Verfahrensgang
LG Rostock (Urteil vom 11.10.2010) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11. Oktober 2010 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Schwerin vom 20. Juli 2007 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; zum Schuldspruch ist sie dagegen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Wird ein früheres Urteil gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in die nunmehrige Entscheidung einbezogen, so entfallen die in dem einbezogenen Urteil verhängten Rechtsfolgen, als wäre diese Entscheidung nicht ergangen. Dies gilt auch, wenn in dem früheren Urteil Maßregeln verhängt worden waren (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1993 – 3 StR 432/93; Beschluss vom 12. Juni 1996 – 2 ARs 130/96, NStZ 1997, 100, 101; zur Zulässigkeit der Einbeziehung, wenn – wie vorliegend – in dem einbezogenen Urteil im Hinblick auf eine angeordnete Unterbringung gemäß § 5 Abs. 3 JGG von der Verhängung einer Jugendstrafe abgesehen wurde: BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 – 3 StR 434/92, BGHSt 39, 92, 93).
Rz. 3
Der die Entscheidung einbeziehende Tatrichter hat deshalb die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel neu zu prüfen und sie gegebenenfalls neu festzusetzen (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1987 – 4 StR 577/87, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1).
Rz. 4
2. Dem hat das Landgericht nicht entsprochen.
Rz. 5
Es hat vielmehr – wie in den Fällen des § 55 Abs. 2 StGB – ausgesprochen, dass die Maßregel aufrechtzuerhalten sei. Auch die Entscheidungsgründe lassen nicht erkennen, dass die Jugendkammer die Voraussetzungen des § 64 StGB erneut vollständig geprüft hat, wozu jedoch schon deshalb Anlass bestand, weil der Angeklagte weder die nunmehr abgeurteilte, noch einen Großteil der mehr als 30 in der einbezogenen Entscheidung abgeurteilten Taten unter dem Einfluss berauschender Mittel begangen hat. Soweit das Urteil dies wiedergibt, stand der Angeklagte lediglich bei den mehr als vier Jahre zurückliegenden Taten vom 14. August und vom 25. November 2006 unter Alkoholeinfluss (Tatzeit-BAK von ca. 0,7 bzw. 1,3 Promille).
Rz. 6
Hinzu kommt, dass die Jugendkammer – weshalb auch die von ihr verhängte Jugendstrafe aufzuheben ist – §§ 5 Abs. 3, 105 Abs. 1 JGG unerörtert gelassen hat.
Rz. 7
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die zur neuen Entscheidung berufene Jugendkammer auch zu prüfen haben wird, ob die Verurteilung zu einer Geldstrafe in dem Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 27. Mai 2009 erledigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2010 – 4 StR 208/10).
Unterschriften
Ernemann, Roggenbuck, Cierniak, Mutzbauer, Bender
Fundstellen
Haufe-Index 2669720 |
StV 2011, 591 |
StraFo 2011, 240 |