Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 12.01.2017) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 12. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar verhält sich die in den Urteilsgründen dargestellte Beweiswürdigung nicht explizit zum Vorsatz des Angeklagten. Jedoch lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Gründe mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass dem Angeklagten die die Beschäftigungsverhältnisse der polnischen und rumänischen (scheinselbständigen) Arbeitnehmer prägenden tatsächlichen Gegebenheiten ebenso bekannt waren wie das von den zwei betroffenen Tierschutzvereinen entrichtete Entgelt. So trat er nach den Feststellungen als erster Vorsitzender beider Vereine auch tatsächlich stets in der Rolle des „Chefs” auf. Er war für deren Buchhaltung und Finanzen zuständig. Vormittags war er, wenn er nicht im Ausland weilte, im Büro der Vereine tätig; nachmittags begab er sich regelmäßig in das Tierheim „vor Ort”. Die generelle Kenntnis von der Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer der Vereine hat die Strafkammer – dargelegt im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – beanstandungsfrei aus seiner langjährigen Erfahrung als erster Vorsitzender der Vereine und der Beschäftigung von zahlreichen weiteren Mitarbeitern geschlossen.
Die Abfassung der Urteilsgründe gibt Anlass zu dem Hinweis, dass es nicht geboten ist, für jede einzelne Feststellung – sei sie mit Blick auf den Tatvorwurf und dessen Ahndung noch so unerheblich, wie etwa die Tiertransporte aus dem Ausland oder die Verhältnisse hier nicht betroffener Tierschutzvereine – einen Beleg in den Urteilsgründen zu erbringen; denn dies stellt sich lediglich als überflüssige Beweisdokumentation dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2017 – 3 StR 111/17, juris; vom 4. Oktober 2017 – 3 StR 145/17, juris). Handelt es sich hingegen – wie die Feststellungen zur subjektiven Tatseite – um für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentliche Umstände, so kann auf eine tragfähige Beweiswürdigung regelmäßig nicht verzichtet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2016 – 3 StR 356/16, juris Rn. 7; BeckOK StPO/Peglau, § 267 Rn. 26).
Unterschriften
Becker, Schäfer, Gericke, Spaniol, Berg
Fundstellen
Dokument-Index HI11388432 |