Tenor
Die Anträge auf Nachholung des rechtlichen Gehörs und auf Akteneinsicht in das Senatsheft werden zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Beschwerdeführers durch Beschluß vom 23. Juni 2004 als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen. Zu seinem Rechtsmittel, mit dem der Beschwerdeführer näher ausgeführt die Verletzung des Verfahrens gerügt und ohne weitere Begründung die allgemeine Sachrüge erhoben hatte, hatte der Generalbundesanwalt mit Schriftsatz vom 27. Januar 2004 Stellung genommen und beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2004 hatte der Beschwerdeführer sodann eine schriftliche Gegenerklärung eingereicht, mit der er die bis dahin nicht ausgeführte Sachrüge begründete.
1. Der Beschwerdeführer behauptet, daß der Senat den entscheidungserheblichen Revisionsvortrag mit der ausgeführten Sachrüge nicht zur Kenntnis genommen und ihm „durch das Procedere des Senats und durch den Inhalt des Verwerfungsbeschlusses” das rechtliche Gehör versagt habe. Diese Rechtsverletzung wird im wesentlichen damit begründet, daß sich in der Strafakte keine Hinweise darauf befänden, daß „dieser Schriftsatz für die Senatsmitglieder vervielfältigt oder auch nur dem Berichterstatter übergeben worden sei”. Auch fehle ein Hinweis darauf, daß die Gegenerklärung dem Senat bei der Entscheidung vorgelegen habe. Allerdings könne der Umstand, daß der Senat erst vier Monate nach Eingang der Gegenerklärung entschieden habe, darauf schließen lassen, daß die Sachrüge beraten worden sei. Der Senat hätte dann aber das Rechtsmittel nicht ohne „erklärende Worte” zu dem „zentralen und entscheidungserheblichen Vortrag” verwerfen dürfen.
Der Antrag auf Einsicht in das Senatsheft wird nicht näher begründet.
2. Zutreffend mutmaßt der Beschwerdeführer, daß seine Gegenerklärung dem Senat bei der Beratung vorlag. Einen erläuternden Hinweis in Fällen nachträglichen Vortrags gibt der Senat regelmäßig nur, wenn der Schriftsatz erst unmittelbar vor der Beratung eingegangen ist und ohne einen solchen Hinweis der Eindruck entstehen könnte, daß der Schriftsatz nicht rechtzeitig vorgelegen hätte.
Allein aus dem Zeitablauf ergibt sich hier für den Beschwerdeführer erkennbar, daß ihm umfassend rechtliches Gehör gewährt worden ist. Daß ihm anstatt der im Gesetz vorgesehenen Anhörungsmöglichkeit eine andere Art der Anhörung, etwa Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins oder ein weiteres nachträgliches Anhörungsverfahren eingeräumt wird, kann er durch sein Vorgehen nicht erzwingen. Denn dadurch würde ohne ausreichende sachliche Gründe die vom Gesetzgeber durch die Einführung des Beschlußverfahrens nach § 349 StPO erstrebte Entlastung der Revisionsgerichte vereitelt (vgl. zur weiteren, auch verfassungsrechtlichen Begründung Senat NStZ 2003, 103, 104).
In dieser Entscheidung des Senats wird auch ausgeführt, daß in solchen Fällen nachträglichen Vortrags – wie es im übrigen der Praxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs entspricht – nur ausnahmsweise auf die nachgereichten Ausführungen näher einzugehen ist, etwa dann, wenn Revisionsangriffe von Gewicht vorgebracht werden. Solche sind in dem Schriftsatz nicht enthalten.
Der Antrag auf Einsicht in das Senatsheft war ebenfalls zurückzuweisen, denn das Senatsheft unterliegt grundsätzlich nicht der Einsichtnahme (vgl. im einzelnen Senat NStZ 2001, 551, 552). Ein Grund hiervon abzuweichen ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Unterschriften
Tolksdorf, Miebach, Winkler, Pfister, Hubert
Fundstellen
Haufe-Index 2557990 |
StraFo 2005, 28 |