Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 19.11.2018)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 19. November 2018 mit den zugehörigen Feststellungen in den Strafaussprüchen für die Taten des schweren Bandendiebstahls (II.1 bis 14 der Urteilsgründe) sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte zu den Tatzeiten Mitglied einer international organsierten polnischen Bande, die in Deutschland unter Überwindung des „Keyless-Go-Systems” hochwertige Kraftwagen entwendete und nach Polen verbrachte. In 13 der verfahrensgegenständlichen 14 Taten des schweren Bandendiebstahls war dem nicht über eine Fahrerlaubnis verfügenden Angeklagten zumindest die Funktion des Fahrers zugewiesen. Im Zeitraum vom 15. Juni bis 20. November 2017 verbrachte er elf Kraftwagen im Wert zwischen 21.632 Euro und 150.000 Euro nach Polen. In einem Fall ließ er einen gestohlenen Mercedes AMG (Wert 80.000 Euro) auf seiner Flucht vor der Polizei in Thüringen zurück. In einem weiteren Fall erlitt er mit einem BMW X5 (Zeitwert etwa 75.000 Euro) kurz vor der polnischen Grenze einen Unfall, bei dem das Auto liegenblieb.

Rz. 3

2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nur zu Tat II.15 (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) stand.

Rz. 4

Das Landgericht hat die Bemessung der für die Taten des schweren Bandendiebstahls verhängten Strafen wesentlich am Wert der entwendeten Kraftwagen ausgerichtet (UA S. 22). Den Urteilsgründen lässt sich jedoch nicht entnehmen, auf welche Weise es den insoweit maßgebenden Zeitwert ermittelt hat und ob – wofür etwa die vielfach in Cent-Angaben aufgeführten Werte sprechen könnten – etwa die jeweiligen Kaufpreise übernommen wurden. Auch zum Alter und zum Zustand der Autos verhält sich das Urteil nicht.

Rz. 5

Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht zu hohe Kraftfahrzeugwerte zugrunde gelegt und in der Folge zu hohe Strafen bestimmt hat. Die für die genannten Taten verhängten Strafen sowie die Gesamtstrafe waren deshalb mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

 

Unterschriften

Mutzbauer, König, Berger, Mosbacher, Köhler

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13380289

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