Leitsatz (amtlich)
Ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung kann nur abgelehnt werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sämtliche Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers noch vorliegen. Deshalb erfordert die Ablehnung eines solchen Antrags die Feststellung, dass dem Betroffenen die Fähigkeit fehlt, einen freien Willen i.S.v. § 1896 Abs. 1a BGB zu bilden.
Normenkette
BGB § 1896 Abs. 1a, § 1908d Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Kiel (Beschluss vom 11.09.2014; Aktenzeichen 3 T 249/14) |
AG Bad Segeberg (Entscheidung vom 08.08.2014; Aktenzeichen 3 XVII 8732) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Kiel vom 11.9.2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 5.000 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Die Betroffene begehrt die Aufhebung der Betreuung, hilfsweise die Bestellung des Beteiligten zu 2), ihres Vaters, als Betreuer.
Rz. 2
Im August 2011 wurde für die Betroffene, die an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis erkrankt ist, mit deren Einverständnis nach Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und anderen Institutionen eingerichtet und eine Berufsbetreuerin bestellt. In der Folgezeit wurde die Betroffene wiederholt geschlossen untergebracht. Im Juli 2012 erteilte die Betroffene dem Beteiligten zu 2) eine notarielle Vorsorgevollmacht.
Rz. 3
Das AG hat die frühere Betreuerin entlassen, den Beteiligten zu 1) zum Berufsbetreuer bestellt und den Umfang der Betreuung um den Aufgabenkreis des Widerrufs von Vollmachten erweitert. Gleichzeitig hat es den bei der durchgeführten Anhörung gestellten Antrag der Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung oder Bestellung des Beteiligten zu 2) zum Betreuer abgelehnt.
Rz. 4
Das LG hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 5
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das LG.
Rz. 6
1. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Betreuung nach § 1906d Abs. 1 BGB verneint und eine Bestellung des Beteiligten zu 2) als Betreuer abgelehnt. Zur Begründung hat es folgendes ausgeführt:
Rz. 7
Eine Betreuung der Betroffenen sei weiterhin erforderlich. Nach dem vorliegenden Gutachten des Sachverständigen Dr. R. leide die Betroffene an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, am ehesten an einer paranoiden Psychose mit zunehmendem Residuum. Die Betroffene sei während ihres viermonatigen Aufenthalts bei ihren Eltern insgesamt zehnmal als verwirrte Person aufgegriffen worden. Aufgrund dieser Umstände sei offenkundig, dass die Betroffene der Unterstützung durch einen Betreuer bedürfe, weil sie selbst nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen.
Rz. 8
Angesichts der Schwere der Erkrankung sei die Betroffene auch nicht imstande, in Bezug auf die Notwendigkeit der Betreuung einen freien Willen zu bilden, d.h. die für und wider die Betreuung sprechenden Umstände sachgerecht abzuwägen.
Rz. 9
Die von der Betroffenen ihrem Vater erteilte Vorsorgevollmacht stehe der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, weil der Bevollmächtigte ungeeignet sei, die Interessen der Betroffenen ihrem Wohl entsprechend wahrzunehmen. Die Eltern der Betroffenen seien nicht bereit, die Schwere der Erkrankung ihrer Tochter zu akzeptieren.
Rz. 10
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Rz. 11
a) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Instanzgerichte den Antrag der Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung ohne ausreichende Feststellungen zu § 1896 Abs. 1a BGB abgelehnt haben.
Rz. 12
aa) Nach § 1908d BGB ist die Betreuung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Daher kann ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung nur abgelehnt werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sämtliche Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers noch vorliegen (Schwab in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 1908d Rz. 3; BayObLG FamRZ 1998, 323). Der Wegfall nur einer dieser Voraussetzungen reicht für die Aufhebung der Betreuung aus (Jürgens/Jürgens Betreuungsrecht 5. Aufl., § 1908d BGB Rz. 2). Da nach § 1896 Abs. 1a BGB gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden darf, ist bei der Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung einer Betreuung erforderlich, festzustellen, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen in den bestimmten Aufgabenkreisen frei zu bestimmen. Das Gericht hat daher festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist (vgl. Senatsbeschluss v. 9.2.2011 - XII ZB 526/10, FamRZ 2011, 630 Rz. 7 f.). Dabei müssen die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung durch ein noch aktuelles Sachverständigengutachten belegt sein (vgl. Senatsbeschluss v. 22.1.2014 - XII ZB 632/12, FamRZ 2014, 647 Rz. 9 m.w.N.).
Rz. 13
Die Begriffe der freien Willensbestimmung in § 1896 Abs. 1a BGB und in § 104 Nr. 2 BGB sind, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschlüsse v. 9.2.2011 - XII ZB 526/10, FamRZ 2011, 630 Rz. 7; v. 26.2.2014 - XII ZB 577/13, FamRZ 2014, 830 Rz. 13), im Kern deckungsgleich. Die beiden entscheidenden Kriterien sind dabei die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.
Rz. 14
Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden. Auch der an einem Gebrechen i.S.d. § 1896 Abs. 1 BGB leidende Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äußern. Erforderlich ist sein Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB) bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können (Senat, Beschl. v. 26.2.2014 - XII ZB 577/13, FamRZ 2014, 830 Rz. 14). Die Einsichtsfähigkeit in den Grund der Betreuung setzt dabei denknotwendig voraus, dass der Betroffene seine Defizite wenigstens im Wesentlichen zutreffend einschätzen kann. Nur dann ist es ihm nämlich möglich, die für und gegen eine Betreuung sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen (Senat, Beschl. v. 9.2.2011 - XII ZB 526/10, FamRZ 2011, 630 Rz. 8 m.w.N.).
