Leitsatz (amtlich)

a) Den Streithelfer der Beklagten kann das Armenrecht bewilligt werden, wenn er selbst, nicht aber die Beklagte arm ist.

b) Sucht der Streithelfer der Revisionsbeklagten um das Armenrecht nach, so ist dem Revisionsgericht durch § 119 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht die Prüfung verwehrt, ob die vom Streithelfer beabsichtigte Rechtsverteidigung mutwillig ist.

 

Verfahrensgang

LG Berlin

KG Berlin

 

Tenor

Dem Streithelfer wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert.

 

Gründe

Der Streithelfer ist durch Zwischenurteil des Berufungsgerichts gemäß § 71 ZPO zum Prozeß zugelassen worden. Er ist der Beklagten bei getreten. Die gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.800.000 DM (nebst Zinsen) gerichtete Klage ist vom Berufungsgericht in Höhe von 300.000 DM zuerkannt, in Höhe von 1.500.000 DM abgewiesen worden. Beide Parteien haben Revision eingelegt, soweit sie unterlegen sind. Der Streithelfer möchte die Beklagte, sowohl bei deren Revision, als auch bei ihrer Verteidigung gegen die Revision der Klägerin unterstützen. Er begehrt dafür das Armenrecht. Der Antrag ist nicht begründet.

1)

Grundsätzlich gelten die Vorschriften über das Armenrecht auch für den Streithelfer (vgl. Stein-Jonas ZPO 19. Aufl., vor § 114 III), soweit nicht aus ihrem Sinn und Zweck etwas anderes zu entnehmen ist; es ist noch darauf einzugehen.

2)

Der Streithelfer selbst ist arm; die Beklagte ist es nicht. Auf das letztere kommt es jedoch hier nicht an.

a)

Dem mittellosen Streithelfer, der, wie auf Grund des rechtskräftigen Zwischenurteils angenommen werden muß, ein rechtliches Interesse (§ 66 Abs. 1 ZPO) daran hat, daß die Beklagte obsiegt, kann die Verfolgung dieses eigenen rechtlichen Verteidigungsinteresses nicht deswegen versagt werden, weil die von ihm unterstützte Beklagte nicht arm ist. Wollte man in solchen Fällen nicht auf die Armut des Streithelfers abstellen, sondern darauf, ob die von ihm unterstützte Beklagte arm ist, so könnte das im Hinblick auf die Interventionswirkung des ergehenden Urteils (§ 68 ZPO) auf eine Rechtsverweigerung gegenüber dem Streithelfer hinauslaufen (vgl. den Beschluß des Senats LM Nr. 20 zu § 114 ZPO).

b)

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs LM Nr. 4 und 11 a.a.O. stehen nicht entgegen. Dort handelte es sich um Fälle, in denen der Streithelfer nicht den Beklagten bei der Abwehr von Klageansprüchen unterstützen, sondern dem Kläger helfen, also fremde Rechte geltend machten wollte. Im Falle Nr. 4 a.a.O. fehlte übrigens schon das rechtliche Interesse des Streithelfers, im Falle Nr. 11 a.a.O. hätte die Bewilligung des Armenrechts eine Umgehung des § 114 Abs. 3 ZPO bedeutete.

3)

Es kann dahinstehen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung und -verteidigung des Streithelfers hier hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Denn das Armenrecht muß deswegen versagt werden, weil seine Rechtsverfolgung und -verteidigung mutwillig erscheinen (§ 114 Abs. 1 ZPO).

a)

Es geht im vorliegenden Rechtsstreit darum welche Partei den Schaden zu tragen hat, der dadurch entstanden ist, daß der Streithelfer, der als Bankkunde in Geschäftsbeziehungen zu beiden Parteien stand; mit einem ungetreuen Prokuristen der Beklagten zum Nachteil einer Partei oder beider zusammengewirkt hat.

Wie der Streithelfer selbst zugibt, kann es ihm im Grunde gleichgültig sein, welche Partei den Prozeß verliert; die unterliegende wird sicherlich gegen ihn Regreß nehmen. Er befürchtet, die Klägerin werde sich möglicherweise wegen ihres Schadens Vollstreckungstitel gegen ihn und die Beklagte beschaffen, oder aber, er selbst werde wegen desselben Schadens von beiden. Parteien, also doppelt, in Anspruch genommen werden. Weder das eine noch das andere könnte durch die Streithilfe verhindert werden. Dagegen gewährt die Rechtsordnung andere Mittel, notfalls z.B. die Vollstreckungsgegenklage.

