Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 17.08.2016)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Senat kann offen lassen, ob in Fällen eines minder schweren Falles des § 30a Abs. 3 BtMG, in denen nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines minder schweren Falles des § 30 Abs. 2 BtMG gegeben sind, auch die Höchststrafe dem § 30 Abs. 1 BtMG zu entnehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164, 165 f. [nicht tragend]; anders BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 5 StR 536/14, Rn. 5; siehe auch Beschluss vom 14. August 2013 – 2 StR 144/13, NStZ-RR 2014, 180). Denn im vorliegenden Fall kann ausgeschlossen werden, dass die konkrete Strafbemessung von der Bestimmung der Strafrahmenobergrenze beeinflusst worden ist.

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Roggenbuck, Franke, Quentin, Feilcke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10248873

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