagen fielen weitere Kosten von mindestens 3.000 DM an.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ – GSZ – 128, 85, 87 f. m.N.) richtet sich der Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses ist in der Regel darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht, sowie auf ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse der verurteilten Partei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwer mit 500 DM bemessen. Diese Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann von dem Senat nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 10. Juli 1996 – XII ZR 15/96 – FamRZ 1996, 1543 f. m.N.).
Das Berufungsgericht hat seine Schätzung zwar nicht begründet. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß darin ein Verfahrensfehler liegt, wenn nicht ausnahmsweise die für die Bewertung des Abwehrinteresses zu berücksichtigenden Posten auf der Hand liegen oder sonst bei Berücksichtigung aller in Frage kommenden Umstände außer Zweifel steht, daß das Abwehrinteresse nicht mit einem höheren Wert bemessen werden kann (Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 – IVb ZB 154/82 – NJW 1983, 123 und vom 22. Februar 1989 – IVb ZB 186/88 – BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 7). Eine solche Ausnahme liegt hier aber vor. Es kann unter Berücksichtigung aller Umstände keinem Zweifel unterliegen, daß die Beschwer mit 500 DM nicht zu niedrig bemessen worden ist.
2. Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde ist die Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht deshalb auf eine unmögliche Leistung gerichtet, weil dem Beklagten über unversteuerte Einkünfte nichts bekannt sei. Er braucht die Auskunft nur nach seinem eigenen Kenntnisstand zu erteilen, das heißt, er muß lediglich insoweit Angaben machen, als er dazu imstande ist (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1995 – XII ZB 95/95 – BGHR BGB § 1605 Abs. 1 Beschwer 1). Der Inanspruchnahme eines Steuerberaters zur Überprüfung der Jahresabschlüsse darauf, welche Einnahmen in diesen im einzelnen erfaßt sind, bedarf es im übrigen auch deshalb nicht, weil aus den erstellten Bilanzen einschließlich Gewinn- und Verlustrechnungen und ihren Aufschlüsselungen die bereits angegebenen Einnahmen zu ersehen sind. Den Vergleich mit seinen Buchungs- und sonstigen Unterlagen kann der Beklagte daher selbst vornehmen und die gegebenenfalls erforderliche ergänzende Zusammenstellung anfertigen, da es hierfür nicht auf steuerliche Gesichtspunkte ankommt. Der somit erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten übersteigt den Betrag von 500 DM auf keinen Fall.
Aber selbst wenn es dem Beklagten nicht möglich sein sollte, eventuell unversteuert gebliebene Einnahmen festzustellen und sich hierüber isoliert zu erklären, ist die Auskunftserteilung nicht unmöglich. Denn das Teilurteil ist dahin zu verstehen, daß auch Angaben über die Gesamteinkünfte gemacht werden können, seien sie versteuert oder unversteuert. Damit wird dem Interesse der Auskunftsberechtigten genügt. Der Beklagte hat deshalb auch die Möglichkeit, seine Gesamteinnahmen anzugeben und darauf hinzuweisen, daß davon bestimmte Abzüge, etwa für Steuern, vorzunehmen sind. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe weitere Steuern zu entrichten sind, ist für die Auskunftserteilung nicht von Bedeutung. Den entsprechenden Betrag kann der Beklagte später ermitteln und dem Unterhaltsbegehren der Klägerin entgegenhalten. Der Mithilfe eines Steuerberaters bedarf er zu dieser Auskunftserteilung ebensowenig, denn ein Steuerberater wäre zur Ermittlung der Gesamteinnahmen, soweit diese nicht in die Unterlagen des Beklagten eingeflossen sind, auch auf dessen Angaben angewiesen. Im übrigen braucht der Beklagte auch bei der Auskunftserteilung über seine Gesamteinnahmen ebenfalls nur insoweit Angaben zu machen, als er dazu imstande ist (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1995 aaO). Wenn er keine entsprechenden Kenntnisse und keine Unterlagen hat, braucht er deshalb insoweit auch keine Angaben zu machen. Deshalb ergibt sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine den Betrag von 500 DM übersteigende Beschwer.
Etwas anderes gilt auch nicht wegen der von der sofortigen Beschwerde angeführten weiteren Kosten, insbesondere von Anwalts- und Steuerberaterhonoraren im Rahmen eventueller Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt und im Rahmen eines Strafverfahrens sowie von etwaigen Steuernachzahlungen. Denn diese stellen keine mit der Erteilung der Auskunft verbundenen Kosten dar, sondern wären Folge des eigenen Verhaltens des Beklagten, der dann nicht alle Einnahmen dem Finanzamt gegenüber angegeben hätte. Diese Konsequenzen, die er sich selbst zuzuschreiben hätte, berühren die Beschwer nicht.
Unterschriften
Blumenröhr, Hahne, Sprick, Weber-Monecke, Wagenitz
Fundstellen
FuR 2001, 234 |
NJW-RR 2001, 210 |