Leitsatz (amtlich)
a) Der Rückforderungsanspruch, der Schwiegereltern im Fall einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe gegenüber dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage zustehen kann, unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung gerichtet, für den die Verjährungsfrist nach § 196 BGB gilt (im Anschluss an BGH v. 3.12.2014 - XII ZB 181/13, FamRZ 2015, 393).
b) Da das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck kommt, liegt die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.
c) Der Beginn der Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern war nicht bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3.2.2010 (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958) hinausgeschoben.
Normenkette
BGB §§ 195, 199 Abs. 1, § 313 Abs. 1, § 516
Verfahrensgang
Thüringer OLG (Beschluss vom 26.09.2014; Aktenzeichen 4 UF 322/14) |
AG Meiningen (Entscheidung vom 23.04.2014; Aktenzeichen 3 F 289/12) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Familiensenats des OLG Jena vom 26.9.2014 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
A.
Rz. 1
Die Antragsteller sind die früheren Schwiegereltern des Antragsgegners. Sie begehren nach Scheitern der Ehe ihrer Tochter mit dem Antragsgegner die Rückgewähr von Geldzuwendungen.
Rz. 2
Der Antragsgegner und die Tochter der Antragsteller schlossen 1988 die Ehe. Spätestens Anfang des Jahres 2006 trennten sich die Ehegatten. Auf den noch im Jahr 2006 vom Antragsgegner eingereichten Antrag wurde die Ehe durch Beschluss vom 26.11.2012 geschieden.
Rz. 3
Die Antragsteller behaupten, im Zeitraum von 1989 bis 2001 zunächst zur Errichtung eines Eigenheims und später zur Abzahlung von Krediten sowie zur finanziellen Ausstattung der Familie an ihre Tochter und den Antragsgegner insgesamt mindestens 58.944,28 EUR bezahlt zu haben.
Rz. 4
Mit ihrem am 23.4.2012 bei Gericht eingegangenen Antrag nehmen die Antragsteller den Antragsgegner auf anteilige Erstattung der geleisteten Zuwendungen i.H.v. 14.736 EUR in Anspruch. Der Antragsgegner hat u.a. die Einrede der Verjährung erhoben.
Rz. 5
Das AG hat den Antrag abgewiesen, weil der geltend gemachte Anspruch verjährt sei. Die Beschwerde der Antragsteller ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihr Begehren weiter.
B.
Rz. 6
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
Rz. 7
Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Rz. 8
Ein möglicher Rückforderungsanspruch der Antragsteller sei verjährt. Nach der Rechtsprechung des BGH seien die behaupteten Zahlungen der Antragsteller als Schenkung zu werten, auf die die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anwendbar seien. Für diesen Anspruch gelte die regelmäßige dreijährige Verjährung nach § 195 BGB. Die Ausnahmevorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F., wonach familienrechtliche Ansprüche innerhalb von 30 Jahren verjährten, greife vorliegend nicht ein. Denn bei dem geltend gemachten Rückforderungsanspruch handele es sich um keinen familienrechtlichen Anspruch i.S.d. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der damals geltenden Fassung.
Rz. 9
Der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginne gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Der vorliegend geltend gemachte Anspruch entstehe mit dem Scheitern der Ehe. Nach inzwischen ganz herrschender Ansicht gelte für die Rückgewähr ehebezogener Zuwendungen unter Ehegatten nach § 313 BGB, dass Stichtag des Scheiterns der Ehe im Regelfall nicht erst die Rechtskraft der Scheidung oder die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, sondern bereits die endgültige Trennung der Eheleute sei. Nichts anderes könne für den auf Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung infolge des Scheiterns der Ehe gestützten Rückgewähranspruch der Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind gelten.
Rz. 10
Nach den Ausführungen in der Antragschrift sei der Scheidungsantrag im Jahr 2006 eingereicht worden, so dass spätestens hiermit das Scheitern der Ehe auch nach außen dokumentiert worden sei. Dementsprechend habe die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009 geendet.
