Entscheidungsstichwort (Thema)
Geldfälschung
Tenor
1. Die Anträge des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Anträge und zur weiteren Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Oktober 1997 zu gewähren, werden als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung eines Farbkopierers sowie eines verfälschten Führerscheins angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er am 18. Dezember 1997 zu Protokoll der Geschäftsstelle und darüber hinaus – ebenfalls noch innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO – durch seinen Verteidiger mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts begründet hat.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 1997, eingegangen beim Landgericht am 29. Dezember 1997, beantragt der Angeklagte, „die Revision … in den vorigen Stand zu setzen”, weil es der Rechtspfleger am 18. Dezember 1997 abgelehnt habe, seine Anträge auf Freispruch, Einstellung wegen Verfahrenshindernisses, „ersatzweise” auf Entscheidung in der Sache selbst oder Verweisung an das Amtsgericht Saarburg und auf Aufhebung des Haftbefehls zu Protokoll zu nehmen; außerdem sei er mit Teilen der Revisionsschrift seines Verteidigers nicht einverstanden. Mit weiteren Schreiben (vom 12. Januar, 24. Februar und 22. Mai 1998) wiederholt der Angeklagte seinen Antrag auf Wiedereinsetzung und macht nunmehr auch geltend, der Rechtspfleger habe „zutreffende Revisionsgründe” nicht in die zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegebene Revisionsbegründung aufgenommen.
1. Die Wiedereinsetzungsanträge haben keinen Erfolg:
a) Der am 29. Dezember 1997 angebrachte Antrag bleibt bereits deshalb erfolglos, weil der Senat schon aufgrund der zulässig erhobenen Sachrüge von Amts wegen darüber zu befinden hat, ob das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen ist oder ob der Senat in der Sache selbst entscheidet (§ 354 Abs. 1 StPO), insbesondere der Angeklagte freizusprechen ist, oder – gegebenenfalls – an welches Gericht die Sache zurückverwiesen wird (§ 354 Abs. 2, 3 StPO); auch darüber, ob der Haftbefehl aufzuheben ist, ist von Amts wegen zu entscheiden (§ 126 Abs. 3 StPO). Eines Antrags bedarf es hierzu nicht; eine Frist ist daher nicht versäumt. Zudem entspricht der Wiedereinsetzungsantrag nicht den Erfordernissen des § 45 Abs. 2 StPO: so ist schon die Behauptung des Angeklagten, der Rechtspfleger habe nicht alle seine Anträge zu Protokoll genommen, nicht glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO); gegen sie spricht, daß die zu Protokoll abgegebene Revisionsbegründung mit dem – vom Angeklagten und vom Rechtspfleger unterschriebenen – Satz endet: „Vorstehende Revisionsbegründung wurde im Beisein des Herrn T. zu Protokoll der Rechtsantragstelle genommen, ihm vorgelesen und von ihm so genehmigt”. Soweit der Angeklagte vorbringt, er sei mit Teilen der Revisionsschrift seines Verteidigers nicht einverstanden, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenfalls nicht in Betracht (vgl. § 44 Satz 1 StPO).
b) Die nach dem 29. Dezember 1997 eingegangenen Anträge des Angeklagten, in denen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf angeblich vom Rechtspfleger nicht aufgenommene Revisionsrügen begehrt wird, sind schon nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt; sie entsprechen außerdem nicht den Erfordernissen des § 45 Abs. 2 StPO und sind daher ebenfalls unzulässig.
2. Die Revision hat nur einen geringen Teilerfolg.
a) Soweit dem Angeklagten in den Fällen 11 und 12 der zugelassenen Anklage vom 16. April 1997 – tatmehrheitlich begangene – Geldfälschung vorgeworfen wurde, ist auf die Sachrüge der unterbliebene Teilfreispruch (vgl. UA 21) mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO nachzuholen, weil insoweit keine Verurteilung erfolgt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1991 - 5 StR 592/91 - und vom 22. April 1992 - 2 StR 71/92; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 260 Rdn. 13).
b) Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zwar sieht der durch das inzwischen in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) neu gefaßte § 146 StGB für den Regelfall der Geldfälschung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahren statt – wie bisher – von zwei bis 15 Jahren vor. Der Senat schließt jedoch aufgrund der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts (UA 19/20) aus, daß der Tatrichter bei Zugrundelegung des neuen Rechts im Hinblick auf die Verurteilung wegen Geldfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer milderen Freiheitsstrafe gelangt wäre, zumal die Feststellungen zur Geldfälschung (UA 7 ff.) ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten (vgl. hierzu BGH NStZ 1995, 85) belegen, bei dem auch nach neuem Recht (§ 146 Abs. 2 StGB n.F.) der Strafrahmen zwei bis 15 Jahre beträgt.
Unterschriften
Maatz, Kuckein, Athing, Solin-Stojanovic, Ernemann
Fundstellen