Rz. 15
Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen (Senat, Beschl. v. 30.7.2014 - XII ZB 107/14, FamRZ 2014, 1626 Rz. 14 m.w.N.).
Rz. 16
Beruht die Entscheidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines Betreuers schließlich auf einer nach den vorgenannten Maßstäben freien Willensbildung, muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre (Senat, Beschl. v. 22.1.2014 - XII ZB 632/12, FamRZ 2014, 647 Rz. 10 m.w.N.).
Rz. 17
bb) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts tragen die Annahme nicht, dass die Betroffene im Hinblick auf eine Betreuerbestellung keinen freien Willen bilden kann. Insoweit fehlt es an tragfähigen Feststellungen. Insbesondere ergibt sich aus dem vom Beschwerdegericht zur Begründung seiner Entscheidung in Bezug genommenen Gutachten des Sachverständigen Dr. R. nicht, ob die Betroffene zur Bildung eines freien Willens i.S.v. § 1896 Abs. 1a BGB in der Lage ist. In diesem Gutachten, das lediglich zur Frage der Erforderlichkeit einer geschlossenen Unterbringung der Betroffenen eingeholt worden ist und im Übrigen zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits über ein Jahr alt war, kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Betroffene an einer psychischen Erkrankung leidet, die eine weitere Heilbehandlung im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung erfordert. In diesem Zusammenhang führt der Sachverständige aus, dass die Betroffene die Notwendigkeit einer Unterbringung nicht sicher erkennen könne, da sie bedingt durch die ausgeprägte Ambivalenz widersprüchliche Gefühle und Impulse in sich trage und nur phasenweise eine Krankheitseinsicht bestehe. Ob der Betroffenen krankheitsbedingt die Fähigkeit fehlt, einen freien Willen zu bilden und die Bedeutung der Einrichtung einer Betreuung für ihre Lebensgestaltung zu erkennen, hat der Sachverständige damit nicht festgestellt. Weitere Feststellungen hat das Beschwerdegericht hierzu nicht getroffen. Soweit sich das Beschwerdegericht in seiner Begründung auf weitere gutachterliche Stellungnahmen bezieht, genügt dies ebenfalls nicht den Anforderungen an die Feststellung der Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1a BGB, weil die in der Verfahrensakte befindlichen Gutachten jeweils zur Erforderlichkeit einer Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung eingeholt worden sind. Lediglich das vom AG vor der erstmaligen Bestellung eines Betreuers eingeholte mündliche Gutachten der behandelnden Ärztin verhält sich zu der Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen und zum Betreuungsbedarf. Da die Betroffene zu diesem Zeitpunkt jedoch mit der Einrichtung einer Betreuung einverstanden war, finden sich in diesem Gutachten auch keine tragfähigen Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1a BGB.
Rz. 18
cc) Da die Betroffene bei ihrer Anhörung ausdrücklich die Aufhebung der Betreuung gewünscht hat, durfte ohne entsprechende Feststellungen zu § 1896 Abs. 1a BGB die Betreuung nicht aufrechterhalten werden. Das gilt auch dann, wenn eine Betreuung für die Betroffene objektiv vorteilhaft wäre (vgl. Senatsbeschluss v. 14.3.2012 - XII ZB 502/11, FamRZ 2012, 869 Rz. 19 m.w.N.).
Rz. 19
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Rz. 20
4. Die Entscheidung ist daher insgesamt aufzuheben und, weil die Sache in tatsächlicher Hinsicht noch nicht ausreichend aufgeklärt ist, an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).
Rz. 21
5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Rz. 22
a) Zwar gelten für das Aufhebungsverfahren die §§ 278 Abs. 1, 280 FamFG, die die persönliche Anhörung des Betroffenen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorschreiben, nicht. Die Durchführung eines Verfahrens auf Aufhebung einer Betreuung wird daher maßgebend von den Grundsätzen der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) bestimmt. Nur nach den Maßstäben dieser Vorschrift bestimmt sich, ob im Einzelfall ein Sachverständigengutachten einzuholen ist (Senat, Beschl. v. 2.2.2011 - XII ZB 467/10, FamRZ 2011, 556 Rz. 9 f.). Da im vorliegenden Fall jedoch bislang kein Sachverständigengutachten zu der Frage, ob die Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, einen freien Willen i.S.v. § 1896 Abs. 1a BGB zu bilden, vorliegt, wird das Beschwerdegericht dies nachzuholen haben.
Rz. 23
b) Soweit das Beschwerdegericht die Auffassung vertritt, der Beteiligte zu 2) wäre entgegen dem von der Betroffenen geäußerten Wunsch nicht zum Betreuer zu bestellen, weil er ungeeignet sei, dürfte die Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) eine Anhörung des Beteiligten zu 2) gebieten. Die Gründe, die möglicherweise einer Bestellung der vom Betroffenen als Betreuer benannten Person entgegenstehen, können regelmäßig nur verlässlich festgestellt werden, wenn das Gericht der benannten Person Gelegenheit gegeben hat, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.8.2013 - XII ZB 206/13, NJW-RR 2013, 1473 Rz. 11 m.w.N.).
Rz. 24
c) Schließlich wird das Beschwerdegericht im weiteren Verfahren auch die Verfahrenspflegerin zu beteiligen haben (vgl. Senatsbeschluss v. 1.10.2014 - XII ZB 462/14, FamRZ 2015, 44 Rz. 7).
Fundstellen
Haufe-Index 8656965 |
FamRZ 2015, 2160 |
FuR 2016, 46 |
NJW-RR 2016, 3 |
FGPrax 2016, 24 |
BtPrax 2016, 39 |
JZ 2015, 640 |
MDR 2015, 1367 |
FamRB 2016, 151 |
R&P 2016, 66 |