Rz. 11
Für den Verjährungsbeginn sei auch nicht ausnahmsweise auf die Veröffentlichung der geänderten Rechtsprechung des BGH zur Schwiegerelternschenkung vom 3.2.2010 abzustellen. So sei fraglich, ob für die vorliegende Fallkonstellation tatsächlich die Rechtsprechung des BGH zum Verjährungsbeginn bei unübersichtlicher oder zweifelhafter Rechtslage herangezogen werden könne.
Rz. 12
Der Beginn der in § 195 BGB auf drei Jahre festgelegten regelmäßigen Verjährungsfrist hänge nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB u.a. davon ab, wann "der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste". Da sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis nach dem Gesetzeswortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB allein auf "Umstände" und damit auf Tatsachen beziehen müsse, sei der Verjährungsbeginn im Grundsatz von einer zutreffenden rechtlichen Würdigung unabhängig. Eine eventuelle Rechtsunkenntnis oder rechtliche Fehleinschätzung gehe deshalb im Regelfall zu Lasten des Gläubigers. Ausgehend hiervon möge zwar der Eindruck entstehen, dass der BGH den Verjährungsbeginn bei einer "besonders verwickelten und unklaren Rechtslage" ausnahmsweise trotz voller Tatsachenkenntnis aufgeschoben habe, da es in solchen Fällen an der Zumutbarkeit der Klageerhebung fehlen solle, die eine "übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn" darstelle. Bei einer genaueren Betrachtung der Rechtsprechung des BGH zum Aufschub des Verjährungsbeginns wegen unklarer Rechtslage zeige sich allerdings, dass die vom BGH entwickelte Ausnahme keinen so breiten Anwendungsbereich habe. So seien sämtliche Entscheidungen, in denen ausnahmsweise ein Aufschub des Verjährungsbeginns angenommen worden sei, auf Konstellationen begrenzt gewesen, in denen die Rechtslage bezüglich des richtigen Anspruchsgegners in Amts- oder Notarhaftungsprozessen unklar gewesen sei.
Rz. 13
Unabhängig davon sei schon nicht davon auszugehen, dass die Rechtslage zur Schwiegerelternschenkung bis zur Entscheidung des BGH vom 3.2.2010 unklar oder zweifelhaft gewesen sei. Bei Zuwendungen, die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens gemacht haben, sei regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art angenommen worden, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar sei. Dementsprechend seien die Zuwendungen zwar grundsätzlich durch den Zugewinnausgleich unter den Ehegatten hinreichend berücksichtigt worden. Gleichwohl sei aber anerkannt gewesen, dass ein Anspruch der Schwiegereltern nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage neben den Zugewinnausgleich treten könne, wenn das Ergebnis dieses güterrechtlichen Ausgleichs schlechthin unangemessen und für den Zuwender unzumutbar gewesen sei. Damit sei bereits nach vorheriger Rechtsprechung ein Anspruch der Schwiegereltern nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern lediglich an andere Voraussetzungen gebunden gewesen. Die Antragsteller seien also keinesfalls gehindert gewesen, bereits vor der geänderten Rechtsprechung des BGH ihren vermeintlichen Anspruch gegen den Antragsgegner geltend zu machen.
II.
Rz. 14
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass dem für das Rechtsbeschwerdeverfahren als gegeben zu unterstellenden Anspruch der Antragsteller die Einrede der Verjährung entgegensteht.
Rz. 15
1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der von den Antragstellern geltend gemachte Anspruch auf teilweise Erstattung von Geldzuwendungen, die während der Ehe an das Schwiegerkind geleistet worden sind, als Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB unterliegt.
