Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuch. Beschwerde gegen den Kostenansatz
Verfahrensgang
OLG Naumburg (Beschluss vom 09.11.1999) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nauamburg vom 9. November 1999 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 117 DM.
Gründe
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auch in Kostensachen eine Beschwerde nicht statthaft (§ 14 Abs. 3 KostO, § 567 Abs. 4 ZPO).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.
Unterschriften
Wenzel, Lambert-Lang, Krüger, Klein, Lemke
Fundstellen
Dokument-Index HI1134344 |
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