Leitsatz (amtlich)
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Bestellung des Verwaltungsbeirats angefochten hat, ist in aller Regel auf 750 EUR zu schätzen.
Normenkette
ZPO § 511 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, § 3
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 28.06.2018; Aktenzeichen 55 S 29/18 WEG) |
AG Berlin-Köpenick (Entscheidung vom 13.02.2018; Aktenzeichen 71 C 39/17) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Zivilkammer 55 des LG Berlin vom 28.6.2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.750 EUR.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 14.6.2017 wurde der aus drei Mitgliedern bestehende Verwaltungsbeirat gewählt.
Rz. 2
Das AG hat die gegen diesen Beschluss gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das LG als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die beklagten übrigen Wohnungseigentümer beantragen, will die Klägerin erreichen, dass der Beschluss über die Wahl des Verwaltungsbeirates für ungültig erklärt wird.
II.
Rz. 3
Das Berufungsgericht meint, der Wert des Beschwerdegegenstands übersteige 600 EUR nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH sei das Interesse an der künftigen vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat regelmäßig mit 500 EUR zu veranschlagen. Darauf sei nicht nur bei der Entlastung, sondern auch bei der Neubestellung eines Verwaltungsbeirates abzustellen, sofern nicht besondere Umstände die Annahme eines höheren Interesses rechtfertigten. Diese Wertfestsetzung trage dem Umstand Rechnung, dass dem Verwaltungsbeirat nach § 29 Abs. 2 WEG lediglich eine unterstützende Funktion zukomme. Auch stehe den Mitgliedern des Verwaltungsbeirates hier weder eine Vergütung noch eine Aufwandsentschädigung zu. Eine Mindestbestelldauer sehe der angefochtene Beschluss nicht vor.
III.
Rz. 4
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Rz. 5
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig; insb. ist ein Zulassungsgrund gem. § 574 Abs. 2 ZPO gegeben.
Rz. 6
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels folgt aus dem Umstand, dass die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer bei einer gegen die Bestellung des Verwaltungsbeirats gerichteten Anfechtungsklage höchstrichterlich noch nicht geklärt und die Rechtsprechung uneinheitlich ist. So weicht der angegriffene Beschluss von einer Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth (ZMR 2012, 207 Rz. 43) ab. Daher ist eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gegeben.
Rz. 7
2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Zulässigkeit der Berufung der Klägerin erforderliche Beschwer von über 600 EUR ist erreicht.
Rz. 8
a) Das Berufungsgericht weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats angefochten hat, nach dem regelmäßig mit 500 EUR anzusetzenden Wert bemisst, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat hat, zzgl. des klägerischen Anteils an etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat, auf die die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses gestützt wird. Den Wert von 500 EUR für das Interesse an der künftigen vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat hat der Senat angesichts der unterstützenden Funktion des Beirats (vgl. § 29 Abs. 2 WEG) und des im Vergleich zu dem Verwalter, bei dem das Interesse insoweit mit 1.000 EUR angesetzt wird (Senat, Beschl. v. 31.3.2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rz. 10 ff.), geringeren Umfangs seiner Tätigkeit als angemessen angesehen (vgl. Senat, Beschl. v. 9.3.2017 - V ZB 113/16, ZWE 2017, 332 Rz. 10 f.).
Rz. 9
b) Das Interesse an einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat ist aber für die Rechtsmittelbeschwer des die Wahl des Verwaltungsbeirats anfechtenden Wohnungseigentümers - anders als bei dessen Entlastung - nicht der zutreffende Bezugspunkt. Mit der Entlastung des Verwaltungsbeirats ist regelmäßig die Folge eines negativen Schuldanerkenntnisses (§ 397 Abs. 2 BGB) der Wohnungseigentümer verbunden. Sie dient zudem dazu, die Grundlage für die weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft zu legen (vgl. Senat, Beschl. v. 17.7.2003 - V ZB 11/03, BGHZ 156, 19, 25 ff.; Beschl. v. 31.3.2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rz. 10). Daraus rechtfertigt sich die Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte bei der Ermittlung der Rechtsmittelbeschwer.
Rz. 10
Bestellungs- und Abberufungsbeschlüsse sind demgegenüber auf die unmittelbare Begründung bzw. Aufhebung wohnungseigentumsrechtlicher Befugnisse und Pflichten gerichtet (vgl. Senat, Beschl. v. 20.6.2002 - V ZB 39/01, BGHZ 151, 164, 171). Mit dem Bestellungsbeschluss der Wohnungseigentümer und der Bereitschaft des Bestellten zur Übernahme des Amtes (vgl. Senat, Urt. v. 5.2.2010 - V ZR 126/09, ZWE 2010, 215) wird die Rechtsstellung als Mitglied des Verwaltungsbeirats begründet. Den Bestellten treffen dann die Organpflichten und -rechte. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats angefochten hat, ist in aller Regel auf 750 EUR zu schätzen (§ 3 ZPO). Es übersteigt damit das Interesse an einer künftigen vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat um 50 % und trägt mit der Anhebung des Betrages der Begründung der Organstellung des Verwaltungsbeirats Rechnung. Andererseits berücksichtigt die Schätzung die lediglich unterstützende Funktion des Beirats (vgl. § 29 Abs. 2 WEG). Dass es vorliegend an einer Mindestbestelldauer der Mitglieder des Verwaltungsbeirats fehlt, rechtfertigt es nicht, von einem geringeren Betrag auszugehen. Zwar weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass jederzeit eine Abberufung und Neuwahl des Verwaltungsbeirats erfolgen kann. Ist aber eine bestimmte Amtszeit nicht vorgesehen, bleibt der Verwaltungsbeirat auf unbestimmte Zeit bestehen (vgl. OLG München, NJOZ 2007, 4891, 4893 f.; BeckOK/WEG/Munzig [1.9.2018], § 29 Rz. 32; BeckOGK/Greiner, [1.12.2018], § 29 Rz. 16; Engelhardt in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., § 29 WEG Rz. 4).
IV.
Rz. 11
Der angegriffene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Rz. 12
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens entspricht nach § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG dem fünffachen Wert des Interesses des Klägers, mithin 3.750 EUR.
Fundstellen
Haufe-Index 13059808 |
NJW 2019, 8 |
NJW-RR 2019, 589 |
NZG 2019, 749 |
NZM 2019, 341 |
ZfIR 2019, 357 |
DZWir 2019, 300 |
JZ 2019, 452 |
JZ 2019, 454 |
MDR 2019, 985 |
WuM 2019, 284 |
ZWE 2019, 329 |
MietRB 2019, 172 |
NJW-Spezial 2019, 387 |