Rz. 16
a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats sind unentgeltliche schwiegerelterliche Zuwendungen rechtlich als Schenkungen zu qualifizieren. Sie erfüllen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen. Insbesondere fehlt es nicht an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (BGH BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rz. 21). Auch wenn danach schwiegerelterliche Zuwendungen als Schenkung zu werten sind, sind auf sie die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB anwendbar (BGH BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rz. 25 ff. m.w.N.; v. 21.7.2010 - XII ZR 180/09, FamRZ 2010, 1626 Rz. 13; v. 20.7.2011 - XII ZR 149/09, FamRZ 2012, 273 Rz. 21). Deshalb kann Schwiegereltern, die in der Vorstellung, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß auch dem eigenen Kind dauerhaft zugute kommen, dem Schwiegerkind eine Zuwendung gemacht haben, ein Anspruch auf Vertragsanpassung gem. § 313 Abs. 1 BGB zustehen, wenn ihnen nach dem Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind ein Festhalten an der Schenkung nicht zumutbar ist (vgl. BGH v. 3.12.2014 - XII ZB 181/13, FamRZ 2015, 393 Rz. 18 f.).
Rz. 17
Dieser Anspruch auf Vertragsanpassung unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (MünchKomm/BGB/Finkenauer 7. Aufl., § 313 Rz. 109; BeckOK/BGB/Unberath [1.3.2011] § 313 Rz. 95; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rz. 571g), es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern gerichtet. In diesem Fall bestimmt sich die Verjährungsfrist nach § 196 BGB (BGH, Beschl. v. 3.12.2014 - XII ZB 181/13, FamRZ 2015, 393 Rz. 35 ff.).
Rz. 18
b) Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht auch das Vorliegen eines familienrechtlichen Anspruchs i.S.d. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung und damit auch einen Verjährungsbeginn gemäß der Übergangsregelung des Art. 229 § 23 Abs. 2 Satz 1 EGBGB erst am 1.1.2010 verneint.
Rz. 19
aa) Zwar wurde vor der Änderung der Senatsrechtsprechung zur rechtlichen Einordnung von Schwiegerelternzuwendungen teilweise vertreten, Rückforderungen der Schwiegereltern seien wie der Anspruch auf Ausgleich ehebedingter Zuwendungen als familienrechtlicher Anspruch i.S.d. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. zu behandeln (Mansel/Stürner in AnwKomm/BGB § 197 Rz. 43; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rz. 526). Die überwiegende Meinung lehnte hingegen damals die Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf diese Fälle ab, weil die Zuwendungen der Schwiegereltern von außerhalb der Ehe erfolgten und lediglich durch die Ehe veranlasst seien (Grothe in MünchKomm/BGB, 6. Aufl. 2012 § 197 Rz. 14; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 197 Rz. 4; Soergel/Niedenführ BGB, 13. Aufl. 2002 § 197 Rz. 11; Staudinger/Peters/Jacoby BGB [2009] § 197 Rz. 30).
Rz. 20
bb) Der Senat hat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden, dass ein Rückgewähranspruch, der Schwiegereltern bei Störung der Geschäftsgrundlage gegen das Schwiegerkind zustehen kann, kein familienrechtlicher Anspruch i.S.d. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung ist (BGH, Beschl. v. 3.12.2014 - XII ZB 181/13, FamRZ 2015, 393 Rz. 32). Schwiegereltern stehen außerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft und sind nicht in die Wirtschafts- und Risikogemeinschaft der Ehegatten einbezogen. Ihren Zuwendungen liegt kein familienrechtliches Verhältnis eigener Art zugrunde, sondern sie sind als Schenkungen i.S.d. § 516 BGB zu qualifizieren. Der Bestand der Ehe stellt lediglich die Motivation für die Schenkung dar und kann die Geschäftsgrundlage bilden, deren Störung die Anpassung des schuldrechtlichen Vertragsverhältnisses erfordern kann. Für die Annahme eines familienrechtlichen Anspruchs bleibt daher kein Raum. Die Situation der Schwiegereltern unterscheidet sich insoweit nicht von derjenigen anderer, gänzlich familienfremder Schenkenden, hinsichtlich deren Schenkung die Geschäftsgrundlage gestört ist. Dass § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG Verfahren, die solche Ansprüche betreffen, zu sonstigen Familiensachen erklärt, ändert an der materiell-rechtlichen Einordnung nichts, zumal der Gesetzgeber in § 207 Abs. 1 BGB und damit verjährungsrechtlich für die Ansprüche von Schwiegereltern keine Hemmung aus familiären Gründen vorgesehen hat (BGH, Beschl. v. 3.12.2014 - XII ZB 181/13, FamRZ 2015, 393 Rz. 34 m.w.N.).
