Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzung einer Aussetzung eines Verfahrens bei erhobener zweiter Nichtigkeitsklage
Leitsatz (amtlich)
Nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens kommt regelmäßig eine (erneute) Aussetzung des an sich entscheidungsreifen Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer nach Abschluss des ersten Nichtigkeitsverfahrens erhobenen zweiten Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Nichtigkeitsklage offensichtlich ist.
Normenkette
ZPO §§ 148, 543 Abs. 2, § 544; PatG § 81 ff.
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 9.6.2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 450.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Das LG hat die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents 100 49 552, das eine Anbringungs- und Verdichtungsvorrichtung betrifft, verurteilt und u.a. ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Rz. 2
Die von der Beklagten beantragte Aussetzung bis zur Entscheidung über die am 19.4.2011 eingereichte neue Nichtigkeitsklage hält der Senat nicht für zweckmäßig. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei der Entscheidung über die Aussetzung um eine Ermessensentscheidung, im Rahmen derer nicht nur das Interesse an widerspruchsfreien Entscheidungen zu berücksichtigen ist, sondern auch das Interesse des Verletzungsklägers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens (BGHZ 158, 372, 376 - Druckmaschinentemperierungssystem; BGH, Beschl. v. 28.9.2011 - X ZR 68/10, GRUR 2012, 93 f. - Klimaschrank). Nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens kommt regelmäßig wegen der damit verbundenen erheblichen Verzögerung des Verfahrensabschlusses eine (erneute) Aussetzung des an sich entscheidungsreifen Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine nach Abschluss des ersten Nichtigkeitsverfahrens erhobene zweite Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Nichtigkeitsklage offensichtlich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte stützt ihre neue Klage im Wesentlichen auf behauptete offenkundige Vorbenutzungshandlungen. Ob sie hiermit Erfolg hat und ggf. den erforderlichen Beweis erbringen kann, ist offen.
Rz. 3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
BlPMZ 2012, 388 |
EBE/BGH 2012 |
GRUR 2012, 10 |
GRUR 2012, 1072 |
IP kompakt 2012, 3 |
Mitt. 2012, 409 |