Der Streithelfer braucht hier auch nicht zu befürchten, daß die Beklagte die Revision zurücknehmen oder unzulänglich und nachlässig führen werde. Der Prozeß ist für die Beklagte lebenswichtig. Sie hat ihn bisher mit aller Energie geführt, und es ist fest damit zu rechnen, daß sie auch künftig ihre Rechte im Prozeß in gebotener Weise wahrnehmen wird, ohne daß es dazu der Unterstützung des Streithelfers bedürfte.

Die Begründung des Armenrechtsgesuchs ergibt im übrigen, daß der Streithelfer, abgesehen von unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, nichts vorzutragen gedenkt, was nicht schon in der Revisionsbegründuug der Beklagten zur Nachprüfung gestellt wäre; das gilt insbesondere auch im Hinblick auf etwaige Verfahrensrügen. Neue Tatsachen können in der Revisionsinstanz ohnehin nicht vorgebracht werden.

Unter Berücksichtigung all dessen und der bei einem Streitwert von 1.800.000 DM sehr hohen Revisionskosten würde ein nicht das Armenrecht beanspruchender Streit - helfer bei verständiger Würdigung aller Umstände (vgl. Stein-Jonas a.a.O. § 114 II 3) von einer Beteiligung an der Revisionsinstanz dieses Rechtsstreits absehen.

b)

Aus diesen Gründen ist dem Streithelfer das Armenrecht auch insoweit zu versagen, als er die Beklagte bei Abwehr der Revision der Klägerin unterstützen möchte.

Zwar schreibt § 179 Abs. 2 Satz 2 ZPO vor, daß in der höheren Instanz nicht zu prüfen ist, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der Partei, hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Diese Vorschrift kann aber, jedenfalls soweit es sich um die Frage der Mutwilligkeit handelt, nicht auf den Streithelfer erstreckt werden.

Sie beruht auf der Erfahrung, daß die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung einer Partei, die in einer Instanz bereits obgesiegt hat, in aller Regel nicht aussichtslos oder mutwillig sein kann. Aus diesem Grunde hat der Richter diese Voraussetzungen des Armenrechts gar nicht erst zu prüfen, soweit die Partei sich nur gegen das Rechtsmittel des Gegners wehren will.

Anders ist die Lage beim Streithelfer.

Ob es verständig oder mutwillig ist, sich zur Währung eigener Belange an einem fremden Rechtsstreit als Streithelfer zu beteiligen, kann nur aus der Lage des Streithelfers selbst, nicht aus der der zu unterstützenden Hauptpartei beurteilt werden. Hat diese in der Vorinstanz obgesiegt, so ist die Frage einer (weiteren) Teilnahme als Streithelfer dahin zu stellen, ob sich jemand, der es auf eigene Kosten tun müßte, dazu entschlösse. Für diese Frage besagt das Obsiegen der Hauptpartei in der Vorinstanz für sich allein noch nichts; sie läßt sich nur von Fall zu Fall beurteilen. Auf den Streithelfer ist die Vorschrift des § 119 Abs. 2 Satz 2 ZPO daher nicht zugeschnitten, und deshalb ist es geboten, sie dahin zu verstehen, daß sie nur die siegreiche Partei selbst, nicht aber ihren Streithelfer betrifft.

Zum gleichen Ergebnis führt folgende Überlegung: Der § 119 Abs. 2 Satz 2 ZPO verhindert, daß eine bereits siegreiche arme Partei einem Rechtsmittel des Gegners schutzlos gegenüber steht, ein Ergebnis, das allerdings kaum tragbar erschiene. Die Interessenlage des Streithelfers ist anders, schon weil sich das Rechtsmittel nicht gegen ihn richtet. Beteiligt er sich nicht an der Rechtsmittelinstanz, so drohen ihm im allgemeinen keine so erheblichen Nachteile wie einer Hauptpartei. Das gilt namentlich dann, wenn die Hauptpartei die Verteidigung gegen das Rechtsmittel selbst mit der gebotenen Sorgfalt und Energie wahrnimmt. Insbesondere gilt dies für die Revisionsinstanz, im der es nur auf Rechtsfragen ankommt. Hier ist eine Beteiligung des Streithelfers oft unnötig, und sie wird verständigerweise häufig unterlassen, wenn sie auf eigene Kosten geschehen müßte. Auch das zeigt, daß es nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen kann, die Frage des Mutwillens beim Streithelfer schlechthin von dem Ausgang der Vorinstanz abhängig zu machen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018612

NJW 1966, 597

NJW 1966, 597-598 (Volltext mit amtl. LS)

MDR 1966, 318

MDR 1966, 318 (Volltext mit amtl. LS)

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