Rz. 21
2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, im vorliegenden Fall sei der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3.2.2010 (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 ff.) hinausgeschoben gewesen und deshalb habe die Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits mit Kenntnis der Antragsteller von der Einreichung des Scheidungsantrags im Jahr 2006 zu laufen begonnen, ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum.
Rz. 22
a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum werden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob für Ansprüche auf Rückabwicklung von schwiegerelterlichen Zuwendungen der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3.2.2010 (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 ff.) hinausgeschoben war.
Rz. 23
Zum Teil wird dies mit der Begründung bejaht, bis zu diesem Zeitpunkt sei den Schwiegereltern eine gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs unzumutbar gewesen, weil die Rechtsverfolgung auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats aussichtslos gewesen sei (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 161, 164; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 7 Rz. 41; Klein FamVermR Kap. 5 Rz. 31; Hoppenz FamRZ 2013, 991, 992; Schulz FamRZ 2011, 12, 14; Büte FuR 2011, 664, 668).
Rz. 24
Nach anderer Ansicht ist ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns nicht veranlasst, weil die Rechtslage bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3.2.2010 nicht unsicher oder zweifelhaft, sondern für Schwiegereltern lediglich nachteilig gewesen sei. Dies führe aber nicht zur Unzumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines etwaigen Erstattungsanspruchs gegen das Schwiegerkind (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2013, 988, 990; OLG Köln FamRZ 2013, 822; Kogel FuR 2014, 19, 21 f.; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rz. 571h; FA-FamR/v. Heintschel-Heinegg 9. Aufl. Kap. 10 Rz. 86).
Rz. 25
Der Senat hat diese Frage bislang offen gelassen (vgl. BGH v. 3.12.2014 - XII ZB 181/13, FamRZ 2015, 393 Rz. 53). Er entscheidet sie dahingehend, dass der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3.2.2010 (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 ff.) hinausgeschoben war.
Rz. 26
b) Der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dabei setzt der Verjährungsbeginn aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rz. 35 m.w.N.; BGHZ 179, 260 = NJW 2009, 2046 Rz. 47 m.w.N.; BGH, Urt. v. 26.9.2012 - VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rz. 47 m.w.N. und Beschl. v. 19.3.2008 - III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237 Rz. 7 m.w.N.). Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rz. 35 m.w.N.; BGHZ 179, 260 = NJW 2009, 2046 Rz. 47 m.w.N.; BGH, Urt. v. 22.7.2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rz. 23 m.w.N. und Beschl. v. 19.3.2008 - III ZR 220/07, MDR 2008, 615 = BRAK 2008, 114 m. Anm. Grams = NJW-RR 2008, 1237 Rz. 7 m.w.N.).
Rz. 27
Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2010 - XI ZR 309/09, NJW-RR 2010, 1574 Rz. 13). Zumutbar ist die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs nach allgemeinen Grundsätzen, sobald sie hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nicht erforderlich ist, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rz. 56 m.w.N.; BGH, Urt. v. 22.7.2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rz. 22; v. 26.9.2012 - VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rz. 52).
Rz. 28
c) Gemessen hieran ist gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3.2.2010 habe keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorgelegen, die mangels Zumutbarkeit einer gerichtlichen Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegen das Schwiegerkind ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns habe rechtfertigen können, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Rz. 29
aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Rechtsprechung zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns bei unklarer und zweifelhafter Rechtslage jedoch nicht auf Fälle beschränkt, in denen - wie bei Notar- oder Amtshaftungsansprüchen - Unsicherheit über die Person des Schuldners besteht. Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtsprechung des BGH, dass diese Rechtsgrundsätze auf sämtliche Ansprüche anwendbar sind (vgl. BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rz. 54 m.w.N.; BGH, Urt. v. 26.9.2012 - VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rz. 48 m.w.N. und Beschl. v. 19.3.2008 - III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237 Rz. 7 m.w.N.; a.A. Bitter/Alles NJW 2011, 2081, 2083 f.).
