Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung von bereits an die unterliegende Partei gezahlten Kosten nach Obsiegen in der Rechtsmittelinstanz
Leitsatz (redaktionell)
Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören auch die Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Laufe des Rechtsstreits gezahlt hat. Einer solchen Kostenfestsetzung steht es auch nicht entgegen, dass sie vor dem 1.9.2004 abgelehnt wurde.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1, 4
Verfahrensgang
OLG Köln (Beschluss vom 17.12.2003; Aktenzeichen 17 W 175/02) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird unter Aufhebung der Beschlüsse des 17. Zivilsenats des OLG Köln v. 17.12.2003 und des LG Köln v. 5.6.2001 der Rechtspfleger angewiesen, nach Maßgabe der nachstehenden Gründe Kosten gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) festzusetzen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner.
Gründe
I.
Der Kläger obsiegte vor dem LG gegen einen weiteren Beklagten, unterlag aber gegenüber den Beklagten zu 1) und 2). Deren außergerichtliche Kosten wurden auf 1.931,02 DM festgesetzt und vom Kläger erstattet. Im Berufungsrechtszug obsiegte der Kläger auch gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 2). Der Rechtspfleger hat es abgelehnt, den vom Kläger erstatteten Betrag gegen diese festzusetzen. Das OLG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihr verfolgt der Kläger seinen Festsetzungsantrag weiter.
II.
1. Das Rechtsmittel ist begründet.
Nach § 91 Abs. 4 ZPO i.d.F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes v. 24.8.2004 (BGBl. I, 2198) gehören zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO auch die Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat. Die Vorschrift ist nach § 29 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung i.d.F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes in der neuen, seit 1.9.geltenden (Art. 14 S. 1 1. Justizmodernisierungsgesetz), Fassung auch auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen worden sind; einer Kostenfestsetzung steht es danach auch nicht entgegen, dass sie vor dem 1.9.2004 abgelehnt worden ist. Abweichendes gilt nur, wenn die Parteien das vereinbart haben. Da dies hier nicht der Fall ist, ist unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und der ablehnenden Entscheidung des Rechtspflegers dieser anzuweisen, der beantragten Rückfestsetzung stattzugeben, wenn deren Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind.
2. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch (§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO).
Fundstellen
NJW-RR 2005, 79 |
PA 2005, 81 |
RVGreport 2004, 475 |