Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 12.06.2008) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das angefochtene Urteil gibt Anlass zu folgenden Hinweisen:
1. Die Feststellungen zum Tatgeschehen müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darüber hinaus soll in den Feststellungen das enthalten sein, was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Die Indiztatsachen müssen nicht zusammen mit den Feststellungen zur Tat geschildert werden. Sie können auch im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt und belegt werden. Die Darstellungsweise richtet sich dabei nach den Erfordernissen im Einzelfall. Beruht die Überzeugung des Landgerichts aber – wie hier – auf einer Vielzahl von Indizien, so ist es im Inter- esse der Verständlichkeit des Urteils dringend angezeigt, diese Indizien im Rahmen der Beweiswürdigung abzuhandeln. Dies vermeidet eine umfangreiche, das eigentliche Tatgeschehen in den Hintergrund drängende Darstellung von zuerst mehr oder minder belanglos erscheinenden Umständen und stellt zudem sicher, dass nur solche Tatsachen Erwähnung im Urteil finden, die in der Beweiswürdigung eine Rolle spielen (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 1, 4 Nr. 11 und 12.)
2. Die Beweiswürdigung erfordert keine Dokumentation der Beweisaufnahme. Die schriftlichen Urteilsgründe sollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von Angeklagten- und Zeugenäußerungen ersetzen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Deswegen ist es regelmäßig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststellungen die Aussagen der Zeugen umfänglich wiederzugeben. Dies kann die Würdigung der Beweise nicht ersetzen. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter – unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten – lediglich belegen, warum er bestimmte bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäußerungen, Urkunden o. ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich ist (BGH NStZ-RR 1999, 272 m. w. N.).
Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – der den Vorwurf des Betäubungsmittelhandels bestreitende Angeklagte im Wesentlichen nur von einem Zeugen belastet wird, der selbst des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz beschuldigt ist und die belastenden Angaben bei seiner Vernehmung und nach Belehrung über die Folgen einer Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG gemacht hat, und der Tatrichter sich deshalb mit einem möglichen Falschbelastungsmotiv des Belastungszeugen auseinandersetzen muss (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 245; NStZ 2006, 114).
3. Dass der Angeklagte „unerlaubt” mit Betäubungsmitteln gehandelt hat, ist ein Umstand, der sich hier – wie in nahezu allen Betäubungsmittelstrafsachen – nach den Gesamtumständen ohne weiteres ergibt. Dieses Merkmal bedarf, sofern nicht ausnahmsweise Anhaltspunkte für eine behördliche Erlaubnis vorliegen, weder der ausdrücklichen Feststellung, noch muss dies gar im Rahmen der Beweiswürdigung belegt werden. Die bedenkliche, gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit verstoßende Erwägung, die Kammer gehe „davon aus, dass der Angeklagte eine Erlaubnis zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht besaß und dies auch wusste”; dies zeige „schon der Umstand, dass der Angeklagte sich nicht auf das Vorliegen einer solchen Erlaubnis berufen hat”, gefährdet deshalb den Bestand des Urteils nicht.
Unterschriften
Becker, Pfister, von Lienen, Sost-Scheible, Hubert
Fundstellen
Haufe-Index 2560965 |
NStZ 2009, 403 |