Rz. 30
bb) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3.2.2010 keine unklare oder zweifelhafte Rechtslage vorgelegen hat, die den Antragstellern eine gerichtliche Geltendmachung ihres Rückzahlungsanspruchs unzumutbar gemacht hat.
Rz. 31
(1) Bereits seit dem Urteil vom 12.4.1995 (BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060 ff.) bestand eine gefestigte Rechtsprechung des Senats zum Ausgleich von schwiegerelterlichen Zuwendungen (vgl. BGH, Urt. v. 4.2.1998 - XII ZR 160/96, FamRZ 1998, 669 f.; v. 28.10.1998 - XII ZR 255/96, FamRZ 1999, 365 ff.; v. 7.9.2005 - XII ZR 316/02, FamRZ 2006, 394 ff.). Danach waren Zuwendungen, die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens machen, nicht als Schenkungen, sondern regelmäßig als ein Rechtsverhältnis eigener Art zu qualifizieren, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar ist. Scheiterte die Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind, konnte auch nach der früheren Rechtsprechung des Senats die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung entfallen. Ein auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützter Ausgleichsanspruch der Schwiegereltern kam dann in Betracht, wenn das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs zwischen den Ehegatten schlechthin unangemessen war und für den Zuwendenden als unzumutbar erschien, wobei Unangemessenheit und Unzumutbarkeit an den Belangen des mit dem Zuwendenden verwandten Ehegatten zu messen waren (BGH BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060, 1061). Dies konnte nach der früheren Senatsrechtsprechung der Fall sein, wenn das eigene Kind durch den Zugewinnausgleich nicht angemessen an der Zuwendung teil hatte, etwa weil ein Zugewinnausgleich bei der Ehescheidung nicht erfolgte oder das Schwiegerkind hoch verschuldet war (BGH BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060, 1061). Außerdem kam nach der früheren Rechtsprechung des Senats ein auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützter Ausgleichsanspruch der Schwiegereltern in Betracht, wenn diese mit der Zuwendung ein in die Zukunft gerichtetes Eigeninteresse verfolgt hatten (BGH BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060, 1061) oder ein schützenswertes Interesse an der gegenständlichen Rückgewähr des an das Schwiegerkind überlassenen Vermögensgegenstands bestand (vgl. BGH, Urt. v. 7.9.2005 - XII ZR 316/02, FamRZ 2006, 394, 396). Schließlich hielt der Senat eine Rückabwicklung schwiegerelterlicher Zuwendungen nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB jedenfalls dann für möglich, wenn zwischen Zuwendungsempfänger und Zuwendendem eine Willensübereinstimmung bezüglich eines über die bloße Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft hinausgehenden Zweckes erzielt wurde, beispielsweise über den künftigen Miteigentumserwerb des eigenen Kindes des Zuwendenden (vgl. BGH BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060, 1061).
Rz. 32
(2) Da sich die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 1444; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1065, 1066; OLG Köln NJW 2009, 1005, 1007; KG NJW-RR 2007, 365, 366 f.; OLG Koblenz FamRZ 2006, 412, 413; OLG München FamRZ 2004, 196 f.; OLG Celle FamRZ 2003, 1657, 1658; OLG Dresden FamRZ 1997, 739) und das Schrifttum (vgl. etwa Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rz. 567; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Teil IX Rz. 92; Hoppenz Familiensachen 9. Aufl., § 1372 BGB Rz. 48) dieser Rechtsprechung des Senats angeschlossen hatten, bestand bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3.2.2010 keine Rechtsunsicherheit, die es den Antragstellern aus diesem Grunde unzumutbar gemacht hat, rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um die Verjährung zu hemmen.
