Verfahrensgang
LG Bremen (Entscheidung vom 06.12.2022; Aktenzeichen 5 T 275/22) |
AG Bremen (Entscheidung vom 05.10.2022; Aktenzeichen 41 XVII D 182/22) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 6. Dezember 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Rz. 1
Das Verfahren betrifft die Einrichtung einer Betreuung für die heute 48jährige Betroffene.
Rz. 2
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens („ärztliche Stellungnahme“) und Anhörung der Betroffenen die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin bestellt mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge und Entscheidung über die Unterbringung. Dagegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat das Landgericht eine ergänzende ärztliche Stellungnahme eingeholt und die Beschwerde der Betroffenen ohne deren erneute Anhörung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde, mit welcher sie die Aufhebung der Betreuung erstrebt.
II.
Rz. 3
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Rz. 4
1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung der Betroffenen abgesehen hat.
Rz. 5
a) Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen gemäß § 278 Abs. 1 FamFG besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 200/21 - MDR 2022, 1110 Rn. 7 mwN).
Rz. 6
Zieht das Beschwerdegericht für seine Entscheidung aber mit einem neuen oder ergänzenden Sachverständigengutachten eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, so sind von einer erneuten Anhörung des Betroffenen regelmäßig neue Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten, und es ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats schon deshalb eine erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren geboten (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2022 - XII ZB 551/21 - MDR 2022, 1433 Rn. 6 mwN).
Rz. 7
b) So liegt der Fall hier. Das Beschwerdegericht hat insbesondere zu der Frage, ob die Betroffene in der Lage ist, im Hinblick auf die Betreuung einen freien Willen zu bilden, eine ergänzende ärztliche Stellungnahme eingeholt. Es hat diese für seine Entscheidung verwertet, was eine erneute persönliche Anhörung der Betroffenen erfordert hätte.
Rz. 8
2. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann.
Guhling |
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Klinkhammer |
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Botur |
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Pernice |
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Fundstellen
Haufe-Index 15946546 |
BtPrax 2024, 38 |