Entscheidungsstichwort (Thema)
versuchter Totschlag
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 11. Juni 2001 dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (Einzelstrafen: vier und drei Jahre) verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Vorgehen des Angeklagten gegen die Eheleute S. ist entgegen der Auffassung des Landgerichts als eine einzige Tat im Rechtssinne, nicht als zwei in Tatmehrheit stehende Taten zu bewerten. Nach der Rechtsprechung kann eine natürliche Handlungseinheit ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn es um die Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen geht. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist in derartigen Fällen dann gerechtfertigt, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit – Entschluß, einheitlicher 1, 5, 9).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach den Feststellungen stach der Angeklagte aufgrund eines einheitlichen Tötungsentschlusses mit einem sogenannten Butterflymesser wechselseitig, in räumlich und zeitlich unmittelbar zusammenhängender Weise auf die Eheleute S. ein.
Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch wirksamer als bisher hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zwar zum Wegfall der beiden Einzelstrafen, sie berührt jedoch den Schuldumfang nicht. Die bisherige Gesamtstrafe kann daher als neue Einzelstrafe bestehen bleiben (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 119, 120; Beschluß vom 4. Februar 2000 – 2 StR 615/99 – m.w.N.).
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Unterschriften
Tepperwien, Kuckein, Athing, Solin-Stojanović, Sost-Scheible
Fundstellen