Rz. 33
cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns auch nicht mit einem Erst-Recht-Schluss dadurch rechtfertigen, dass den Antragstellern bis zur Änderung der Senatsrechtsprechung zur rechtlichen Qualifikation einer schwiegerelterlichen Schenkung eine gerichtliche Geltendmachung ihres behaupteten Anspruchs mangels Erfolgsaussicht nicht zumutbar gewesen sei.
Rz. 34
(1) Zwar hat der BGH mit Urteil vom 28.10.2014 (BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713) im Anschluss an eine zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. ergangene Entscheidung (BGHZ 160, 216 = NJW 2005, 429, 433) ausgesprochen, dass die Rechtsprechung zum Hinausschieben des kenntnisabhängigen Beginns der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch dann Anwendung finden kann, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine aufgrund gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung klare Rechtslage entgegensteht (BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rz. 35 und 45). Dies wurde in jenem Fall damit begründet, dass der Zumutbarkeit einer gegen die Bank gerichteten Rückforderungsklage einzelner Darlehensnehmer wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB die frühere Rechtsprechung des BGH entgegengestanden habe, die Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis 2 % gebilligt habe (BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rz. 46, 57). Eine Klageerhebung sei daher erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der OLG zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahr 2011 zumutbar gewesen, die eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung habe erwarten lassen (BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rz. 46). Einer Klageerhebung vor diesem Zeitpunkt habe daher nicht lediglich das allgemeine Risiko eines Prozessverlusts entgegengestanden. Vielmehr sei aufgrund der Billigung formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in der älteren Rechtsprechung des BGH die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht aussichtsreich erschienen (BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rz. 67).
Rz. 35
Den entscheidenden Gesichtspunkt für die Verknüpfung des Beginns der Verjährungsfrist nach § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit der Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der BGH in dieser Entscheidung somit allein darin gesehen, dass aufgrund einer bisherigen ständigen Rechtsprechung des BGH einer Klage keinerlei Erfolgsaussicht zukam und deshalb dem Anspruchsinhaber vor der Änderung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung eine gerichtliche Geltendmachung unzumutbar war. Damit ist der vorliegende Fall schon nicht vergleichbar.
Rz. 36
(2) Ein gerichtliches Verfahren, in dem Schwiegereltern nach dem Scheitern der Ehe ihres eigenen Kindes Rückforderungsansprüche gegen das Schwiegerkind geltend gemacht haben, war auch vor der Änderung der Senatsrechtsprechung zur Rechtsnatur von Schwiegerelternschenkungen nicht ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg und daher den Schwiegereltern zumutbar. Denn schon auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des Senats kamen Ansprüche der Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn der Fortbestand der durch die Zuwendung herbeigeführten Vermögenslage nach dem Scheitern der Ehe den Schwiegereltern nicht zumutbar war, weil das eigene Kind durch den güterrechtlichen Ausgleich zwischen den Ehegatten nicht angemessen an der Zuwendung teil hatte (BGH BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060, 1062), die Schwiegereltern mit der Zuwendung ein in die Zukunft gerichtetes Eigeninteresse verfolgt hatten (BGH BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060, 1061) oder ein schützenswertes Interesse an der gegenständlichen Rückgewähr des an das Schwiegerkind überlassenen Vermögensgegenstands bestand (vgl. BGH, Urt. v. 7.9.2005 - XII ZR 316/02, FamRZ 2006, 394, 396). Schließlich hielt der Senat grundsätzlich auch eine Rückabwicklung schwiegerelterlicher Zuwendungen nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB für möglich (vgl. BGH BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060, 1061).
Rz. 37
Auch nach der geänderten Rechtsprechung des Senats führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war. Hierbei sind insb. die Kriterien heranzuziehen, die auch nach der Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde zu legen waren; lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt keine Bedeutung mehr zu (BGH, Beschl. v. 3.12.2014 - XII ZB 181/13, FamRZ 2015, 393 Rz. 20 f. m.w.N.). Die Änderung der Senatsrechtsprechung hat daher nicht dazu geführt, dass Schwiegereltern erstmals Rückforderungsansprüche gegen das Schwiegerkind erfolgreich gerichtlich geltend machen können. Durch den Wegfall der Verknüpfung des möglichen Ausgleichsanspruchs wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB mit dem güterrechtlichen Ausgleich zwischen Kind und Schwiegerkind haben sich lediglich die Erfolgsaussichten zugunsten der Schwiegereltern verbessert. Dies allein kann einen Aufschub des Verjährungsbeginns jedenfalls nicht rechtfertigen.
