Verfahrensgang
LG Zweibrücken (Urteil vom 10.09.2003) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 10. September 2003 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
- im Ausspruch über die im Fall 5 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe,
- im Gesamtstrafenausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen weiterer vier Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die wegen schwerer räuberischer Erpressung (Fall 5 der Urteilsgründe) verhängte Einzelstrafe hat keinen Bestand, weil das Landgericht sie rechtsfehlerhaft dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB entnommen hat. Das Landgericht hat verkannt, daß als „Waffe” oder „anderes gefährliches Werkzeug” im Sinne dieser Vorschrift nur solche Tatmittel in Betracht kommen, die, jedenfalls in ihrer konkreten Anwendung, objektiv geeignet sind, erhebliche Verletzungen zu verursachen (vgl. BGHSt 44, 103 f.; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 250 Rdn. 3 a und b). Dies ist bei einer nicht funktionsfähigen Schreckschußpistole, wie sie der Angeklagte zur Tatbegehung benutzt hat, nicht der Fall, soweit sich deren Benutzung – wie hier – darin erschöpft, die Existenz einer scharfen Schußwaffe vorzutäuschen (vgl. BGH StV 1998, 486 f.). In diesem Fall ist § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB anwendbar, der eine geringere Mindeststrafdrohung hat.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Bemessung der Einzelfreiheitsstrafe auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht und hebt daher die betroffene Einzelstrafe, die zugleich die Einsatzstrafe ist, auf. Dies entzieht auch dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage.
Unterschriften
Tepperwien, Kuckein, Solin-Stojanović, Ernemann, Sost-Scheible
Fundstellen