Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 07.06.2019; Aktenzeichen 600 Js 8039/17 18 KLs)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 21. April 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Der 1. Strafsenat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Juni 2019 mit Beschluss vom 21. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. Mai 2020 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben, mit der er im Kern geltend macht, der Senat habe eine Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO durch das Tatgericht zu Unrecht nicht beanstandet.

Rz. 2

Der innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO eingelegte und auch sonst zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) liegt nicht vor.

Rz. 3

Der Senat hat weder Verfahrensstoff verwendet, zu welchem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei seiner Entscheidung hat der Senat vielmehr sämtliche Ausführungen des Verurteilten in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Soweit geltend gemacht wird, die Gehörsverletzung liege offenbar darin, dass der Senat in der hierfür gegebenen schriftlichen Begründung den Vortrag der Revision nicht vollumfänglich gewürdigt habe, verkennt dies den gebotenen Umfang der Begründung eines Beschlusses gemäß § 349 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2011 – 1 StR 399/11 Rn. 1).

Rz. 4

Die weiteren Beanstandungen des Verurteilten sind im Rahmen des § 356a StPO unbeachtlich; denn das Verfahren nach dieser Vorschrift soll eine Entscheidung nicht generell erneut inhaltlich zur Prüfung stellen, sondern lediglich Gehörsverletzungen heilen (BGH, Beschluss vom 3. März 2020 – 1 StR 625/19 Rn. 3; vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 356a Rn. 1 mwN).

Rz. 5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

 

Unterschriften

Raum, Fischer, Bär, Leplow, Pernice

 

Fundstellen

Haufe-Index 13938048

NStZ-RR 2022, 364

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