Rz. 38
(3) Mit der Einführung der dreijährigen Regelverjährungsfrist verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, in einem überschaubaren Zeitraum Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu schaffen (vgl. Grothe in MünchKomm/BGB, 7. Aufl. Vor § 194 Rz. 7 m.w.N.; Henrich in BeckOK/BGB/Spindler [1.8.2015] § 199 Rz. 17 m.w.N.). Gleichzeitig dient die Verjährung dem Schutz des Schuldners vor der Inanspruchnahme aus unbegründeten, unbekannten oder unerwarteten Forderungen (Grothe in MünchKomm/BGB, 7. Aufl. Vor § 194 Rz. 6 m.w.N.). Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Wortlaut des Gesetzes daher besondere Bedeutung zu. Das Verjährungsrecht erfordert angesichts seines Schutzzwecks eindeutige Regeln und eine Auslegung, die die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet (vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2012 - XI ZR 56/11, NJW 2013, 1228 Rz. 24). Deshalb ist es grundsätzlich erforderlich, sich bei der Anwendung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten. Mit Rücksicht auf den formalen Charakter der Verjährungsvorschriften sind an die Rechtfertigung einer über den Wortlaut der Normen hinausgehenden Anwendung besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGHZ 156, 232 = WM 2003, 2278, 2283 m.w.N.; BGH, Urt. v. 8.12.1992 - X ZR 123/90, NJW-RR 1993, 1059, 1060 m.w.N.). Eine Verschiebung des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB kann daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn sich durch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung - wie hier - lediglich verbessern.
Rz. 39
(4) Da § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände abstellt, mithin des Lebenssachverhalts, der die Grundlage des Anspruchs bildet (Erman/Schmidt-Räntsch BGB, 14. Aufl., § 199 Rz. 21), zeigt die Vorschrift, dass das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts vom Gesetz grundsätzlich dem Anspruchsinhaber auferlegt wird (vgl. NK-BGB/Mansel/Stürner 2. Aufl., § 199 Rz. 63; Bitter JZ 2015, 170, 174). Ihm obliegt es nicht nur, innerhalb der Verjährungsfrist die den Anspruch begründenden Tatsachen zu beweisen, sondern ggf. auch das Gericht von der eigenen Rechtsmeinung zu überzeugen. Der Anspruchsinhaber trägt damit grundsätzlich bei einer für ihn ungünstigen Rechtslage das Risiko, dass seine innerhalb der Verjährungsfrist erhobene Klage erfolglos bleibt. Deshalb ist die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs nicht erst dann zumutbar, wenn die Sicherheit besteht, im Verfahren zu obsiegen (vgl. BAG NJW 2002, 1066, 1067 f.; Grothe in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., § 199 Rz. 28; Erman/Schmidt-Räntsch BGB, 14. Aufl., § 199 Rz. 18a). Zu dieser im Wortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzes stünde es im Widerspruch, wenn der kenntnisabhängige Verjährungsbeginn bis zur Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung hinausgeschoben wäre, die - wie hier - die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung eines Anspruchs lediglich verbessert hat. Da § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB den Beginn der Verjährungsfrist nur an die Kenntnis der tatsächlichen Umstände knüpft, weist das Gesetz das Risiko einer späteren Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sein Prozessrisiko verringern würde, grundsätzlich dem Gläubiger zu (vgl. Bitter/Alles NJW 2011, 2081, 2083). Dementsprechend hat es der BGH für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für unerheblich gehalten, wenn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung später Beweiserleichterungen entwickelt wurden, durch die sich die Erfolgsaussichten einer Klage für den Anspruchsinhaber verbessert hatten (vgl. BGH, Urt. v. 3.6.2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rz. 28; v. 27.5.2008 - XI ZR 132/07, NJW-RR 2008, 1495 Rz. 36).
Rz. 40
(5) Entgegen der Auffassung der Revision folgt auch nichts anderes daraus, dass Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen müssen und der Gläubiger eine faire Chance haben muss, seinen Anspruch geltend zu machen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17.6.2005 - V ZR 202/04, NJW-RR 2005, 1683, 1686). Ausreichend hierfür ist, dass dem Gläubiger innerhalb der maßgeblichen Verjährungsfrist hinreichend Gelegenheit gegeben wird, das Bestehen seiner Forderung zu erkennen, ihre Berechtigung zu prüfen, Beweismittel zusammenzutragen und die gerichtliche Durchsetzung der Forderung ins Werk zu setzen (BT-Drucks. 14/6040, 95; Grothe in MünchKomm/BGB, 7. Aufl. Vor § 194 Rz. 9). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung von Verjährungsvorschriften ist der Gesetzgeber schon dadurch ausreichend nachgekommen, dass er den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB an die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände geknüpft (vgl. NK-BGB/Mansel/Stürner 2. Aufl. Vor §§ 194-218 Rz. 36) und damit sichergestellt hat, dass ein Anspruch nicht verjährt ist, bevor der Gläubiger die Möglichkeit hatte, ihn geltend zu machen. Den Beginn der Verjährungsfrist bis zum Zeitpunkt der Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung hinauszuschieben, die die Erfolgsaussicht einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs verbessert, ist daher auch nicht im Hinblick auf den durch Art. 14 Abs. 1 GG vermittelten Schutz des Gläubigers erforderlich.
Rz. 41
d) War somit der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3.2.2010 hinausgeschoben, hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass dem von der Antragstellern geltend gemachten Anspruch die vom Antragsgegner erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht.
Rz. 42
aa) Da die von den Schwiegereltern an das Schwiegerkind erbrachte Schenkung ihre Geschäftsgrundlage im Fortbestand der Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind findet, entsteht der auf Vertragsanpassung gerichtete Anspruch der Schwiegereltern wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB in dem Zeitpunkt, in dem diese Ehe gescheitert ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde (vgl. dazu auch den Hinweisbeschluss des OLG Köln FamRZ 2015, 1333 ff.) ist hierbei nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt das Scheitern einer Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck (vgl. BGH BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rz. 41 und BGH, Urt. v. 28.2.2007 - XII ZR 156/04, FamRZ 2007, 877 Rz. 15), so dass auch spätestens in diesem Zeitpunkt der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entsteht. Die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB erforderliche Kenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes liegt damit jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Soweit dem Senatsurteil vom 20.7.2011 (XII ZR 149/09, FamRZ 2012, 273 Rz. 44) etwas anderes entnommen werden könnte, hält der Senat hieran nicht fest.
Rz. 43
bb) Nach den getroffenen und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts haben die Antragsteller bereits mit der Einreichung des Scheidungsantrags im Jahr 2006 Kenntnis vom Scheitern der Ehe ihrer Tochter mit dem Antragsgegner erlangt, so dass mit Schluss dieses Jahres die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB zu laufen begonnen hat. Der verfahrensgegenständliche Antrag ist am 23.4.2012 und daher erst nach Ablauf der am 31.12.2009 endenden Verjährungsfrist bei Gericht eingegangen.
Fundstellen
Haufe-Index 9034452 |
BGHZ 2016, 210 |
NJW 2016, 6 |
NJW 2016, 629 |
FamRZ 2016, 457 |
FuR 2016, 229 |
JR 2016, 447 |
JurBüro 2016, 276 |
ZEV 2016, 227 |
ErbBstg 2016, 63 |
JZ 2016, 137 |
JuS 2016, 741 |
MDR 2016, 275 |
ErbR 2016, 326 |
FF 2016, 129 |
FamRB 2016, 87 |
NotBZ 2016, 221 |
RÜ 2016, 205 |
NZFam 2016, 165 |